Friedensvertrag zwischen der Nordermark und Vestland
Das Königreich Nordermark unter seinem König Bronislaw IV. und das Fürstentum Vestland unter seinem Fürsten Kristian "Der Hammer" beenden die andauernden Kampfhandlungen und schließen einen offiziellen und bindenden Friedensvertrag.
- Vertragsparteien sind das Königreich Nordermark und das Fürstentum Vestland.
- Es wird ein weißer Frieden geschlossen, keine Seite leistet direkte oder indirekte Zahlungen oder weitere Leistungen.
- Die Grunddauer des Waffenstillstandes beträgt 12 Jahre.
- Beiden Vertragsparteien wird die einseitig ausübbare Option gewährt, die Dauer des Waffenstillstandes um weitere 6 Jahre zu verlängern. Diese Option muss spätestens 3 Monate vor Ende der 12 Jahre ausgeübt und der anderen Vertragspartei mitgeteilt werden.
- Der Waffenstillstand umfasst sowohl ein Verbot aktiven militärischen Vorgehens gegen den anderen als auch ein Verbot verdeckter Aktionen sowohl gegen die gegenseitige Vertragspartei selbst als auch gegen aktuelle oder zukünftige Vasallen.
- Die Kirche des heiligen Bernael sowie die Waldzwerge sind Garantiemächte des Friedensvertrages für die ersten drei Jahre. Sie überwachen den Frieden und verpflichten sich, bei einseitigem Bruch des Vertrages der nicht brechenden Seite beizustehen.
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in R10 einen gegenseitigen Versöhnungsschwerpunkt zu setzen und miteinander Handelsbeziehungen aufzunehmen. Dies umfasst jedoch nicht das Verbot normaler Instrumente der Handelspolitik, wie beispielsweise Zölle oder Exportverbote für bestimmte Waren.
- Der Vertrag tritt zum 01.01.15 nFS in Kraft.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Für das Fürstentum Vestland
Fürst Kristian „Der Hammer“