Hessen-Darmstadt und Kurhessen zusammenzulegen konnte auch nur den Amis einfallen![]()
Hessen-Darmstadt und Kurhessen zusammenzulegen konnte auch nur den Amis einfallen![]()
Also von den originalen Freien Reichsstädten konnten also nur Bremen und Hamburg ihren Status bis heute inetwa behalten. Interessant wenn man bedenkt wie viele das mal waren.
Ich frage mich ob andere Königreiche auch Freie Städte hatten... oder ob das nur ne HRR spezialität ist.![]()
Lübeck war ursprünglich auch als eigenes Bundesland vorgesehen, wurde aber Schleswig-Holstein zugeschlagen.
Was müsste passieren, damit Bremen Niedersachsen zugeschlagen würde?![]()
Die Macht des Verstandes ... sie wird auch im Fluge dich tragen - Otto Lilienthal
Schweinepriester: Ihr habt euch alle eine Fazialpalmierung verdient.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Neug...BundesgebietesNeugliederung des Bundesgebietes ist ein Begriff aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 29 GG), der die Umgestaltung des territorialen Zuschnitts der Länder beispielsweise durch Fusionen oder Grenzkorrekturen regelt. Eine territoriale Neugliederung muss durch Volksentscheid bestätigt werden.
Stehen die Bundesländer selbst nicht auch im Grundgesetz? Vielleicht müsste man bei einer Fusion noch mehr ändern.
Nur will man Bremen schlucken? Die übernommene Landesbank war ja schlimm genug.
Zudem verliert der Norden dann eine Stimme im Bundesrat.
Nethack: Ein Roguelike mit Spieltiefe ohne Ende!
PB87: Alexander im letzten (?!) Civ4-PB
PB82: Ludwig XIV. im Wunderwahn
PB81: Mali!
Story im PB 80 (mit Keine Andeutung; ausgestiegen)
Story im PB 78 (mit Keine Andeutung; vernichtet)
SP: Unsterbliches Äthiopien im Panzerwahn
SP: Kyros der Perser, Unsterblich, Weltraumsieg!
Bassewitz hat den entsprechenden Artikel ja schon verlinkt: Die Neugestaltung von Bundesländern - also sowohl eine Fusion als auch eine Teilung - erfolgt durch Bundesgesetz oder nach einem Volksbegehren oder über eine vereinfachte Form durch Vereinbarung der betroffenen Länder. In allen Fällen muss die Bevölkerung aller beteiligten Länder in einem Volksentscheid zustimmen. Den zweiten Weg ging man Mitte der 90er-Jahre in Berlin und Brandenburg, aber die Brandenburger lehnten damals die Zusammenlegung mit sehr deutlicher Mehrheit ab. 1952 war man im Südwesten erfolgreich, aber damals genügte eine Mehrheit im gesamten künftigen Bundesland, sonst hätte es auch dort nicht geklappt (Südbaden lehnte die Vereinigung damals mehrheitlich ab). Meines Wissens gibt es auch noch eine Sonderklausel für Gebiete mit weniger als 50000 Einwohnern, die könnten durch Staatsvertrag beider Länder ihre Zugehörigkeit ändern, aber das ist jetzt rein aus dem Gedächtnis heraus gesagt.
Man könnte also beispielsweise in Bremen einen Volksentscheid initiieren, der Bund könnte sich damit befassen oder beide Länder könnten sich dazu verabreden. In allen Fällen müssten aber sowohl die Bremer wie die Niedersachsen mehrheitlich zustimmen. Die Bremer Bundesratsstimmen würden übrigens ersatzlos wegfallen, weil Niedersachsen schon über die Höchstsumme von sechs Stimmen verfügt.
Hier noch Artikel 29 des GG, die Klausel mit den 50000 Einwohnern besteht also tatsächlich:
Art 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Beides gehört ursprünglich zu Hamburg.
my love, I cannot tell you how thankful I am for our little infinity. I wouldn't trade it for the world. You gave me a forever within the numbered days, and I'm grateful.”
Im Zivi schreibe ich aber nicht![]()
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