Wir, Friedrich VI., von Gottes Gnaden König von Dänemark, Herzog zu Schleswig, Holstein und Lauenburg erlassen folgendes Gesetz zur Einrichtung von zwei Provinzialständen im Königreich Dänemark.
Art. 1 – Die Provinzialstände dienen dem Band zwischen seiner Majestät und dem Volke, dessen Wohl seiner Majestät am Herzen liegt.
Art. 2. Im Königreich Dänemark sollen zwei Versammlungen von beratenden Provinzialständen bestehen: die eine für die Stifte Seeland, Fühnen, Laaland-Falster nebst Island (mit Sitz in Roskilde), die andere für sämtliche vier Stifte Nord-Jütlands (mit Sitz in Viborg).
Art. 3 – Die Provinzialstände bestehen aus gewählten Vertretern des Königreichs, sowie ernannten Vertretern des Königs.
Art. 4 - Die Versammlung für die dänischen Inseln gliedert sich wie folgt
gewählt werden,
aus dem adeligen Stand 18 Abgeordnete,
dem bürgerlichen Stand 28 Abgeordnete,
und dem nichtadeligen landbesitzenden Stand 14 Abgeordnete.
ernannt werden,
7 Mitglieder durch seine Majestät,
3 Mitglieder als Vertreter für Island und die Färöer.
daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 70 Abgeordneten.
Art. 5 - Die Versammlung für Nordjütland gliedert sich wie folgt
gewählt werden,
aus dem adeligen Stand 16 Abgeordnete,
aus dem bürgerlichen Stand 24 Abgeordnete,
und dem nichtadeligen landbesitzenden Stand 12 Abgeordnete.
ernannt werden,
8 Mitglieder durch seine Majestät.
daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 60 Abgeordneten.
Art. 6 - Neben den Abgeordneten werden auch dessen Stellvertreter gewählt, die Stellvertreter vertreten die Abgeordneten, wenn diese in den Provinzialständen nicht erscheinen können.
Art. 7 - Berechtigt zur Wahl sind alle männlichen Personen des Königreichs, die zur Zeit der Wahl das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und einen unbescholtenen Ruf nachweisen können. Das Wahlrecht muss in Person ausgeübt werden und kann nicht vererbt, verschenkt, verliehen oder verkauft werden.
Art. 8 - Die Wählbarkeit ist gebunden an einen größeren ländlichen oder städtischen Besitz, der Bekenntnis zur christlichen Religion, durch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres, sowie keinerlei Ausübung eines Dienstverhältnisses in einem fremden Land.
Art. 9 - Die Abgeordneten und deren Stellvertreter werden auf 6 Jahre gewählt.
Art. 10 - Sollte es bei einem Wahlgang zu einer Stimmengleichheit kommen, so entscheidet das Los über den Gewinner der Wahl.
Art. 11 - Die Geschäftsordnung der Versammlung sieht die Wahl eines Präsidenten sowie eines Protokollführers vor, diese geschieht bei jedem Zusammentreffen der Versammlung.
Art. 12 - Jeder Abgeordnete darf Vorschläge in die Versammlung einbringen, zur Wahl der Beschlüsse müssen mindestens ¾ der Abgeordneten anwesend sein, es reicht eine einfache Mehrheit. Bei einem königlichen Beschluss wird das Abstimmungsergebnis dem König als Ergebnis der gesamten Versammlung vorgetragen.
Art. 13 - Die Versammlungsergebnisse sind öffentlich kundzutun, außerdem sind diese, zusammen mit den Namen der Mitglieder der Versammlung, in der staatlichen Zeitung zu Ende der Versammlung abzudrucken. Desweiteren sind sämtliche Protokolle, Aufzeichnungen, Abstimmungspapiere und offizielle Papiere schnellstmöglich an seine Majestät zu übermitteln.
Art. 14 - Der König behält sich das Recht vor Versammlungen einzuberufen oder diese vorzeitig zu beenden, jedenfalls trifft sich die Versammlung alle 2 Jahre am vorgeschriebenen Versammlungsort.
Art. 15 - Der König behält sich das Recht zur Änderung der Verfassung vor, darf die erteilten Rechte der Provinzalstände aber nicht ohne deren Zustimmung einschränken.
Urkundlich unterzeichnet von seiner königlichen Majestät Friedrich VI. und beglaubigt durch dessen königliches Siegel