Preußisch-Sächsischer Friedensvertrag
Präambel
Das Königreich Preußen, vertreten durch den Kanzler von Preußen, Simato, im Auftrag seiner Majestät, Lucca605, König von Preußen, Großherzog von Posen etc. und das Königreich Sachsen, vertreten durch seine Majestät, Nahoimi, König von Sachsen, schließen hiermit folgenden Vertrag, zur Schaffung eines Friedens und einer zukünftigen Zusammenarbeit, ab.
§ 1. Mit sofortiger Wirkung sind sämtliche Kampfhandlungen zwischen Preußen und Sachsen einzustellen, sowie der Kriegszustand aufzuheben.
§ 1.1 Sämtliche Kriegsgefangenen sind zurück in ihre Heimatländer zu entsenden, mitsamt ihrer Ausrüstung.
§ 2. Sachsen verpflichtet sich in diesem Vertrag zu folgenden Dingen:
§ 2.1 Beitritt zur preußischen Zollunion, sowie dem Verzicht anderen Zollunionen beizutreten.
§ 2.2 Jeglicher Verzicht anderen politischen und wirtschaftlichen, sowie militärischen Bündnissen, Zusammenschlüssen, Unionen, die sich direkt (militärisch wie wirtschaftlich) gegen einen oder beide Vertragspartner wenden, beizutreten. Aus schon bestehenden Bündnissen, Unionen und Zusammenschlüssen muss ausgetreten werden. Ebenfalls müssen die Vertragspartner aus Unionen, Bündnissen und Zusammenschlüssen austreten, falls diese schädliche wirtschaftliche und militärische Aktivitäten gegen Preußen und/oder seine Verbündeten beginnen/begonnen haben. Keiner der Vertragspartner darf dem '3. Deutschland' oder einer seiner Rechtsnachfolgerorganisationen oder Unterorganisationen beitreten.
§ 2.3 Verzicht in einem Krieg, sei es ein innerdeutscher oder ausländischer, Partei gegen Preußen zu ergreifen, oder Preußens Gegner in irgendeiner Weise zu unterstützen. Dies gilt auch für die Unterstützung Dritter, welche die Feinde Preußens unterstützen.
§ 2.4 Preußen in einem Krieg militärisch zu unterstützen.
§ 3. Preußen verpflichtet sich in diesem Vertrag zu folgenden Dingen:
§ 3.2 Sich nicht in die Innenpolitik Sachsens einzumischen, und diese vor Einmischungen Dritter zu schützen.
§ 3.3 Sachsen militärisch zu schützen und seine Unabhängigkeit zu garantieren. Gegner und deren Verbündete dürfen in keinster Weise unterstützt werden. Dies gilt auch für die Unterstützung Dritter, welche die Fende Sachsens unterstützen.
§ 4. Beide Seiten verpflichten sich zu folgenden Dingen:
§ 4.1 Eine enge Kooperation auf diplomatischer Ebene (außenpolitische Fragen, bundespolitische Themen etc.) soll angestrebt werden.
§ 4.2 Keine Stimmungsmache, Intrigen, Geheimaktionen gegeneinander oder gegen Verbündete des anderen durchzuführen.
§ 4.3 Beide Seiten garantieren sich nochmals ihre derzeitigen Besitzungen und werden zukünftig keine Ansprüche aneinander stellen.
§ 5. Dieser Vertrag hat eine auf 5 Jahre begrenzte Laufzeit (Bis einschließlich 1835). Nach Ablauf wird er automatisch hinfällig, vorher ist er nur in beidseitigem Einvernehmen kündbar.
§ 5.1 Dieser Vertrag gilt auch bei einem eventuellen Wechsel des Herrschers oder eine Amtsübernahme durch andere.