Gründungsvertrag der NAME NOCH EINFÜGEN
Präambel
Vereint in ihrer Treue zu Bernael und seiner Heiligen Kirche sowie in der Überzeugung, den Gefahren der Welt gemeinsam besser trotzen zu können, schließen sich das Königreich Adlerstein, das Erzherzogtum Talon und das Fürstentum Vestland zur
NNE zusammen.
Art. 1
Vertragsparteien sind das Königreich Adlerstein, das Erzherzogtum Talon und das Fürstentum Vestland.
Art 2
(1) Die Aufnahme weiterer Mitglieder als Vertragsparteien ist unter voller Zustimmung aller Vertragsparteien grundsätzlich möglich.
(2) Werden in diesem Fall die Regeln zum Vorsitz oder zu notwendigen Mehrheiten abgeändert, bedarf es ebenfalls der Zustimmung aller (bisherigen) Vertragsparteien.
Art 3
(1) Auf Antrag kann ein Mitglied mit einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende austreten.
(2) Hat sich ein Mitglied zur Finanzierung größerer Projekte verpflichtet, besteht diese Zahlungsverpflichtung über das Ausscheiden hinaus und endet erst mit Abschluss des Projekts.
(3) Besteht die
NNE nur noch aus weniger als 3 Mitgliedern, wird sie aufgelöst. Etwaige Kassenbestände oder andere Vermögenswerte werden unter den übrigen Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Art. 4
(1) Die
NNE ist ein gegenseitiges Schutzbündnis. Im Falle einer Kriegserklärung gegen eine Vertragspartei verpflichten sich alle übrigen Parteien, dem Kriegserklärer unverzüglich selbst den Krieg zu erklären und die angegriffene Partei um jeden Preis zu verteidigen.
(2) Als Kriegserklärung gilt auch jeder vom Angreifer nicht selbst so bezeichnete Angriff sowie jeder Versuch, die territoriale Integrität der Parteien zu beeinträchtigen.
(2) Darüber hinaus bekräftigen alle Parteien, ihre aktuelle magieablehnende und kirchentreue Haltung aufrechtzuerhalten und stets treu zur Heiligen Kirche zu stehen.
Art. 5
(1) Weiterer Zweck ist die gemeinsame Forschungsarbeit.
(2) Alle Parteien haben das Recht, die aus der gemeinsamen Forschung entstandenen Innovationen zu nutzen.
(3) Abseits von der eigenen Nutzung ist der Verkauf gemeinsamer Innovationen nur mit Zustimmung aller Parteien möglich. Ein Verkauf durch die NNE selbst zur Finanzierung künftiger Vorhaben ist ebenfalls bei voller Zustimmung möglich.
Art. 6
(1) Die
NNE wird nach außen und innen durch einen gemeinsamen
Vorsitzenden vertreten. Der
Vorsitzende wechselt alle 2 Jahre in
alphabetischer Reihenfolge.
(2) Für alle Entscheidungen, die über die normale Verwaltungstätigkeit des
Vorsitzenden hinausgeht, ist die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich. Handlungen, die der Vorsitzende ohne diese Zustimmung vornimmt, sind nichtig, wenn sie nicht im Nachhinein von allen Parteien anerkannt werden.
(3) Der Vorsitzende hat das Recht, jedes Jahr einen Vorschlag über die Schwerpunktausrichtung sowie die Etatverwendung zu unterbreiten. Dieser Bedarf der vollen Zustimmung aller Parteien, um wirksam zu werden.
Art. 7
(1) Ziviler und diplomatischer Sitz ist Kristiania.
(2) Alle Parteien senden aus diesem Grunde eine dauerhafte Delegation inklusive eines hochrangigen Botschafters mit umfangreichen Vollmachten nach Kristiania.
(3) Die Einrichtung militärischer Hauptquartiere und Sitze in Konflikten ist bei voller Zustimmung aller Parteien an jedem weiteren Ort möglich.
Art. 8
FINANZIERUNG
Art. 9
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, unmöglich oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
(2) Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine solche Bestimmung durch eine gültige und dem Geist der alten Bestimmung entsprechende Regelung zu ersetzen.
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Begriff noch diskutabel
Noch zu erledigen