Vertrag über ein defensives See-Bündnis zwischen dem Haus Burgund und der Deutschen Hanse
Im Geiste des friedlichen Miteinanders und zum Schutz des freien Handels in den Gewässern des Nordens schließen das Haus Burgund und die Deutsche Hanse dieses Bündnis, getragen von gegenseitigem Vertrauen, Verantwortung und dem festen Willen zur Verteidigung von Recht, Handel und Sicherheit.
Präambel
Seine Hoheit Johann, Herzog von Burgund, und die ehrbaren Vertreter des Hanserates erklären hiermit feierlich ihren Willen zur Zusammenarbeit in maritimen Angelegenheiten, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit im Ärmelkanal und in der Nordsee. Dieses Bündnis ist rein defensiver Natur und verfolgt weder hegemoniale noch provokative Absichten.
Beide Seiten erkennen die Bedeutung freien Handels, friedlicher Seewege und gegenseitiger Unterstützung bei Bedrohungen durch Dritte an.
Artikel I: Gegenseitige See-Verteidigung
Die Vertragspartner verpflichten sich, einander im Falle von akuter Gefahr für Handelsschiffe oder Hafenanlagen im Ärmelkanal oder der Nordsee unverzüglich militärisch, logistischer oder diplomatischer Art zu unterstützen.
Ein solcher Beistand erfolgt ausschließlich zur Abwehr tatsächlicher oder unmittelbar drohender Angriffe oder Übergriffe Dritter.
Das Bündnis begründet keine Verpflichtung zur Unterstützung bei Offensivhandlungen, politischen Konflikten oder Handelsstreitigkeiten außerhalb der vereinbarten Seegebiete.
Artikel II: Schutz des freien Handels
Beide Seiten erkennen an, dass freier und ungehinderter Handel in Nord- und Ostsee sowie im Ärmelkanal ein hohes Gut ist.
Sollten durch Piraterie, Krieg oder die aggressive Einflussnahme fremder Mächte Handelsströme gefährdet werden, verpflichten sich beide Parteien zu einem gemeinsamen, abgestimmten Vorgehen zum Schutz ihrer Schiffe, Waren und Fahrtrouten.
Diese Maßnahmen sollen schnell, wirksam und mit dem Ziel erfolgen, Stabilität und Rechtsordnung auf See zu wahren.
Artikel III: Neutralitätswahrung und Missbrauchsschutz
Das Haus Burgund bekräftigt ausdrücklich, keine Provokationen oder einseitigen Handlungen zu unternehmen, die geeignet wären, die Hanse in einen Verteidigungskrieg hineinzuziehen.
Die Deutsche Hanse bleibt souverän in ihrer Entscheidung, ob ein konkreter Vorfall unter diesen Vertrag fällt.
Jegliche Form von Bündnismissbrauch oder politischer Instrumentalisierung ist ausgeschlossen.
Artikel IV: Laufzeit und Revision
Dieser Vertrag tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
Nach Ablauf dieser Frist kann er mit einer Frist von einem Jahr gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder angepasst werden.
Artikel V: Schlussbestimmungen
Änderungen, Erweiterungen oder Interpretationen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner.
Streitfragen im Sinne des Vertrages werden ausschließlich auf diplomatischem Wege geklärt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, einander regelmäßig über sicherheitsrelevante Entwicklungen auf See zu unterrichten.
Unterzeichnet und besiegelt zu Brügge am [Datum einfügen]
Johann, Herzog von Burgund
[Name], Sprecher des Hanserates
(Zeugen: Vertreter der Stadt Lübeck, Gesandte aus Gent und Hamburg)