Für das Fürstentum Vestland
Fürst Kristian I.
Für das Fürstentum Vestland
Fürst Kristian I.
Vertrag von Dünkirch
Das Königreich Ediras und das Herzogtum Freithal in Union mit der Baronie Falkenbek schließen ein Neutralitäts- und Handelsabkommen mit dem Ziel, einen Schlussstrich unter die Konflikte zu setzen, die sich zwischen Edirassi und Sorassi seit dem Zerfall des Königreichs Soras entsponnen hatten. Das Abkommen beinhaltet:
-einen Nichtangriffspakt mit Verpflichtung zur gegenseitigen Neutralität im Konflikt mit Drittparteien
- die offizielle Wiederaufnahme des Handels mit dem gegenseitigen Recht zur Errichtung von Handelskontoren
- den gegenseitigen Austausch von Botschaftern
Mit der Errichtung von Kontoren in Eysenfall und Ediras sowie der Errichtung einer Botschaft dort im kommenden Jahr wird der erste Schritt zur Umsetzung des Vertrags gesetzt.
Das Abkommen wird unterzeichnet von:
Tristan von Freithal, Herzog von Freithal und Baron von Falkenbek
Grimmwald-Vertrag von 25 nFS
1. Die Vertragsparteien sind das Königreich Adlerstein, das Herzogtum Freithal, das Herzogtum Wytonien und die Druiden des Grimmwalds. Die Kirche des heiligen Bernael nimmt eine überwachende Rolle des Vertrags wahr.
2. Das Königreich Adlerstein und die Herzogtümer Freithal und Wytonien verpflichten sich, von einer Abholzung, Plünderung und Überjagung des Grimmwalds abzusehen.
3. Die Druiden des Grimmwalds verpflichten sich einzuhalten, dass der Grimmwald nur durch natürliche Wege wächst. Ein magisches Eingreifen ist nicht erlaubt und wird nicht toleriert.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander den Frieden des Grimmwalds zu wahren. Weder werden die Anrainer Kriege gegen die Bewohner des Waldes führen, noch werden jene Konflikte gegen die Anrainer entfachen.
5. Die Kirche des heiligen Bernael fungiert im Vertragswerk als Kontrollinstanz. Ihr wird durch die Vertragsparteien das Recht eingeräumt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung des Vertrags kontrollieren zu dürfen.
6. Der Vertrag gilt mit einer Wirkung ab dem 01.01.26 nFS unbefristet. Eine Kündigung des Vertrags ist nicht vorgesehen.
Unterzeichnet:
Viktor,
Legat des Patriarchen,
für die Kirche des Heiligen Bernael
Thon,
Verhandlungsführer der Grimmwalddruiden
==== Alea iacta est. ====
Siegfried von Adlerstein,
Gesandter des Königs,
für das Königreich Adlerstein
Die Story die ich euch 2014 versprochen habe!
Der theveninsche Vertrag zu Al-Dhahab in Jahre 27 nFS zwischen den Reichen des Goldenen Emirats und Ediras
Die Verbundenheit zwischen den Reichen bestärkend erklären die Reiche des Emirats und Ediras:
Um die gemeinsame Zusammenarbeit zu unterstützen räumen sich beide Reiche das Recht ein, beidseitig ständige Botschaften und Kontore in den Reichen einzurichten und zu unterhalten.
Die beiden Reiche verpflichten sich, die Grenzen und die innere Politik des jeweils anderen Landes zu respektieren.
Das Goldene Emirat erhält die königliche Erlaubnis, in Absprache Forschungsprojekte am König-Quastul-Institut durchführen zu lassen. Die Ergebnisse stehen vollumfänglich dem Goldenen Emirat zu. Das Königreich Ediras erhält die Erlaubnis, die Forschungsergebnisse zu nutzen, nicht aber sie zu veräußern.
Vertragszusatz:
Ab dem Jahre 27 nFS wird dem Institut ein Forschungsauftrag zur Verbesserung der Textilfertigung (Manufakturen) erteilt.
für das Emirat:
Der Emir höchstselbst
für Ediras
Thevenin L'Amy für Königin Milla von Ediras
Sammlung der Verträge Thevenins für Ediras, die im Jahre 27 nFS geschlossen wurden. Die Ratifikation ist mit den jeweiligen Partnern erfolgt.
1: Adlerstein
2: WaldzwergeDer theveninsche Vertrag zu Adlerstein in Jahre 27 nFS
zwischen den Königreichen Adlerstein und Ediras
Die alte Verbundenheit zwischen den Reichen bestärkend erklären die Königreiche Adlerstein und Ediras, verbunden im Glauben an Bernael:
Um die gemeinsame Zusammenarbeit zu unterstützen räumen sich beide Reiche das Recht ein, beidseitig ständige Botschaften und Kontore in den Reichen einzurichten und zu unterhalten.
Um für Bernael, König, Volk und die Vaterländer eine würdige Zukunft zu erschaffen und zu erhalten, vereinbaren beide Reiche eine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Dabei werden beide Reiche Forschergruppen entsenden, um an den Instituten des Partnerlandes zu forschen.
Wie die Kosten der gemeinsamen Arbeit zu gleichen Teilen von beiden Reichen mit Geldmitteln unterstützt werden, haben auch beide Reiche den gleichen Anteil an den Erfolgen, die sich aus den gemeinsamen Arbeiten ergeben.
Dabei verpflichten sich beide Länder, keine gemeinsam erreichten Erfolge ohne die Zustimmung des jeweils anderen Reiches weiter zu geben.
Um die gemeinsame Forschung zu ermöglichen verpflichten sich beide Reiche, die Grenzen und die innere Politik des jeweils anderen Landes zu respektieren und keine Handlungen zu unternehmen oder zu unterstützen, die dem Vertragspartner Schaden zufügen oder zu dessen Ungunsten in sein Herrschaftsgebiet eingreifen oder Staatsgeheimnisse (z.B. Forschungsergebnisse) untergräbt. Vielmehr sichert man sich in Zeiten der unverschuldeten Not gegenseitige Anteilnahme und Hilfe an, soweit sie möglich und erwünscht ist.
3: VestlandDer theveninsche Vertrag zu Thin Darul in Jahre 27 nFS
zwischen den Reichen Khaz Ilur und Ediras
Die Verbundenheit zwischen den Reichen bestärkend erklären die Königreiche Khaz Ilur und Ediras:
Um die gemeinsame Zusammenarbeit zu unterstützen räumen sich beide Reiche das Recht ein, beidseitig ständige Botschaften und Kontore in den Reichen einzurichten und zu unterhalten.
Um für König, alle Völker und Vaterländer eine würdige Zukunft zu erschaffen und zu erhalten, vereinbaren beide Reiche eine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Dabei werden beide Reiche Forschergruppen entsenden, um an den Instituten des Partnerlandes zu forschen.
Wie die Kosten der gemeinsamen Arbeit zu gleichen Teilen von beiden Reichen mit Geldmitteln unterstützt werden, haben auch beide Reiche den gleichen Anteil an den Erfolgen, die sich aus den gemeinsamen Arbeiten ergeben.
Dabei verpflichten sich beide Länder, keine gemeinsam erreichten Erfolge ohne die Zustimmung des jeweils anderen Reiches weiter zu geben.
Um die gemeinsame Forschung zu ermöglichen verpflichten sich beide Reiche, die Grenzen und die innere Politik des jeweils anderen Landes zu respektieren und keine Handlungen zu unternehmen oder zu unterstützen, die dem Vertragspartner Schaden zufügen oder zu dessen Ungunsten in sein Herrschaftsgebiet eingreifen oder Staatsgeheimnisse (z.B. Forschungsergebnisse) untergräbt. Vielmehr sichert man sich in Zeiten der unverschuldeten Not gegenseitige Anteilnahme und Hilfe an, soweit sie möglich und erwünscht ist.
4: NordermarkDer theveninsche Vertrag zu Helmarsborg in Jahre 27 nFS
zwischen dem Großjarltum Vestland und Königreich Ediras
Die alte Verbundenheit zwischen den Reichen bestärkend erklären die Reiche Vestland und Ediras, verbunden im Glauben an Bernael:
Um die gemeinsame Zusammenarbeit zu unterstützen räumen sich beide Reiche das Recht ein, beidseitig ständige Botschaften und Kontore in den Reichen einzurichten und zu unterhalten.
Um für Bernael, Volk und die Vaterländer eine würdige Zukunft zu erschaffen und zu erhalten, vereinbaren beide Reiche eine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Dabei werden beide Reiche Forschergruppen entsenden, um an den Instituten des Partnerlandes zu forschen.
Wie die Kosten der gemeinsamen Arbeit zu gleichen Teilen von beiden Reichen mit Geldmitteln unterstützt werden, haben auch beide Reiche den gleichen Anteil an den Erfolgen, die sich aus den gemeinsamen Arbeiten ergeben.
Dabei verpflichten sich beide Länder, keine gemeinsam erreichten Erfolge ohne die Zustimmung des jeweils anderen Reiches weiter zu geben.
Um die gemeinsame Forschung zu ermöglichen verpflichten sich beide Reiche, die Grenzen und die innere Politik des jeweils anderen Landes zu respektieren und keine Handlungen zu unternehmen oder zu unterstützen, die dem Vertragspartner Schaden zufügen oder zu dessen Ungunsten in sein Herrschaftsgebiet eingreifen oder Staatsgeheimnisse (z.B. Forschungsergebnisse) untergräbt. Vielmehr sichert man sich in Zeiten der unverschuldeten Not gegenseitige Anteilnahme und Hilfe an, soweit sie möglich und erwünscht ist.
Der theveninsche Vertrag zu Wjelkow in Jahre 27 nFS
zwischen den parlamentarischen Königreichen des Nordermärkischen Freibundes und Ediras[/B]
Die alte Verbundenheit zwischen den Reichen bestärkend erklären die Königreiche Nordermark und Ediras, verbunden im Glauben an Bernael:
Um die gemeinsame Zusammenarbeit zu unterstützen räumen sich beide Reiche das Recht ein, beidseitig ständige Botschaften und Kontore in den Reichen einzurichten und zu unterhalten.
Um für Bernael, König, Volk und die Vaterländer eine würdige Zukunft zu erschaffen und zu erhalten, vereinbaren beide Reiche eine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Dabei werden beide Reiche Forschergruppen entsenden, um an den Instituten des Partnerlandes zu forschen.
Wie die Kosten der gemeinsamen Arbeit zu gleichen Teilen von beiden Reichen mit Geldmitteln unterstützt werden, haben auch beide Reiche den gleichen Anteil an den Erfolgen, die sich aus den gemeinsamen Arbeiten ergeben.
Dabei verpflichten sich beide Länder, keine gemeinsam erreichten Erfolge ohne die Zustimmung des jeweils anderen Reiches weiter zu geben.
Um die gemeinsame Forschung zu ermöglichen verpflichten sich beide Reiche, die Grenzen und die innere Politik des jeweils anderen Landes zu respektieren und keine Handlungen zu unternehmen oder zu unterstützen, die dem Vertragspartner Schaden zufügen oder zu dessen Ungunsten in sein Herrschaftsgebiet eingreifen oder Staatsgeheimnisse (z.B. Forschungsergebnisse) untergräbt. Vielmehr sichert man sich in Zeiten der unverschuldeten Not gegenseitige Anteilnahme und Hilfe an, soweit sie möglich und erwünscht ist.
5: Goldenes Emirat - siehe oben
6: Talon
Der theveninsche Vertrag zu Jarrow in Jahre 27 nFS
zwischen dem Erzherzogtum Talon und Königreich Ediras
Die alte Verbundenheit zwischen den Reichen bestärkend erklären die parlamentarischen Reiche Talon und Ediras, verbunden in alter Freundschaft und dem Glauben an Bernael:
Um die gemeinsame Zusammenarbeit zu unterstützen räumen sich beide Reiche das Recht ein, beidseitig ständige Botschaften und Kontore in den Reichen einzurichten und zu unterhalten.
Um für Bernael, Volk und die Vaterländer eine würdige Zukunft zu erschaffen und zu erhalten, vereinbaren beide Reiche, sich der gemeinsamen Freundschaft und Verpflichtungen der Vergangenheit zu erinnern und diese in Zukunft wiederaufleben zu lassen.
Daher verpflichten sich beide Reiche, die Grenzen und die innere Politik des jeweils anderen Landes zu respektieren und keine Handlungen zu unternehmen oder zu unterstützen, die dem Vertragspartner Schaden zufügen oder zu dessen Ungunsten in sein Herrschaftsgebiet eingreifen oder Staatsgeheimnisse (z.B. Forschungsergebnisse) untergräbt. Vielmehr sichert man sich in Zeiten der unverschuldeten Not gegenseitige Anteilnahme und Hilfe an, soweit sie möglich und erwünscht ist.
7: Wytonien
Der theveninsche Vertrag zu Niederwyton in Jahre 27 nFS
zwischen den Reichen Wytonien und Ediras
Die Nachbarschaft zwischen den Reichen bestärkend erklären das Herzogtum Wytonien und Königreich Ediras, verbunden im Glauben an Bernael:
Um die Annäherung an einander in guter Nachbarschaftlichkeit zu stärken, räumen sich beide Reiche das Recht ein, beidseitig ständige Botschaften und Kontore in den Reichen einzurichten und zu unterhalten.
Um für Bernael, Volk und die Vaterländer eine würdige Zukunft zu erschaffen und zu erhalten, verpflichten sich beide Reiche, die Grenzen und die innere Politik des jeweils anderen Landes zu respektieren und keine Handlungen zu unternehmen oder zu unterstützen, die dem Vertragspartner Schaden zufügen oder zu dessen Ungunsten in sein Herrschaftsgebiet eingreifen oder Staatsgeheimnisse (z.B. Forschungsergebnisse) untergräbt.
Das Emirat kündigt den Vertrag über das Seerecht wegen vertraglichen Lücken wieder auf.
Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Lücken durch z.B. den unten folgenden Passus zu schließen, danach würde das Emirat wieder unterzeichnen:
- Alle Anrainer eines schiffbaren Flusses dürfen diesen sowie seinen Mündungsbereich auch innerhalb der 15 Seemeilen im Küstenbereich befahren
- Der Vertrag findet nur auf Kriegsschiffe Anwendung, alle zivilien Schiffe unterliegen nicht diesem Vertrag
- Schiffe, die zum Zwecke der geheimdienstlichen Aktivitäten, des staatlichen Schmuggels oder anderer Aufgaben, die einen anderen Unterzeichner Schaden sollen, gelten als militärische Schiffe
Der Nahr-Kebir-Vertrag
- Das Goldene Emirat und das Herzogtum Freithal in Union mit der Baronie Falkenbek schließen einen gegenseitigen Nichtangriffspakt (auf unbefristete Zeit und mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr) ab
- Der Nichtangriffspakt erstreckt sich ebenso auf die anderen Mitglieder des Nahr-Kebir-Bundes
- Das Emirat sieht davon ab, sich in die inneren Angelegenheiten des Nahr-Kebir-Bundes einzumischen
- Der Nahr-Kebir-Bund verpflichtet sich seinerseits dazu, von einer Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Goldenen Emirats einschließlich der Großen Wüste abzusehen
- Beide Parteien räumen einander das Recht auf freie Schifffahrt auf dem Nahr-Kebir ein
Tristan setzt seine Unterschrift drunter![]()
VERTRAG ZUR SICHERUNG DES FRIEDENS ZWISCHEN DEN REICHEN
Im ersten Grimmwaldvertrag aus dem Jahr 13 nach dem Fall Soras, dem Jahr 2013 im elfischen Kalender, versprachen die Nachfolge Reiche des ehemaligen Soras und das Königreich Alderstein einander in Kriegszeiten beizustehen.
Seit dem haben sich die Zeiten geändert und Spannungen haben zwischen den Völkern Einzug gehalten, während neue Schutzbündnisse entstanden.
Das Versprechen von Frieden und Wirtschaftlicher Kooperation hat aber nach wie vor eine große Bedeutung, weshalb die Unterzeichner dieses Vertrags nun dieses Versprechen erneuern wollen, um der Region Stabilität und Ruhe zu schenken.
Das Hochkönigtum Iluceria, das Königreich Adlerstein, das Herzogtum Wytonien, das Herzogtum Freithal in Personalunion mit der Baronie Falkenbek und die Union der Sonne haben sich daher auf folgende Punkte geeinigt:
- Die Vertragspartner sichern einander den Frieden zu und versprechen einander nicht anzuggreifen. Weder mit Armeen, noch im Geheimen, mittels Magie oder Wissenschaft.
- Im Kontext des Frieden erkennen die Vertragspartner einander die Grenzen aus dem Jahr 30 nFS, dem Jahr 2030 im elfischen Kalender, an, versprechen diese zu achten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten der anderen Reich ungebeten einzumischen.
- Im speziellen sichern das Königreich Adlerstein und das Herzogtum Freithal einander die freie und friedliche Nutzung des dunklen Stroms zu, sowie den wirtschaftlichen Austausch zwischen den Reichen zu fördern.
- Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags erlöscht die Gültigkeit des Grimmwaldvertrags von 13 nFS, dem Jahr 2013 im elfischen Kalender.
- Der Vertrag wird auf eine Gültigkeit von 10 Jahren geschlossen und die Unterzeichner sichern einander zu, sich nach sieben Jahren erneut zusammen zu setzen um über eine Verlägerung zu beraten und zu entscheiden.