Gemeinsame Erklärung zum ordentlichen Krieg
Präambel
Das Ziel aller Reiche sollte der Frieden sein, doch nicht immer lässt sich dieser wahren und der Weg zum Frieden führt dann erst über den bewaffneten Konflikt. Aus diesem Grund verständigen sich die Unterzeichner dieser Erklärung darauf jene Konflikte ehrenhaft und unter Wahrung von Maß und Ordnung zuführen.
Ein jedes Reich ist eingeladen sich dieser Erklärung anzuschließen.
§ 1 Kein Krieg ohne Kriegserklärung
I.) Zu Beginn eines Krieges ist dieser offiziell zu erklären. Im Regelfall geschieht dies durch eine formell übergebene Kriegserklärung in der gegnerischen Hauptstadt.
In Fällen, in denen dies problematisch erscheint, kann die Nachricht an den nächstgelegenen Grenzposten oder auf See dem nächstgelegenen Kapitän überreicht werden oder per öffentlicher Erklärung im Postdienst erfolgen.
II.) Im Regelfall sollte zwischen Übergabe der Erklärung und Beginn des ersten Gefechts mindestens ein Tag liegen.
III.) Dem Überbringer einer Kriegserklärung ist freies Geleit auf direktem Wege in sein Heimatland zu gewähren. Ebenso ist darauf zu achten, dass bei einer Übergabe abseits der gegnerischen Hauptstadt, der Empfänger einer Kriegserklärung nicht daran gehindert wird, die Nachricht auf direktem Wege an seinen Herrscher zu überbringen. Falls dies nicht möglich ist, hat zusätzlich eine sofortige öffentliche Bekanntmachung der Kriegserklärung durch den Postdienst zu erfolgen.
IV.) Sollte ein Unterzeichner ohne ordentliche Kriegserklärung angegriffen werden, so gilt der Aggressor allen Unterzeichnern als Unehrenhaft und soll mindesten bis zum Friedenschluss von allen Unterzeichner auch so benannt und behandelt werden.
V.) Sollte ein Riech außerhalb dieser Erklärung ohne ordentliche Kriegserklärung angegriffen werden, sind alle Unterzeichner angehalten auch dies als ehrloses Verhalten anzusehen.
§ 2 Keine Verstecken Kriegsbeteiligungen
I.) Söldner, Schiffe, Kanonen und sonstige militärische Einheiten die in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt werden gelten allen Unterzeichner als Kriegseintritt jenes Landes welches diese Truppen stellt.
II.) Sollte das truppenstellende Land nicht wie unter §1 ordentlich den Krieg erklärt haben, so wird es wie zuvor beschrieben als unehrenhaft angesehen.
§ 3 Schutz von Zivilpersonen
I.) Bei Kriegen und bewaffneten Konflikten jeglicher Art, ist die Zivilbevölkerung -soweit möglich- zu schonen. Dies ist kein Verbot von Plünderungen und Enteignungen im Krieg, aber Leben, Gesundheit und Freiheit von Zivilisten sind zu verschonen.
II.) Sollte die Gefahr bestehen, dass Zivilisten anschließend in den Kriegsdienst gerufen werden, so ist die Gefangennahme gestattet. Dann besteht aber die Pflicht, diese angemessen zu versorgen, gut zu behandeln und spätestens zum Ende eines Konflikts wieder freizulassen.
III.) Gebetstätten, religiöse Gebäude und Orte der Krankenpflege und -führsorge stehen unter besonderen Schutz.
Sie dürften daher nicht direkt angegriffen werden, noch Stützpunkt militärischer Operationen sein, oder von bewaffneten Truppen betreten werden.
Darüber hinaus dürfen diese nicht ihres Zwecks entfremdeten werden und andere strategische Zwecke erfüllen.
IV.) Darüber hinaus sind alle Unterzeichner angehalten bei bewaffneten Konflikt dafür zu Sorge zutragen das sich alle Partner -auch jene welche die Erklärung nicht unterzeichnet haben- im Sinne von §3 verhalten.
V.) Bei Unklarheiten von §3 haben sich die Parteien den anderen Unterzeichner zu erklären.
§ 4 Zukunfstbezug
Alle die genannten Punkte gelten ab der Unterzeichnung der Erklärung, Handlungen die vor der Unterzeichnung dieser Erklärung durchgeführt sind fallen ausdrücklich nicht unter diese Regelung.