Mit 5 zu 0 Stimmen entscheidet das Richtergremium zugunsten des Angeklagten, die 50 G Verfahrenskosten werden dem Kläger Kurhessen auferlegt.
Zur Urteilsbegründung: Artikel 7 der Bundesakte besagt, dass Änderungen an der Bundesakte vom Plenum in Frankfurt zu beschliessen sind. Wenn der Bundestag - anders als etwa im Falle West-Luxemburgs - nicht Willens ist etwas entsprechendes zu festzustellen, hatte der Sekretät somit nicht die Pflicht, nicht mal das Recht auf eigene Initiative eine Änderung vorzunehmen.
Darüber hinaus ist, wie ein Teil der Richter anmerken möchte, die Frage der Mitgliedschaft Thüringens eigentlich sogar unerheblich. Die Mitgliedsstaaten sind in der Akte gar nicht namentlich genannt, Artikel 6 zählt bloss die Stimmen im Plenum auf, ohne darüber hinaus irgendwelche Aussagen zu machen. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg wurde jahrelang als Mitglied des Bundes akzeptiert, obwohl sie nicht in der Akte genannt wurde und daher kein Stimmrecht hatte.