Artikel 1: Das Lexicon Theologica wird als kirchliches Grund- und Sammelwerk anerkannt. Als heilige Schriften bleiben das Bernaelikum und das Omnikum bestehen.
Artikel 2: Als Standardregularium des Lebens und Wirkens in Ordensgemeinschaften wird das Regularium des Moncius festgelegt.
Artikel 3: Zur Erarbeitung eines Lehrwerks zur Priesterausbildung wird eine Sektion bedeutender Theologen an der Schule von Bernstedt eingerichtet.
Artikel 4: Zur Erfassung und Auswertung von umstrittenen Lehrmeinungen, Glaubensbekenntnissen und Auslegungen der heiligen Schriften werden Untersuchungen der Inquisition in Auftrag gegeben, um mögliche Häresie oder Ketzerei zu entlarven. Wer den Angehörigen der Untersuchungskommissionen die Kooperation verweigert, ist mit Kirchenstrafen zu belegen.
Artikel 5: Die Synode von Bernstedt gibt eine Untersuchung zum Orden von Qamar in Auftrag.
Artikel 6: Die Synode von Bernstedt gibt eine Untersuchung über das Wissen der nordermärkischen Kirche über die Vorgänge im Vorfeld des dortigen Krieges, insbesondere hinsichtlich der Magie der Druiden und der Theologica Arcanum, in Auftrag.
Artikel 7: Die Synode von Bernstedt gibt eine Untersuchung über das Wissen des Ordens von Karolina und Milan über die Vorgänge im Vorfeld des dortigen Krieges, insbesondere hinsichtlich der Magie der Druiden und der Theologica Arcanum, in Auftrag.
Artikel 8: Die Synode von Bernstedt entscheidet auf Basis des Adversus haereses, dass Zivilisten und Soldaten (nach Kapitulation) in kriegerischen Konflikten die Gnade Bernaels und die Möglichkeit auf Wiedergutmachung ihrer Taten zusteht.
Artikel 9: Wer Zivilisten oder Soldaten in kriegerischen Konflikten die Gnade Bernaels und die Wiedergutmachung ihrer angerichteten Schäden verweigert, wird mit Kirchenstrafen belegt.
Artikel 10: Die Entscheidungen der Artikel 8 und 9 gelten ausdrücklich nur für Menschen und nur für jene, die sich bei ihrem Tun im Rahmen der Bernstedter Schlussakte, unter Beachtung des Addendums von Artikel 10, aufhalten.
Artikel 11: Die Synode von Bernstedt revidiert die Bernstedter Beschlüsse von 13 nFS wie folgt:
- Die Ächtung schwarzer Magie bleibt bestehen. Wer sie ausübt, wird in Bernaels heiligem Zorn dem Feuer zugeführt.
- Die Verbannung von roter und blauer Magie bleiben bestehen. Wer sie ausübt, ist der Inquisition zu überstellen oder des Landes zu verweisen.
- Die als "Heilmagie" bezeichnete weiße Magie verliert ihren Status als Beobachtungsobjekt. Die Ausübung wird unter Aufsicht der Inquisition der Kirche des heiligen Bernael und unter der Voraussetzung, dass die Anwender einem Orden, der nach Moncius' Regularium oder einem vergleichbaren Regelwerk sowie außerordentlicher Disziplin und Strenge organisiert ist, angehört, gestattet. Alle weiteren Anwender von weißer Magie und jene, die sich nicht den Regeln und Ordnungen der Kirche unterstellen wollen, gelten ab sofort als Ketzer und sind der Inquisition zu übergeben.
- Die Magie von Druid(ist)en, Schamanen und Mystikern wird nicht mehr der weißen Magie zugerechnet, sondern als "grüne" Magie ausgeschrieben, um eine Trennung dieser Thematiken zu gewährleisten. Für Anwender grüner Magie gilt, wie bei roter und blauer Magie, dass sie der Inquisition zu überstellen oder des Landes zu verweisen sind. Natur- und Landwirtschaftsmagie zählen ebso hierzu.
Artikel 12: Ehen, die in Ländereien, die mehrheitlich dem Glauben an Bernael verschrieben sind, geschlossen werden, müssen von einem geweihten Priester der Kirche durchgeführt werden.
Artikel 13: Sämtliche Ehen, die in Ländereien, die mehrheitlich dem Glauben an Bernael verschrieben sind, geschlossen wurden, bei welchen kein geweihter Priester der Kirche anwesend oder beteiligt war, werden für nichtig erklärt.
Artikel 14: Mischehen mit nichtmenschlichen Spezies werden unter Kirchenstrafe gestellt.
Artikel 15: Bereits geschlossene Mischehen werden für nichtig erklärt.
Artikel 16: Die Synode von Bernstedt entsendet Vertreter der Inquisition mit einem Legaten des Patriarchen nach Falkenbek, um dortig die Gründe für die Fehltritte des Barons in Erfahrung zu bringen und ggf. im Namen des Patriarchen Kirchenstrafen zu verhängen.