Beistands- und Freundschaftsvertrag zwischen dem Königreich Galicien und dem Kalifat von Cordoba - 1711
Präambel:
In dem Bestreben, die historischen Beziehungen und die enge Nachbarschaft zwischen dem Königreich Galicien und dem Kalifat von Cordoba zu würdigen, sowie das gemeinsame Streben nach Frieden und Sicherheit sowie nach Freundschaft und Zusammenarbeit zu fördern, haben sich die Regierungen der beiden Reiche darauf geeinigt, diesen Beistands- und Freundschaftsvertrag zu schließen.
Artikel 1 - Grundsätze der Freundschaft:
Die Vertragspartner verpflichten sich, auf der Grundlage von gegenseitigem Respekt und Vertrauen eine enge Freundschaft zu pflegen.
Sie werden Differenzen und Streitigkeiten auf friedliche Weise beilegen und Dialog und Konsultationen zu fördern, um eine positive Beziehung aufrechtzuerhalten.
Artikel 2 - Wirtschaftliche Zusammenarbeit:
Die Vertragspartner werden sich gemeinsam für die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern einsetzen.
Sie werden bestrebt sein, gemeinsame Projekte und Initiativen in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsentwicklung zu fördern.
Artikel 3 - Kultureller und sozialer Austausch:
Die Vertragspartner werden den kulturellen und sozialen Austausch zwischen ihren Einwohnern fördern, um das Verständnis und die Freundschaft zwischen den Völkern zu vertiefen.
Sie werden sich bemühen, Bildungs- und kulturelle Programme zu unterstützen, die die kulturelle Vielfalt und die gemeinsame Geschichte der drei Reiche würdigen.
Artikel 4 - Sicherheit und Verteidigung:
Die Vertragspartner sichern sich im Verteidigungsfall die gegenseitige militärische Unterstützung zu.
Der Angriff auf Händler und Seefahrer eines der Vertragspartner, sei es durch reguläre militärische Streitkräfte oder Kaperfahrer, löst ebenfalls den Verteidigungsfall aus.
Die Vertragspartner werden bestrebt sein, eng bei Fragen der gemeinsamen Verteidigung und der nationalen Sicherheit zusammenzuarbeiten.
Artikel 5 - Umsetzung und Schlichtung von Streitigkeiten:
Die Vertragspartner werden alle notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass dieser Vertrag vollständig und effektiv umgesetzt wird.
Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags ergeben, werden in gutem Glauben und auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
Artikel 6 - Zusammenarbeit bei der Erschließung von neuen Absatzmärkten:
Die Parteien erkennen die Vorteile der gemeinsamen Zusammenarbeit bei der Erschließung neuer Absatzmärkte an und werden sich gegenseitig bei diesen Bemühungen unterstützen.
Sie werden bestrebt sein, gemeinsame Handels- und Investitionsprojekte zu fördern, um wirtschaftliche Chancen zu nutzen und die Entwicklung dieser Gebiete zu unterstützen.
Die Parteien werden den Austausch von Fachwissen, Technologie und Ressourcen erleichtern, um den gegenseitigen Nutzen und Wohlstand zu mehren. (Anm. meine Werften stehen somit Galicien immer offen, auch ohne zu fragen.)
Sie werden bei der Aushandlung von Handelsabkommen und Investitionsvereinbarungen mit Dritten kooperieren, um die Interessen beider Länder zu schützen und zu fördern.
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Förderung von Bildungs- und Schulungsmöglichkeiten für Einwohner der Vertragsstaaten, um das Verständnis für die Bedeutung dieser Bemühungen zu vertiefen und die Fähigkeiten in diesem Bereich zu stärken.
Artikel 7 - Schlussbestimmungen:
Dieser Beistands- und Freundschaftsvertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von [XX] Jahren gültig.
Dieser Vertrag kann durch schriftliche Vereinbarung beider Parteien geändert oder ergänzt werden.
Jede Partei kann diesen Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren kündigen, indem sie der anderen Partei schriftlich mitteilt, dass sie beabsichtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung wird 36 Monate nach Eingang der Kündigung zum Jahresende wirksam.
Dieser Vertrag ist in spanischer, arabischer und berberischer Sprache verfasst, wobei sämtliche Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Vertreter der Vertragspartner diesen Beistands- und Freundschaftsvertrag unterzeichnet.
Für das Königreich Galicien:
Für das Kalifat von Cordoba