Vertrag
Zwischen den Königreichen
Dänemark, Schottland-Norwegen und Schweden
Und
Der Hanse
zur Sicherung des friedlichen Handels zur See
Artikel 1
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass der friedliche Handel zur See schützens- und bewahrenswert ist. Aus diesem Grund vereinbaren sie, gegenseitig von allen kriegerischen Handlungen abzusehen, die ihn gefährden könnten.
Artikel 2
Keine Vertragspartei führt ohne konkreten Anlass Kontrollen auf hoher See durch, von denen Schiffe der anderen Vertragsparteien betroffen sind.
Artikel 3
(1) Es wird ein gemeinsames Gericht errichtet. An dieses können sich geschädigte Untertanen der Vertragsparteien wenden, wenn diese der Meinung sind, durch das Handeln einer Vertragspartei, der sie nicht untertan sind, rechtswidrig geschädigt worden zu sein.
(2) Das Gericht wird für jede Streitigkeit mit je einem Richter des jeweiligen Landes der Streitparteien besetzt. Diese erlassen wenn die Sache entscheidungsreif ist, einen abschließenden und begründeten Beschluss, der eine Bewertung des Streits enthält.
(3) Der Beschluss wird der zuständigen Militärführung zugestellt, sofern er zu ihren Lasten ausfällt. Auf den Beschluss ist mit einer schriftlichen Stellungnahme der Militärführung zu reagieren.
Artikel 4
Die Parteien verpflichten sich, der Piraterie auf hoher See entschieden entgegenzutreten. Aus diesem Grund werden Patrouillen eingesetzt, die Piraten in den Parteien zugewiesenen Gebiet bekämpfen sollen. Die Größe der jeweiligen Gebiete richtet sich nach dem Leistungsvermögen der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 5
Zur Beendigung des Vertrages, erklärt die kündigende Partei zunächst ihren Austrittswillen. Anschließend wird ein Vermittlungsgremium eingesetzt, das versucht zwischen den Parteien derart zu vermitteln, dass eine Fortführung des Vertrages möglich wird. Das Vertragsverhältnis ended zwei Jahre nach einem gescheiterten Vermittlungsversuch.
Artikel 6
Sollten sich Umstände ergeben, die dazu führen, dass einzelne Regelungen dieses Vertrages nicht mehr anwendbar sind, so verpflichten sich die Parteien nach bestem Wissen und Gewissen eine neue Regelung zu treffen, die dem Zweck des Vertrages gerecht wird.