Jein. Sie sind kein Wild nach §2, insofern können sie auch nicht bejagt werden. Denkbar sind aber Ausnahmen aus Gründen des Naturschutzes oder zum Schutz von öffentlicher Ordnung und Sicherheit, wenn z.B. einer ausbrechen sollte und sich nicht mehr einfangen lässt (oder sich beim Ausbruch so schwer verletzt hat, dass er nicht mehr aufgepäppelt werden kann). Dann wird aber ausdrücklich für das betroffene Tier eine Ausnahme erstellt, die den Abschuss erlaubt.