Gemäß der Bundesakte hat jedes Fürst eine Verfassung zu erlassen.
Der umstrittenste Artikel ist Artikel 13 ”In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden. ” Wenn ihr euch nun fragt, was das zu bedeuten hat, dann geht es euch nicht wesentlich anders als den Zeitgenossen, denn das war nirgends genau definiert. Das gibt euch, liebe Fürsten, damit auch die Gelegenheit, darauf nach eurem Belieben zu reagieren. Da es etwas Zeit braucht so eine Verfassung auszuarbeiten, werdet ihr sie dieses Jahr noch nicht erlassen, aber dennoch sollt ihr diese Runde beantworten, wie ihr auf den Artikel 13 reagiert/ wen ihr mit der Ausarbeitung einer Verfassung beauftragt. Ihr könnt die alte Ständeversammlung bitten, einen liberalen Professor, einen praktisch orientierten Reformer aus eurem Beamtenaparat, eine Art von Komitee, von euch handverlesen, oder gar eine gewählte Volksversammlung. Ihr könnt Vorgaben über den Inhalt der Verfassung machen, oder gar anordnen, dass nur die alte ständische Ordnung aufgeschrieben werden soll. Die letzte Alternative ist natürlich den Artikel vollständig zu ignorieren und nichts zu tun.
Der Großherzog wird sich damit auseinander setzen. Aus den Wirren der französischen Revolution und den napoleonischen Kriegen hat der Herrscher den Schluss gezogen, dass ein absolutistisch regierender Herrscher nicht mehr zeitgemäß ist. Statt dessen soll es dem Volk ermöglicht werden, an der Regierung zu partizipieren, gleichzeitig soll der Großherzog in allen wirtschaftlichen, militärischen und außenpolitischen Dingen klar das letzte Wort haben. Sein Ziel ist die Gründung einer Volksversammlung, in der alle Gemeinschaften und Regionen vertreten sind.
Folgende Vorgaben stellt der Großherzog an den Rat, der ein entsprechendes Gesetz für die Schaffung der Volksversammlung zu erstellen hat sowie die Erarbeitung der Verfassung vorbereiten soll:
1. Achtung aller vier (Reformierte, Protestanten, Katholiken, Juden) Religionen im Reich, jede Religion soll einen ständigen Vertreter in die Versammlung entsenden dürfen und genießt das Recht, ihre Religion frei und ungehindert auszuüben. Zudem wird keine Religion bevorzugt oder benachteiligt, es wird keine Extrasteuern etwa für Juden geben. Die Grenzen der freien Religionsausübung sind durch die Volksversammlung zu bestimmen.
2. Die neu hinzugewonnenen Gebiete sollen eine innere Autonomie genießen, das heißt, gewisse Entscheidungen werden auf kommunaler Ebene gefällt. Welche genau, hat die Volksversammlung zu bestimmen. Die weiteren Punkte dieser Vorgabe, ausdrücklich Finanzen und Militär, müssen hierbei berücksichtigt werden. Des Weiteren erhalten auch die einzelnen Regionen das Recht, jeweils einen Vertreter in die Volksversammlung zu entsenden.
Die Regionen sind:
1) Grafschaft Oldenburg: Ländereien nördlich von Oldenburg, entspricht in etwa den heutigen Regionen Ammerland, Wesermarsch, Friesland, mit Ausnahme der Region Kniphausen. Hier leben ausschließlich Protestanten
2) Das Oldenburger Münsterland: Entspricht den Ämtern Cloppenburg und Vechta. Hier leben ausschließlich Katholiken
3) Fürstentum Lübeck
4) Fürstentum Birkenfeld
5) Stadt Oldenburg mit Protestanten und der jüdischen Gemeinschaft
6) Amt Wildeshausen und Stadt Delmenhorst
7) Kniphausen mit seinen Reformierten
3. Das Wahlrecht zur Volksversammlung ist so auszugestalten, dass jeder volljährige männliche Bürger ab 25 Jahren wahlberechtigt sein soll, der zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit vier Jahren im Großherzogtum Oldenburg ansässig ist, unabhängig von seinem Stand und dem Ort seiner Geburt, sofern dieser Ort innerhalb der Grenzen des Deutschen Bundes bzw. Preußens oder Österreichs liegt. Liegt der Ort der Geburt außerhalb dieser Grenzen, so soll die Volksversammlung per Gesetz bestimmen, ab wann diese Person wahlberechtigt sein soll. Jede Stimme soll gleich viel Gewicht besitzen. Die genaue Ausarbeitung obliegt der Volksversammlung. Dies gilt insbesondere auch für die Registrierung der Wähler.
Weiterhin wird der Volksversammlung die Pflicht aufgetragen, alle fünf Jahre ein Gremium zu benennen, dessen Aufgabe darin besteht, die Volksversammlung und die Wahlen zu eben solcher zu überprüfen und ggf. Verbesserungsvorschläge an den Großherzog zu richten, etwa hinsichtlich der Ausweitung des Wahlrechts auf Frauen einer Änderung des Wahlalters. oder der Dauer einer Wahlperiode. Jedes Mitglied der Volksversammlung hat zudem das Recht, das Gremium bei Verdacht auf Amtsmissbrauch oder Korruption hin anzurufen und eine Untersuchung der Vorfälle durch das Gremium zu verlangen.
4. Der Großherzog wird der Oberbefehlshaber des Militärs bleiben.
5. Die Außenpolitik sowohl gegenüber dem deutschen Bund als auch gegenüber dritten Mächten obliegt allein dem Großherzog. Der Volksversammlung wird zugestanden, dem Großherzog unverbindliche Vorschläge zu machen.
6. Weiterhin erhält der Großherzog das Recht, die Volksversammlung aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen, wenn diese in der Regierungsbildung scheitert oder daran zerbricht und es keine Mehrheit mehr gibt und die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
7. Die Haushaltshoheit obliegt weiterhin dem Großherzog, sein persönliches Budget wird allerdings durch die Volksvertretung festgelegt. Ansonsten steht es dem Großherzog frei, wie er das Geld verwendet. Allerdings ist es ihm untersagt, den Sold der Armee zu senken, sofern die Volksversammlung dies nicht fordert oder dem zustimmt.
8. Zur Wahrung der von der Volksversammlung erlassenen Gesetze und zur Stärkung der Judikative wird die Gründung einer Universität in Oldenburg mit einer juristischen Fakultät beschlossen, in der Richter für die Gerichte ausgebildet werden sollen. Die Gründung wird erfolgen, sobald es die finanziellen Mittel zulassen.
9. Gerichte: Alle sieben Regionen erhalten ein Gericht, das Streitfälle innerhalb dieser Region zu bearbeiten hat. Zudem wird in Oldenburg ein weiteres Gericht bestellt, dessen Aufgabe überregionale Konflikte. zusätzlich können Revisionen der vorherigen Instanz hier verhandelt werden.
Die Benennung der Juristen an den Regionalgerichte hat durch die Regionalräte zu erfolgen, für die Benennung der Juristen am oberen Gericht ist die Volksversammlung zuständig. Der Großherzog besitzt ein Vetorecht gegenüber einem der vorgeschlagenen Kandidaten.
10. Sozialgesetzgebung: Die Sozialgesetzgebung wird durch den Großherzog vorgeschlagen und durch die Volksversammlung angenommen oder abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung hat der Großherzog das Recht, einen geänderten Vorschlag vorzulegen. Bei erneuter Ablehnung durch die Volksversammlung hat diese die Ablehnung ausführlich zu begründen und sich dabei mit den Regionalräten zu einigen.
11. Sollte das Oldenburger Gericht oder die Volksversammlung feststellen, dass sich Vorgaben des Großherzogs widersprechen, so ist dem Großherzog dies mitzuteilen und dieser hat das Recht, den Widerspruch in seinem Sinne aufzuheben. Er kann hierzu aber auch eine einzelne Person oder die Volksversammlung als solche zur Problembehebung benennen.
Die sieben Regionen werden auf Befehl des Großherzogs innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres 1815 einen Regionalsrat gründen. Diesem Rat haben anzugehören:
1) Ein Vertreter der örtlichen Miliz/Militär
2) Ein Vertreter der örtlichen Kaufleute und Industriellen
3) Ein Vertreter der örtlichen Bauern und Arbeiter (Bürgertum)
4) Ein Vertreter der örtlichen Religionsgemeinschaft
5) Ein Vertreter des Großherzogs.
Der Vertreter des Großherzogs ist nur bei einem Patt (2:2 oder 1:1 bei doppelter Enthaltung, vierfache Enthaltung ist verboten) mit dem Stimmrecht ausgestattet und hat ansonsten nur eine beratende Funktion gegenüber dem Rat und eine berichtende Funktion gegenüber dem Großherzog.
Diesem Führungsrat obliegt die kommunale Verwaltung der jeweiligen Region, er hat Weisungen der Volksversammlung umzusetzen mit Ausnahme des Passus zur Sozialgesetzgebung, in diesem Fall ist er gleichberechtigt.
Dieser Rat hat sich zusätzlich einmalig auf jeweils zwei Personen zu einigen, die zur Gemeinschaft derer gehören werden, welche die großherzöglichen Vorgaben (siehe oben, Punkte 1 bis 11) im ein Gesetz formen, welches die Wahlen und die Rechte der Volksversammlung bestimmt. Zu den 14 von den Regionalräten bestimmten Gesandten ernennt der Großherzog weitere neun Gesandte, so dass insgesamt 25 Personen diese einmalige Institution umfassen.
Alle 25 Mitglieder sind am 1. Juli des Jahres 1815 öffentlich bekannt zu geben. Sie werden innerhalb der nächsten sechs Monate die Bestimmungen für die Wahl zur Volksversammlung verfassen und diese am Neujahrstag des Jahres 1816 öffentlich verkünden.
Zum 1. Juli 1816 haben dann die ersten Wahlen zur Volksversammlung stattzufinden, dem Militär obliegt es in diesem Fall, für die Sicherheit eines jedes Wählers zu sorgen und jedwede Form der Beeinflussung und/oder Bedrohung der Wähler zu verhindern.
Die neun Gesandten des Großherzogs:
1. Professor für Kulturgeschichte Hans Peter Müller, Göttingen
2. Landadeliger Reinhard von Bloh, Stadtland (liegt in Oldenburg)
3. Jurist Hermann Gebot, Oldenburg
4. Jurist Friedrich Ernst, Vechta (liegt in Oldenburg)
5. Jurist Heinrich Feist, Bremen
6. Jurist Karl Theodor zu Miesenberg, Bayreuth
7. Professor für Juristerei Wilhelm Monnsen, Heidelberg
8. Autorin Henriette zu Füllerwagen, Ansbach
9. Kaufmann Gustav Hagen, Oldenburg
Zur Entlohnung dieser neun Experten:
Von denen kommen vier aus dem Großherzogtum Oldenburg, noch bin ich alleiniger Chef, daher befehle ich denen die Teilnahme kraft meiner noch absolutistischen Autorität.
Bleiben die fünf Auswärtigen. Ich habe keine Ahnung, was die mich kosten sollen und was da als ordentliche Bezahlung gilt.
Immerhin weiß ich, dass ein Soldat 3 G pro Jahr verdient.
Bei der Autorin bin ich mir nicht sicher, wie sie einzuordnen ist, ich zahle ihr mal 60 G für profunde Kenntnisse . Die Juristen und Professoren sind ohne Zweifel Experten, also bekommen sie das dreizigfache Gehalt des Soldaten für ein halbes Jahr an Arbeit, somit 90 G. Zusätzlich bekommen alle fünf 10 G Reisekostenerstattung.
1* 60 + 10 = 70
5*90 + 5*10 = 500
Summe 570 G