Seite 63 von 64 ErsteErste ... 1353596061626364 LetzteLetzte
Ergebnis 931 bis 945 von 958

Thema: Vorschlag zur Vereinigung der Zollunionen

  1. #931
    Wishmaster Avatar von Sarellion
    Registriert seit
    26.04.04
    Beiträge
    29.980
    Ist der Vertrag net ne ziemlich alte Version?
    Meine Stories:
    Sim City Societies: England obsiegt, Großkanzler Sutler baut ein neues London
    ANNO 2070: Die Zukunft wird nass
    Fallen Enchantress - Legendary Heroes: Geschichten aus der Gruft

  2. #932

  3. #933
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
    Registriert seit
    06.06.13
    Ort
    Süddeutschland
    Beiträge
    18.712
    Ist ne alte u.a. Strafen und Gerichtshof waren raus.
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

  4. #934
    für Freiheit +Grundrechte Avatar von Der Falke
    Registriert seit
    01.06.07
    Ort
    Erlangen, Franken ---- _______ ‡‡ Muschelsucherehrenlegion ██ Civ4WL-DG1-Team: SU ████ Civ4BtS-DG2-Team: Junta ███████ Civ4BtS-DG3-Team: SU ████
    Beiträge
    37.916
    Version vom 20. Februar:
    Zitat Zitat von King of Wiwi Beitrag anzeigen
    Aktuelle Version/Diskussionsstand:

    Präambel
    Zur Stärkung der wirtschaftlichen Situation, sowie der Erhöhung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Handels zwischen den Staaten des Deutschen Bundes und über dessen Grenzen hinaus schließen sich die Staaten der Norddeutschen Zollbundes und der Mitteleuropäischen Zollunion zum Frankfurter Zollverein zusammen.

    Dies sind die Bestimmungen des Zollvereins:
    1. Die Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins treten zum 1. Januar 1848 in Kraft.
    2. Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
    3. Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt. Waren produziert innerhalb der Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen werden nicht bezollt.
    4. Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
    5. Waren der Schwerindustrie sind von der allg. und gleichen Bezollung an den Außengrenzen ausgenommen, Sie werden je nach Zielland mit Schutzzöllen besteuert, oder mit Zöllen auf "Normalmaß". (Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie siehe Anhang; Änderungen der Liste können ohne Abstimmung auf Wunsch des betroffenen Staates vorgenommen werden und ausschließlich dadurch)
    6. Erhebt ein Staat gegenüber den Mitglieder des Frankfurter Zollvereins erhöhte Zölle, oder gar Schutzzölle, so werden ebenfalls erhöhte Zölle gegenüber diesem Staat erhoben.
    7. Erklärtes Ziel ist die stetige Erweiterung des Geltungsbereichs des Zollvereins, daher wird die Zollkomission ebenso in stätiger Verhandlung mit Nicht-Mitgliedsstaaten über deren Zölle sein. Die Zollkomission bestimmt die Außenzölle des Zollvereins.
    8. Die Zollkomission besteht aus den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, oder ähnliche Delegierte und wird von dem Zollhauptkomissar geleitet.
    9. Der Zollhauptkomissar wird von den Mitgliedsstaaten des Zollvereins gewählt. Er führt die Zollverhandlungen und ist der offizielle Vertreter des Zollvereins.
    10. Abstimmungen über neue Punkte der Bestimmungen des Zollvereins, Abstimmungen über neue Mitglieder des Zollvereins, Abstimmungen über neue (Zoll-)Verträge, Abstimmungen über sonstige Beschlüsse, sowie Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Zollvereins und Wahlen werden mit einer vierfünftel Mehrheit beschlossen. (Auf ganze Zahlen aufgerundet, Nicht abgegebene Stimmen zählen als Enthaltung)
    11. Jedes Mitglied des Zollvereins hat eine Stimme.
    12. Bestehende Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen behalten ihren Status auch mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins. (Namentliche Liste siehe Anhang)
    13. Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen die Opfer systematischen Missbrauchs werden und die Zollbehörden nicht in der Lage sind diesem Missbrauch entgegenzuwirken, verlieren zum Schutz des Zollsystems ihren Status.
    14. Monopolverträge sind verboten. Bestehende Verträge haben bis zu ihrem Ablauf Bestandsschutz. (Liste der betreffenden Verträge siehe Anhang)
    15. Allgemeingültiges Maß in den Mitgliedsstaaten hat das metrische System zu sein.
    16. Die Mitgliedesstaaten akzeptieren den Hannoverschen Patentakt.
    17. Innerhalb des Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins gilt die Allgemeine Industrienorm (AIN).
    18. Es haben innerhalb des Zollvereins einheitliche Steuer- und Handelsgesetze zugelten.
    19. Der Frankfurter Zollverein legt einen Steuerrichtwert von 13 fest, welcher im begründeten Ernstfall um maximal zwei Punkte unterschritten werden darf. Die Landesherren haben sich langfristig jedoch am Steuerrichtwert zu orientieren.
    20. Verstöße gegen die Bestimmungen des Zollvereins können mit einer Geldstrafe, orientiert an Größe und wirtschaftliche Stärke des Mitglieds, sowie an der schwere des Vergehens, bestraft werden. In äußerst schweren Fällen in denen es keine Sicht auf Besserung scheint kann auch der Ausschluss aus dem Zollverein als Strafe angesetzt werden.
    21. Strafzahlungen kommen in einen Fond zur Unterstützung und Förderung strukturschwacher Regionen. Diesem Fond kann auch gespendet werden.
    22. Als prüfendes und sanktionsfähiges Organ wird Zollgerichtshof in Frankfurt errichtet. Der Zollgerichtshof besteht aus fünf Richtern, welche im jährlichen Wechsel von je einem anderen Mitglied der Zollunion gestellt wird.
    23. Als ermittelndes Organ und zur zu Arbeit für den Zollgerichtshof, mit eine Allgemeine Zollbehörde gegründet. Ihre Aufgabe ist es die Zollgrenzen, Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen auf Einhaltung der Zollbestimmungen zuprüfen und gegen Schmuggel und Korruption im Zollwesen zu ermitteln.
    24. Zur unabhängigen Finanzierung der Allgemeinen Zollbehörde werden ein Prozent der Zolleinnahmen veranschlagt.




    Unterschriften
    Frankfurt, im Jahre 1846 des Herrn








    Anhang zu den Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins


    Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie:

    Königreich Preußen, Königreich Bayern, Kurfürstentum Hessen,


    Namentliche Liste gültiger Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen:

    Die Bayrische Pfalz, Sonderwirtschaftszonen in den Städten Rastatt und Kehl, Lagerareal beim Jadehafen, Hafen von Pula, Sonderwirtschaftszone im österreichischen Gebiet von Galizien östlich des Dnjestr sowie der Bukowina, Lombardo-Venetien, Hafen von Triest.

    Namentliche Liste gültiger Monopolverträge:

    Monopol- und Importvorteilsvertrag zwischen dem Großherzogtum Hessen und Preußen (gültig bis zum 1.1.1860), Monopol- und Importvorteilsvertrag zwischen dem Herzogtum Nassau und Preußen (gültig bis zum 1.1.1860), Eisenbahnkooperationsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen (gültig bis zum 1.1.1859),




    Vertrag zur Wahrung der Sozialen Ordnung:

    Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche sind wie folgt beschränkt:
    • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden Ausgenommen von den Regelungen sind Hilfen beim Erntebetrieb und im elterlichen Betrieb.
    • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
    • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

    Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.




    Ursprünglicher Startpost:

    Achtung Spoiler:
    Präambel
    Zur Stärkung der wirtschaftlichen Situation, sowie der Erhöhung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Handels zwischen den Staaten des Deutschen Bundes und über dessen Grenzen hinaus schließen sich die Staaten der Norddeutschen Zollbundes und der Mitteleuropäischen Zollunion zum Frankfurter Zollverein zusammen.

    Dies sind die Bestimmungen des Zollvereins:
    1. Mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins beginnt eine schrittweise Angleichung der beiden Zollunionen an die fortan geltenden Zölle, Regeln und Standards des Frankfurter Zollvereins, über einen Zeitraum von drei Jahren, bis zum 1. Januar 1850. (Genaues Vorgehen siehe Anhang)
    2. Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
    3. Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt.
    4. Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
    5. Auf Waren der Rüstungs- und Waffenindustrie werden Schutzzölle erhoben.
    6. Auf Waren welche für die Eisenbahnindustrie gefährlich sind, werden Schutzzölle erhoben. (Definition von gefährlichen Waren siehe Anhang)
    7. Erhebt ein Staat gegenüber den Mitglieder des Frankfurter Zollvereins erhöhte Zölle, oder gar Schutzzölle, so werden ebenfalls erhöhte Zölle gegenüber diesem Staat erhoben.
    8. Erklärtes Ziel ist die stätige Erweiterung des Geltungsbereichs des Zollvereins, daher wird die Zollkomission ebenso in stätiger Verhandlung mit Nicht-Mitgliedsstaaten über deren Zölle sein. Die Zollkomission bestimmt die Außenzölle des Zollvereins.
    9. Die Zollkomission besteht aus den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, oder ähnliche Delegierte und wird von dem Zollhauptkomissar geleitet.
    10. Der Zollhauptkomissar wird von den Mitgliedsstaaten des Zollvereins gewählt. Er führt die Zollverhandlungen und ist der offizielle Vertreter des Zollvereins.
    11. Abstimmungen über neue Punkte der Bestimmungen des Zollvereins, Abstimmungen über neue Mitglieder des Zollvereins, Abstimmungen über neue (Zoll-)Verträge, Abstimmungen über sonstige Beschlüsse, sowie Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Zollvereins und Wahlen werden mit einer vierfünftel Mehrheit beschlossen. (Auf ganze Zahlen aufgerundet)
    12. Jedes Mitglied des Zollvereins hat eine Stimme.
    13. Bestehende Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen behalten ihren Status auch mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins. (Namentliche Liste siehe Anhang)
    14. Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen die Opfer systematischen Missbrauchs werden und die Zollbehörden nicht in der Lage sind diesem Missbrauch entgegenzuwirken, verlieren zum Schutz des Zollsystems ihren Status.
    15. Wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, Verträge und Gesetze sind verboten, bestehende verlieren mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins ihre Gültigkeit. (Genau Definition siehe Anhang)
    16. Allgemeingültiges Maß in den Mitgliedsstaaten hat das metrische System zu sein.
    17. Die Mitgliedesstaaten akzeptieren den Hannoverschen Patentakt.
    18. Innerhalb des Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins gilt die Allgemeine Industrienorm (AIN).
    19. Es haben innerhalb des Zollvereins einheitliche Steuer- und Handelsgesetze zugelten.
    20. Weiter sind die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche wie folgt beschränkt:
      • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden
      • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
      • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

      Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden. Ausgenommen von den Regelungen sind Hilfen beim Erntebetrieb und im elterlichen Betrieb.
    21. Der Frankfurter Zollverein legt einen Mindeststeuersatz von 13 fest, welcher nur mit einem Beschluss der Mitgliedsstaaten auf zwei Jahre um maximal zwei Punkte unterschritten werden darf.
    22. Verstöße gegen die Bestimmungen des Zollvereins können mit einer Geldstrafe, orientiert an Größe und wirtschaftliche Stärke des Mitglieds, sowie an der schwere des Vergehens, bestraft werden. In äußerst schweren Fällen in denen es keine Sicht auf Besserung scheint kann auch der Ausschluss aus dem Zollverein als Strafe angesetzt werden.
    23. Strafzahlungen kommen in einen Fond zur Unterstützung und Förderung strukturschwacher Regionen. Diesem Fond kann auch gespendet werden.
    24. Die Verurteilung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Zollvereins handelt der Bundesgerichtshof in Hamburg ab.




    Unterschriften
    Frankfurt, im Jahre 1846 des Herrn








    Anhang zu den Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins


    Vorgehen zur Angleichung der Zollunionen:

    Im ersten Jahr werden die Zölle zwischen den Unionen um 1/3 gesenkt und die Außenzölle um 1/3 an das fortan geltende Niveau angepasst. Alle Staaten die noch nicht den Hannoverschen Patentakt akzeptiert haben, holen dies nach. Die Steuern der Staaten die den Steuersatz von 13 unterschreiten erhöhen ihren um einen Punkt.
    Im zweiten Jahr werden die Zölle zwischen den Unionen um ein weiteres Drittel gesenkt, ebenso werden die Außenzölle um ein weiteres drittel angepasst. Alle Steuer- und Handelsgesetze werden, sofern nicht schon passiert, angeglichen. Alle bisher geltende wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen werden beendet, alle wettbewerbsverzerrende Verträge und Gesetze verlieren ihre Gültigkeit. Alle Staaten die den Steuersatz von 13 um zwei Punkte oder mehr unterschreiten erhöhen diesen um einen weiteren Punkt.
    Im dritten Jahr fallen die Zölle zwischen den Unionen gänzlich weg und die Außenzölle sind überall auf dem gleichen Stand. Die allgemeine Industrienorm wird in allen Staaten eingeführt und die Beschränkung der Arbeitszeiten von Kindern und Jugendlichen umgesetzt. Alle Staaten die einen Punkt oder mehr unter dem Steuersatz von 13 liegen erhöhen ihren um einen Punkt.
    Sollte nach dem dritten Jahr einer der Staaten eine der Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins nicht erfüllen und für diesen Staat keine Schohnfrist beschlossen worden sein, wird diesem Staat automatisch die Mitgliedschaft entzogen.


    Definition von "für die Industrie gefährlichen Waren":

    Als für die Industrie, oder als für einen Industriezweig, gefährliche Waren gelten Waren die bei gleicher oder höherer Güte und Qualität günstiger als ein gleiches oder ähnliches Produkt aus dem Zollraum des Zollvereins sind. Davon Ausgeschlossen sind Waren die einen massiv unterversorgten Markt bedienen, z.B. weil alle Hersteller von gleichen oder ähnlichen Produkten innerhalb des Zollraumes voll ausgelastet sind und aufabsehbare Zeit den Markt nicht angemessen bedienen können. Auch als "gefährliche Waren" gelten Produkte die zu einem Überangebot auf dem Markt sorgen.


    Namentliche Liste gültiger Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen:

    Die Bayrische Pfalz, Sonderwirtschaftszonen in den Städten Raststatt und Kehl, Lagerareal beim Jadehafen, Hafen von Pula, Sonderwirtschaftszone im österreichischen Gebiet von Galizien östlich des Dnjestr sowie der Bukowina, Lombardo-Venetien, Hafen von Triest,


    Definition wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, Verträge und Gesetze:

    Als wettbewerbsverzerrenden gelten Maßnahmen, Verträge und Gesetze welche einzelne Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Zollraums gezielt übervorteilen, durch z.B. punktueller und massiver Förderung einzelner Unternehmen durch staatliche Geldgeschenke, Einfuhrbestimmungen oder -verbote von Waren auf Kosten von Waren aus anderen Staaten des Zollraums, ungleiche Besteuerungen zwischen Waren aus dem Innland und Waren aus anderen Staaten des Zollraums.




    Bundesbeschluss ergänzend zum Beschluss "Zur Schaffung eines gesamtdeutschen Zollgebiets":

    Alle Mitglieder des Deutschen Bundes haben Mitglieder des Frankfurter Zollvereins zu sein.




    Ich hoffe ich habe nichts vergessen und alles aufgeführt Den Bundesbeschluss würde ich natürlich nur Vorschlagen wenn wir alle Staaten des Bundes mitnehmen.
    Den Namen der Zollunion würde ich Vorschlagen um sich nicht an geographische Gegebenheiten zu binden und um nicht z.B. mit einen Namen mit Mitteleuropäisch, den Anschein zu erwecken die eine Zollunion hätte die andere geschluckt.

    So und jetzt viel Spaß beim zerfetzen Aber versucht nicht gleich alles mit einem anderen Spieler in Verbindung zu bringen, sondern überlegt euch ob das was da steht für euch und euer Land tragbar ist, oder nicht

    Ach und ich mach mal einen neuen Thread auf um den anderen nicht zu zu müllen und gegebenfalls auch über mehrere Vorschläge parallel diskutieren zu können
    Sächsischer Vorschlag vom 26. Februar:
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Naja die 5 können bleiben:


    1. Die Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins treten zum 1. Januar 1848 in Kraft.
    2. Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
    3. Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt. Waren produziert innerhalb der Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen werden nicht bezollt.
    4. Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
    5. Waren der Schwerindustrie sind von der allg. und gleichen Bezollung an den Außengrenzen ausgenommen, Sie werden je nach Zielland mit Schutzzöllen besteuert, oder mit Zöllen auf "Normalmaß". (Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie siehe Anhang; Änderungen der Liste können ohne Abstimmung auf Wunsch des betroffenen Staates vorgenommen werden und ausschließlich dadurch)


    Der Rest kann weg
    Danach kam nichts mehr.
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
    "The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt

  5. #935

  6. #936
    für Freiheit +Grundrechte Avatar von Der Falke
    Registriert seit
    01.06.07
    Ort
    Erlangen, Franken ---- _______ ‡‡ Muschelsucherehrenlegion ██ Civ4WL-DG1-Team: SU ████ Civ4BtS-DG2-Team: Junta ███████ Civ4BtS-DG3-Team: SU ████
    Beiträge
    37.916
    Verbindung beider Versionen:

    ++++++++++++++++++++++++++++++++

    Vertrag zur Gründung des Frankfurter Zollvereins (GZU)
    Präambel
    Zur Stärkung der wirtschaftlichen Situation, sowie der Erhöhung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Handels zwischen den Staaten des Deutschen Bundes und über dessen Grenzen hinaus schließen sich die Staaten des Norddeutschen Zollbundes und der Mitteleuropäischen Zollunion zum Frankfurter Zollverein zusammen.

    Dies sind die Bestimmungen des Zollvereins:
    1. Die Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins treten zum 1. Januar 1848 in Kraft.
    2. Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
    3. Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt. Innerhalb der Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen produzierte Waren werden nicht bezollt.
    4. Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
    5. Waren der Schwerindustrie sind von der allg. und gleichen Bezollung an den Außengrenzen ausgenommen, Sie werden je nach Zielland mit Schutzzöllen besteuert, oder mit Zöllen auf "Normalmaß". (Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie siehe Anhang; Änderungen der Liste können ohne Abstimmung auf Wunsch des betroffenen Staates vorgenommen werden und ausschließlich dadurch)
    6. Die Zollkommission ist das oberste Beschlussgremium des Frankfurter Zollvereins besteht aus den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, oder ähnlichen Delegierten und wird von dem Zollhauptkommissar geleitet.
    7. Der Zollhauptkommissar wird von den Mitgliedsstaaten des Zollvereins mit absoluter Mehrheit gewählt. Er führt die Zollverhandlungen und ist der offizielle Vertreter des Zollvereins.
    8. Abstimmungen über neue Punkte der Bestimmungen des Zollvereins, Abstimmungen über neue Mitglieder des Zollvereins, Abstimmungen über neue (Zoll-)Verträge, Abstimmungen über sonstige Beschlüsse, sowie Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Zollvereins und Wahlen werden mit einer vierfünftel Mehrheit beschlossen. (Auf ganze Zahlen aufgerundet, Nicht abgegebene Stimmen zählen als Enthaltung)
    9. Jedes Mitglied des Zollvereins hat eine Stimme.
    10. Bestehende Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen behalten ihren Status auch mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins. (Namentliche Liste siehe Anhang)
    11. Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen die Opfer systematischen Missbrauchs werden und die Zollbehörden nicht in der Lage sind diesem Missbrauch entgegenzuwirken, verlieren zum Schutz des Zollsystems ihren Status.
    12. Allgemeingültiges Maß in den Mitgliedsstaaten hat das metrische System zu sein.
    13. Die Mitgliedesstaaten akzeptieren den Hannoverschen Patentakt.
    14. Innerhalb des Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins gilt die Allgemeine Industrienorm (AIN).
    15. Es haben innerhalb des Zollvereins einheitliche Steuer- und Handelsgesetze zu gelten.
    16. Als ermittelndes und kontrollierendes Organ, wird eine Allgemeine Zollbehörde gegründet. Ihre Aufgabe ist es die Zollgrenzen, Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen auf Einhaltung der Zollbestimmungen zu prüfen und gegen Schmuggel und Korruption im Zollwesen zu ermitteln. Sie berichtet an die Zollkommission, die die notwendigen Maßnahmen gemäß der Abstimmungsordnung beschließt. Ferner soll sie Statistiken über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Union sowie die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels erstellen.
    17. Zur unabhängigen Finanzierung der Allgemeinen Zollbehörde werden ein Prozent der Zolleinnahmen veranschlagt.




    Unterschriften
    Frankfurt, im Jahre 1846 des Herrn








    Anhang zu den Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins


    Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie:

    Königreich Preußen, Königreich Bayern, Kurfürstentum Hessen,


    Namentliche Liste gültiger Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen:

    Die Bayrische Pfalz, Sonderwirtschaftszonen in den Städten Rastatt und Kehl, Lagerareal beim Jadehafen, Hafen von Pula, Sonderwirtschaftszone im österreichischen Gebiet von Galizien östlich des Dnjestr sowie der Bukowina, Lombardo-Venetien, Hafen von Triest, Freihandelsvertrag St. Gallen.




    Vertrag zur Wahrung der Sozialen Ordnung:

    Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche sind wie folgt beschränkt:
    • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden Ausgenommen von den Regelungen sind Hilfen beim Erntebetrieb und im elterlichen Betrieb.
    • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
    • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

    Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.

    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
    +++Raus kamen: Steuer, Gericht, Monopole, Erweiterungsgebot, Strafzölle gegen Nicht-GZU-Staaten
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
    "The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt

  7. #937
    Oberst Klink
    Gast
    GZU!

  8. #938
    Beyond Mars Avatar von [VK]
    Registriert seit
    05.02.08
    Beiträge
    59.559
    Mach bei gültige Sonderwirtschaftszonen noch den St.Gallener Freihandelsvertrag hinzu.

  9. #939
    für Freiheit +Grundrechte Avatar von Der Falke
    Registriert seit
    01.06.07
    Ort
    Erlangen, Franken ---- _______ ‡‡ Muschelsucherehrenlegion ██ Civ4WL-DG1-Team: SU ████ Civ4BtS-DG2-Team: Junta ███████ Civ4BtS-DG3-Team: SU ████
    Beiträge
    37.916
    Zitat Zitat von [VK] Beitrag anzeigen
    Mach bei gültige Sonderwirtschaftszonen noch den St.Gallener Freihandelsvertrag hinzu.
    Emoticon: salutier
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
    "The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt

  10. #940
    Beyond Mars Avatar von [VK]
    Registriert seit
    05.02.08
    Beiträge
    59.559
    Also, ich glaub von meiner Seite passt glaub ich alles (Bis auf dass es "St. Gallener Zollfreiheitsvertrag" heißen müsste )

  11. #941
    Je suis USA! Avatar von Ennos
    Registriert seit
    25.03.11
    Ort
    Omnipräsent
    Beiträge
    20.961
    Will ja jetzt nicht nörgeln, weil wir so weit gekommen sind, aber 1% der Zolleinkünfte dürfte immernoch mehr sein als so mancher Mittelstaat an Einnahmen hat. Wäre da nicht "Die für den Unterhalt der Allgemeinen Zollbehörde nötigen Gelder werden direkt aus den Zolleinnahmen des Frankfurter Zollvereins entnommen." zu sagen oder einen festen Betrag zu wählen? Dann würde die Behörde auch nicht mit Geld überschüttet werden, wenn wir unser Handelsvolumen erhöhen.
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  12. #942
    Oberst Klink
    Gast
    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Will ja jetzt nicht nörgeln, weil wir so weit gekommen sind, aber 1% der Zolleinkünfte dürfte immernoch mehr als so mancher Mittelstaat an Einnahmen hat. Wäre da nicht "Die für den Unterhalt der Allgemeinen Zollbehörde nötigen Gelder werden direkt aus den Zolleinnahmen des Frankfurter Zollvereins entnommen." zu sagen oder einen festen Betrag zu wählen?
    Wahrscheinlich ja.

  13. #943
    für Freiheit +Grundrechte Avatar von Der Falke
    Registriert seit
    01.06.07
    Ort
    Erlangen, Franken ---- _______ ‡‡ Muschelsucherehrenlegion ██ Civ4WL-DG1-Team: SU ████ Civ4BtS-DG2-Team: Junta ███████ Civ4BtS-DG3-Team: SU ████
    Beiträge
    37.916
    Dann editiere ich es schnell rein .
    Nicht vergessen: 1118 Tage lang war die freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Regierung und Parlament in Bund und Ländern aufgehoben! Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden!

    Die Meldepflicht muss zudem noch immer aufgehoben werden.

    "Es ist die Schicksalsfrage Deutschlands: Wir stehen vor der Wahl zwischen Sklaverei und Freiheit. Wir wählen die Freiheit!" - Konrad Adenauer
    "The only thing we have to fear is fear itself." - Franklin D. Roosevelt

  14. #944
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
    Registriert seit
    06.06.13
    Ort
    Süddeutschland
    Beiträge
    18.712
    Müssten formell nicht die bestehenden ZUs unterschreiben? Ich unterschreibe, wenn es der Rest meiner ZU tut.
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

  15. #945
    Beyond Mars Avatar von [VK]
    Registriert seit
    05.02.08
    Beiträge
    59.559
    Zitat Zitat von Gulaschkanone Beitrag anzeigen
    Müssten formell nicht die bestehenden ZUs unterschreiben? Ich unterschreibe, wenn es der Rest meiner ZU tut.
    Sehe keinen Grund dazu.

Seite 63 von 64 ErsteErste ... 1353596061626364 LetzteLetzte

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •