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Thema: [DMS 2.0] Hellas- Herrscher des Olymp

  1. #451
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    Perfekt. So machen wir es bitte.

  2. #452
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    Wenn Yamamoto akzeptieren kann, dass Hellas gute Beziehungen zu Mongolen pflegt, dann kann er in Hellas von religiöser Freiheit profitieren.

    Für Hellas stehen natürlich eigene Interessen im Mittelpunkt, weswegen strategische Erwägungen zum Schutz der ausgedehnten Handelsinteressen wichtig sind.

    Es gäbe also Arbeit und eine üblichen Sold.

  3. #453
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  4. #454
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    Hurra, Auswertung!

    1. Die letzte Einzahlung hattest du aber gesehen?
    Afrikanikí Agorá: 13 500 S (vorher 34 000 S + 13 500 S = 47 500 S)

    Muss ich dann immer mit Kosten um 30k pa rechnen?

    2. Kurultai - ich plane einen SP und bitte im Vorfeld um Zustimmung bzw. Diskussion

    Der Khan legt dem Kurultai eine Gesetzessammlung zur Diskussion und Abstimmung vor, das ius emphyteuticarium. Dieses Recht der Emphyteuse soll in historischer Anlehnung an das Recht Kaiser Zenons (und später dem Codex Iustinianus) einen ersten festen Bestandteil einer hellenischen Agrarverfassung ausmachen.

    Hellas ist ein vielfältiges Land und muss entsprechend auch verschiedene Dimensionen und Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungen abbilden. Die Option der Emphyteuse muss deshalb nicht von den Adeligen als einzig gültige Organisationsform der Landwirtschaft angesehen werden. Der Khan möchte allerdings nach diesem Vorbild seine Domäne umgestalten und den Adeligen, die ihm folgen wollen, ein rechtlich klare Struktur vorgeben.

    Emphyteuse ist ein langfristiges Pachtverhältnis (hier soll es erblich ausgestaltet werden), bei dem ein Pächter (Emphyteuta) Land von einem Grundherrn erhält, es bewirtschaftet und dafür eine jährliche Pacht (Canon) zahlt. Der Pächter hat weitreichende Nutzungsrechte, fast wie ein Eigentümer, darf das Land (bzw. das Recht am Land) aber nicht völlig frei verkaufen oder zerstören.

    Der Pächter darf das Land verbessern (z. B. Gebäude bauen, Bäume pflanzen) und profitiert von diesen Investitionen.
    Er muss das Land pflegen und den Canon zahlen – oft in Geld oder Naturalien.
    Der Grundherr bleibt Eigentümer, hat aber nur eingeschränkte Kontrolle.

    Dem Kurultai sind dabei folgende Punkte vorgelegt:

    Der Khan möchte möglichst alle seine Leibeigenen zu Emphyteuten erheben.
    Adelige können dem Beispiel folgen.
    Der Canon wird auf einen bauernfreundlichen Höchstsatz beschränkt.
    Das Eigentum der Grundherren ist garantiert und geschützt.
    Das Recht am Grundstück ist veräußerbar, aber der Grundherr muss am Erlös beteiligt werden.
    Geändert von Caporegime (08. März 2025 um 09:23 Uhr)

  5. #455
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    1. Ich glaube, die waren wegen der zusätzlichen Kaufleute aus dem Osten so hoch, man wollte den Melakianern (oder wie auch immer man die nennt ) etwas Besonderes zeigen. 30000 S ist aber vermutlich kein schlechter Richtwert, allerdings zahlen ja auch die Gilden selbst immer einen Teil.

    2. Eine dauerhafte Erbpacht könnte ich vermutlich abbilden. Du willst aber zuerst nur selbst mit gutem Beispiel vorangehen und dann deinen Einfluss nutzen, um den Adel teilweise mitzuziehen?

  6. #456
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    1. Alles klar! Damit kann ich arbeiten

    2. Genau. Ich möchte dann in Zukunft Stück für Stück das Land überzeugen. Gehe ich recht in der Annahme, dass das als Schwerpunkt eher weniger Geld bedarf?

  7. #457
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    Das stimmt, allerdings müsste man vielleicht einen Teil der Pachtsummen irgendwie vorstrecken.

  8. #458
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    Gut. Dann würde ich gern das Votum des Kurultai hören und mich dann daran setzen.

  9. #459
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    Du hast Erfolg, der Kuriltai wird das Projekt mittragen.

  10. #460
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    Ich möchte meinen neuen Berater des antikisierenden Klerus gern fragen, welche Strafschärfe gewöhnlich bei Ehebruch angesetzt wurde. Ist es nicht sonst so, dass auf Bußstrafen gesetzt wird oder Verbannung?

    Der Khan pustet einmal den Staub vom Codex Iustiniani, Buch 9 und liest:
    Ad legem iuliam de adulteriis et stupro
    9.9.30. Kaiser Constantius an Evagrius
    §4 Ehebrecher aber, sind mit dem Schwert zu bestrafen.


    Er blättert kurz weiter:

    De his qui parentes vel liberos occiderunt

    (Von denen, die ihre Eltern oder Kinder getötet haben.)
    9.17.1. Der Kaiser Constantius an Verinus, Vicar in Africa

    Wer seinen Vater oder seinen Sohn, oder eine Person von so naher Verbindung getötet hat, dass er als Verwandtenmord anzusehen ist, es sei heimlich oder öffentlich unternommen worden, ist zur Strafe des Verwandtenmordes weder mit dem Schwert, noch mit dem Feuer hinzurichten, noch einer anderen gewöhnlichen Straftat zu unterziehen, sondern eingenäht in einen Sack mit einen Hund, einem Hahn, einer Viper und einem Affen eng zusammen und, je nachdem es die Örtlichkeit gestattet, entweder in das benachbarte Meer oder einen Fluss zu werfen, so dass er des Nutzens aller Elemente schon lebendig beraubt, und der Himmel ihm bei seinem Leben und die Erde nach seinem Tod verschlossen werde.

    Der Khan erklärt, dass er es so deute, dass diese spezielle Strafe einzig für den beschriebenen Fall des Verwandtenmordes einschlägig ist. Schon deshalb, weil für diese Tat auch nur diese Strafe und keine andere in Frage käme.

    Besteht Interesse beim Klerus ein Symposium zu dieser Frage abzuhalten?

  11. #461
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    Ich werte es aus!

  12. #462
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    Braucht es für das Treffen noch Input meinerseits?

  13. #463
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    Eigentlich nicht, du hast deine juristische Bildung ja schon unter Beweis gestellt und das Ganze auf diese Weise in eine sinnvolle Richtung gelenkt.

  14. #464
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    Der Khan hilft gern wo er kann.

  15. #465
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    Du musst jetzt nicht anfangen, Fälle zu lösen. Das war bloß eine Rückmeldung über den Einflussgewinn.

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