Im Nahmen der Allerheiligsten und unteilbaren Dreieinigkeit
Die souveränen Fürsten Deutschlands im gemeinsamen Wunsch hegend und von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich unter einer Deutschen Königskrone zu vereinigen.
[Es folgenden Namen der Bevollmächtigten.]
In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befunden Vollmachten, folgende Artikel verabredet.
§1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. die souveränen Fürsten Deutschland mit Einschluss Ihrer Majestäten der Könige von Italien, Burgund und den Khanen von Hessen, Schwaben, Tirol, Böhmen und Baiern, und zwar aller für ihre gesamten vormals zum Deutsche Reich gehörigen Besitzungen, der König von Burgund für Luxemburg (usw.), Der König von Italien für (?) und die Khanate vormals zum Deutschen Reich gehörigen Gebiet vereinigen sich zu einem beständigen Staatenbund, welcher das deutsche Königreich heißen soll.
Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Art. 3. Alle Mitglieder des Königreiches haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Gründungs-Akte unverbrüchlich zu halten.
Art. 4. Alle vom Plenum beschlossenen Gesetze sind für alle Fürsten des Bundes verpflichtend. Außer die Fürsten nehmen §5.1 für sich in Anspruch.
Art. 5. Der Deutsche König und der Mainzer Kanzler hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz,
Art. 6. Für alle Änderungen und Abstimmungen die den deutschen Bund betreffen wird ein Plenum gebildet, bei dem jeder Staat wie folgt Stimmen zu Teil werden:
Der Stimmenschlüssel:
Khanat Böhmen
Khanat Baiern
Khanat Schwaben
Khanat Hessen
Khanat Tirol
Herzog von Österreich
Erzbistum Mainz
Orden der Johanniter
Sammelstimme der nördlichen Bistümer (Bremen/Magdeburg/Hildesheim/Halberstadt/Münster etc.)
Sammelstimme der südlichen Bistümer(Salzburg/Konstanz/Augsburg/Regensburg/Bamberg/Würzburg)
Sammelstimme der westlichen Bistümer(Trier/Worms/Köln/Speyer/Lüttich etc.)
Graf/Herzog von Luxenburg
Graf/Herzog von dem Gebiet vom Italien
Jülich-Berg
Braunschweig
Thüringen
Meißen
Hanse
Schweizer Bundesgenoosen
Westliche Städte
Südliche Städte
Art. 7. Um neue Gesetze zu erlassen oder bestehende zu ändern, bedarf es einer 3/4 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Werden weniger als 50% der Stimmen abgegeben, ist die Abstimmung ungültig.
Art. 8. Bestehende Lehenseide gegenüber dem Groß-Khan sind dem Deutschen König über gestellt und bleiben unangetastet.
Art. 9. Jedes Mitglied des Staatenbund ist in seiner Innen und Außenpolitik selbst bestimmend.
Art. 10. Es wird ein ewiger Landfrieden zwischen den beteiligten Staaten vereinbart.
§2 Des Königsheer/ Marine und des Königs Privilegien;
Art. 1. Durch die Stimmberechtigten kann nur ein König, Khan, Herzog, Graf oder Fürst zum deutschen König gewählt werden.
Art. 2. Ein stehendes Friedensheer, des Königsherr kann vom Deutschen König gebildet werden. In Friedenszeiten ist es in der jeweiligen Lebenden Ortschaft des Königs stationiert. Hierfür sollen die Soldaten der Schweizer Bundesgenossen dienen.
Art. 3. Die Aufgaben des Königsheeres/ Marine ist die Verteidigung des Deutschen Reiches nach Außen.
Art. 4. Zur besseren Koordination des Heeres kann der König für das Königsheer frei seine Offiziere einteilen, die sich aber aus den Familien der Reichs Fürsten bestimmt werden.
Art. 5. Ein Offizier im Königsheer kann nur ein Adliger des Deutschen Königreichs sein.
Art. 6. Die Kosten für des Königsheer/ Marine trägt der König selbst, sei es aus Privaten mitteln, Spenden oder dem Ihm von den Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellten Etat.
Art. 7. In Friedenszeiten hat der König die Mitgliedsstaaten 3 Monate vor jeder Truppen Verlegung zu Informieren. Ebenso über Zweck und Einsatzziel.
Art. 8. In Friedenszeiten darf das Königsheer nur mit der Genehmigung des betroffenen Staates, dessen Länderrein durchqueren. Die Ausgewählte Eskorte von Schweizer Soldaten hat jedoch auch in Friedenszeiten überall Zugang im Reich.
Art. 9. In Kriegszeiten hat das Königsheer Durchmarschrecht durch alle Deutschen Länderrein.
Art. 10. Der König kann die Heerfolge einfordern um das Reich gegen innere und äußere Bedrohungen zu beschützen. Es obliegt den Deutschen Fürsten selbst zu entscheiden wieviel Truppen Sie zur Verfügung stellen. Jedoch niemals weniger als 10% Ihrer Möglichkeiten.
Art. 11. Der Kanzler soll dem König empfehlen wer wie viel Truppen zu stellen hat. Er soll dabei Augenmaß und Gerechtigkeit walten lassen.
Art. 12. Einmal im Jahr soll der Reichstag, nach Möglichkeit in Mainz, zusammen kommen. Der König hat diese zu leiten. Der Erzkanzler hat zu berichten was im Namen des König seit dem letzten Reichstag geschehen ist. Die Gäste haben nun die Möglichkeit dem König Rat zu halten was im nächsten Jahr geschehen soll. Der König kann Abstimmung abhalten lassen um sich ein besser Bild der Meinung zu erholen.
Art. 13. Der König hat zu bestimmen was im Reich geschehen soll, er soll sich daran richten was auf dem Reichstag besprochen wurde.
Art. 14. Der König kann die Kanzler abberufen um die Reichsführunng neu zu Ordnen.
§3 Der Königliche Etat:
Art. 1. An die Königliche Kasse hat jedes Mitglied des Deutschen Königreiches einen bestimmten Teil seiner Einnahmen zu entrichten.
Art. 2. Jeder Staat muss die durchschnittliche Steuereinnahme aus dem Zeitraum der letzten 5 Jahre in Höhe von 3,5% an das deutsche Königreich abgeben. Dieser Wert berechnet sich alle 5 Jahre neu und bezieht sich hierbei auf die letzten 5 Jahre.
Art. 3. Für die Ermittlung der Höhe werden nur die Steuereinnahmen berücksichtigt, welche auf dem Boden des deutschen Reiches erhoben wurden.
Art. 4. Geistige Orden sind von der Zahlung befreit.
Art. 5. Der Deutsche König kann frei nach seinem Gutdünken über den Etat bestimmen. Darf jedoch nur Investitionskosten innerhalb des Deutschen Königreiches tätigen.
§4 Rechte des Reichskanzlern:
Art. 1. Der Reichskanzler wird immer von Mainz gestellt
Art. 2. Der Deutsche König wird vom Erzkanzler aus Mainz, in Mainz gekrönt.
Art. 3. Bei Tot des Königs hat der Kanzler binnen eines Jahres eine neue Wahl zu Organisieren. Bis zur Neuwahl übernimmt er die Regierungsgeschäfte.
Art. 4. Soll es die Not gebieten kann der Erzkanzler eine Sonderabgabe erbitten. Der König muss dies bestätigen bevor dies in Kraft tritt. Dies soll nur in Notlagen geschehen der Erzkanzler hat auf dem nächsten Reichstag dies außerordentlich gut zu begründen. Die Höhe von 5% sind zu entrichten und dieses Recht darf nur alle 5 Jahre in Gebrauch genommen werden.
Art. 5. Der Erzkanzler soll für Teilbereiche der Reichsführung Kanzler vorschlagen der König muss sie Ernennen.
Art. 6. Die Kanzler sind dem Erzkanzler Rechenschaft schuldig.
Art. 7. Wenn ein Reich den Deutschen Reich beitreten möchte soll über dies bei einem Reichstag beraten werden und dieser muss dem Antrag mit einer zweidrittel Mehrheit zustimmen. Dem Erzkanzler hat dafür sorgen zu tragen das die Integration ins Reich so gut und bald wie möglich geschehen mag.
Art. 8. Der Schatz des Deutschen Reiches wird unabhängig und getrennt vom Schatz des König und des Schatzes von Mainz gehalten und verwaltet, er hat nur dem Aufgaben des Reiches zu dienen.
§5 Rechte der Reichsfürsten:
Art. 1. Jedes Mitglied des Deutschen Reiches hat ein Recht ein Veto einzulegen auf seinen eigenen Länderrein und Bestimmungen des Reichstages für sich außer Kraft zu setzen. Dieses Veto ist bis spätestens 3 Monate nach in Krafttreten eines neues Reichsgesetzes bzw. Änderung eines Reichgesetzes zu nutzen, ansonsten verfällt es.
Art. 2. Jedes Staatenbund Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer angemessenen Frist der Beratung zu übergeben.
Art. 3. Bestehende Lehenseide eines Vasallen gegenüber einem Mitglied des Reiches bleiben unangetastet.
Art. 4. Sollte ein Reich des Staatenbundes diesen verlassen wollen, ist dies nur nach dem Tod des deutschen Königs und vor dem Beginn des Wahlprozederes möglich und ist unverzüglich dem Erzkanzler mitzuteilen. Der betroffene Staat verliert neben seinem Stimmrecht auch den Schutz des Königs und Projekte des Reiches laufen zum Jahresende hin aus. Der Reichsbeitrag an den deutschen König entfällt.