Vertrag von Port Azrael
Präambel
Nach der erfolgreichen Eroberung des Flussdeltas des Agamar-Stroms von den Orks soll an der Mündung der Seehafen Port Azrael als Joint Venture und Kondominium der Legislatur Asharis und den Südlichen Marken entstehen.
Des weiteren sollen die Rohstoffe der Mark Agamar vom Tyrea Kombinat prosperiert und erschlossen werden.
Der folgende Vertrag regelt die entsprechenden Einzelheiten.
Die Südlichen Marken erklären ausdrücklich ihr Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Sonderzone und werden sich sinnvollen Vorschlägen gemäß §2 (2a) und § 3 (3) nicht verschließen.
§ 1 Rechtliche Zugehörigkeit
(1) Port Azrael und der zugehörige Landkreis wird eine Sonderwirtschaftszone der Mark Agamar und gehört somit zum Hoheitsgebiet der Südlichen Marken.
(2) In der Sonderwirtschaftszone gelten die Gesetze der Südlichen Marken, sofern nachfolgend nicht anderes geregelt ist.
§ 2 Gemeinsame Verwaltung (Kondominium)
(1) Der Administrator der Sonderwirtschaftszone Port Azrael wird von der Legislatur Asharis bestellt.
(2) Die Verwaltung der Sonderwirtschaftszone Port Azrael obliegt dem Administrator.
(2a) Sollten Erlasse u.ä. des Administrators geltendem Recht der Südlichen Marken zuwider laufen, benötigen diese die Zustimmung des Generals der Südlichen Marken.
(3) Der Kastellan der Sonderwirtschaftszone Port Azrael wird von den Südlichen Marken bestellt.
(4) Die Verteidigung der Sonderwirtschaftszone Port Azrael obliegt dem Kastellan und den Südlichen Marken.
§ 3 Steuern und Zölle
(1) Die Steuereinnahmen aus der Sonderwirtschaftszone Port Azrael gehen zu gleichen Teilen an die Legislatur Asharis und die Südlichen Marken.
(2) Die Zolleinnahmen aus der Sonderwirtschaftszone Port Azrael gehen an die Südliche Marken.
(3) Die Steuern und Zölle der Sonderwirtschaftszone Port Azrael werden vom Administrator festgesetzt. Änderungen gelten jedoch nur mit Zustimmung des Generals der Südlichen Marken.
(4) Der Handel mit der Legislatur Asharis über Port Azrael ist zollfrei.
§ 4 Investition und Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Sonderwirtschaftszone Port Azrael geschieht zu gleichen Teilen durch die Legislatur Asharis und die Südlichen Marken.
(2) Die erstmalige Investition umfasst:
- 1 Ausbaustufe Seehafen (geschätzte Kosten 221'000 Kronen)
- 1 Ausbaustufe Befestigung (geschätzte Kosten 21'250 Kronen)
- 2 Infrastruktur zum Anschluss an die Straße im Norden (geschätzte Kosten 25'500 Kronen)
Gesamt: 267'750 Kronen
(3) Weitere Investitionen bedürfen der Zustimmung sowohl der Legislatur Asharis als auch der Südlichen Marken.
(4) Die Bauvorhaben in der Sonderzone Port Azrael werden von der Legislatur Asharis ausgeführt.
§ 5 Rohstoffförderung in der Mark Agamar
(1) Das Tyrea Kombinat erhält das Recht zur Prospektion und auf den Abbau von Bodenschätzen in der Mark Agamar.
(2) Die Hälfte der abgebauten Bodenschätze müssen entweder an die Südlichen Marken verkauft werden oder anderweitig der Wirtschaft der Südlichen Marken wieder zufließen.
(2a) Die Legislatur Asharis erhält ein Vorkaufsrecht auf den Anteil der Südlichen Marken an den vom Tyrea Kombinat geförderten Bodenschätze zum Selbstkostenpreis.
(2b) Das Vorkaufsrecht der Legislatur Asharis endet, sobald die Legislatur Asharis und die Südlichen Marken übereinstimmen, dass sich die Investitionen der Legislatur Asharis gemäß §4 (2) durch das Vorkaufsrecht amortisiert haben.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages bedürfen stets der Zustimmung der Legislatur Asharis und der Südlichen Marken.
(2) Änderungen an § 5 bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Tyrea Kombinats.
(2a) Dem Tyrea Kombinat werden nur in § 5 Rechte und Pflichten auferlegt.