Da heute nichts mehr Neues gekommen ist, eine erneute Aktuallisierung:
Präambel
Zur Stärkung der wirtschaftlichen Situation, sowie der Erhöhung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und des Handels zwischen den Staaten des Deutschen Bundes und über dessen Grenzen hinaus schließen sich die Staaten der Norddeutschen Zollbundes und der Mitteleuropäischen Zollunion zum Frankfurter Zollverein zusammen.
Dies sind die Bestimmungen des Zollvereins:
- Die Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins treten zum 1. Januar 1848 in Kraft.
- Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten.
- Innerhalb des Zollvereins dürfen keine Zölle erhoben werden, ausgenommen zu Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen, ihre Grenzen werden wie Außengrenzen behandelt und die Waren von Nicht-Mitgliedsstaaten werden regulär bezollt. Waren produziert innerhalb der Sonderwirtschaft-, Freihandels- und Sonderzollzonen werden nicht bezollt.
- Die Außenzölle des Zollvereins werden auf "Normalmaß" erhoben, sofern nicht anders geregelt.
- Waren der Schwerindustrie sind von der allg. und gleichen Bezollung an den Außengrenzen ausgenommen, Sie werden je nach Zielland mit Schutzzöllen besteuert, oder mit Zöllen auf "Normalmaß". (Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie siehe Anhang)
- Erhebt ein Staat gegenüber den Mitglieder des Frankfurter Zollvereins erhöhte Zölle, oder gar Schutzzölle, so werden ebenfalls erhöhte Zölle gegenüber diesem Staat erhoben.
- Erklärtes Ziel ist die stetige Erweiterung des Geltungsbereichs des Zollvereins, daher wird die Zollkomission ebenso in stätiger Verhandlung mit Nicht-Mitgliedsstaaten über deren Zölle sein. Die Zollkomission bestimmt die Außenzölle des Zollvereins.
- Die Zollkomission besteht aus den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, oder ähnliche Delegierte und wird von dem Zollhauptkomissar geleitet.
- Der Zollhauptkomissar wird von den Mitgliedsstaaten des Zollvereins gewählt. Er führt die Zollverhandlungen und ist der offizielle Vertreter des Zollvereins.
- Abstimmungen über neue Punkte der Bestimmungen des Zollvereins, Abstimmungen über neue Mitglieder des Zollvereins, Abstimmungen über neue (Zoll-)Verträge, Abstimmungen über sonstige Beschlüsse, sowie Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Zollvereins und Wahlen werden mit einer vierfünftel Mehrheit beschlossen. (Auf ganze Zahlen aufgerundet, Nicht abgegebene Stimmen zählen als Enthaltung)
- Jedes Mitglied des Zollvereins hat eine Stimme.
- Bestehende Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen behalten ihren Status auch mit der Gründung des Frankfurter Zollvereins. (Namentliche Liste siehe Anhang)
- Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen die Opfer systematischen Missbrauchs werden und die Zollbehörden nicht in der Lage sind diesem Missbrauch entgegenzuwirken, verlieren zum Schutz des Zollsystems ihren Status.
- Wettbewerbsverzerrende Verträge und Gesetze sind verboten (genau Definition siehe Anhang). Bestehende Verträge die hierrunter fallen behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf (Namentiliche Liste siehe Anhang).
- Allgemeingültiges Maß in den Mitgliedsstaaten hat das metrische System zu sein.
- Die Mitgliedesstaaten akzeptieren den Hannoverschen Patentakt.
- Innerhalb des Geltungsbereich des Frankfurter Zollvereins gilt die Allgemeine Industrienorm (AIN).
- Es haben innerhalb des Zollvereins einheitliche Steuer- und Handelsgesetze zugelten.
- Der Frankfurter Zollverein legt einen Steuerrichtwert von 13 fest, welcher im begründeten Ernstfall um maximal zwei Punkte unterschritten werden darf. Die Landesherren haben sich langfristig jedoch am Steuerrichtwert zu orientieren.
- Verstöße gegen die Bestimmungen des Zollvereins können mit einer Geldstrafe, orientiert an Größe und wirtschaftliche Stärke des Mitglieds, sowie an der schwere des Vergehens, bestraft werden. In äußerst schweren Fällen in denen es keine Sicht auf Besserung scheint kann auch der Ausschluss aus dem Zollverein als Strafe angesetzt werden.
- Strafzahlungen kommen in einen Fond zur Unterstützung und Förderung strukturschwacher Regionen. Diesem Fond kann auch gespendet werden.
- Als prüfendes und sanktionsfähiges Organ wird Zollgerichtshof in Frankfurt errichtet. Der Zollgerichtshof besteht aus fünf Richtern, welche im halbjährigen Wechsel von je einem anderen Mitglied der Zollunion gestellt wird.
- Als ermittelndes Organ und zur zu Arbeit für den Zollgerichtshof, mit eine Allgemeine Zollbehörde gegründet. Ihre Aufgabe ist es die Zollgrenzen, Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen auf Einhaltung der Zollbestimmungen zuprüfen und gegen Schmuggel und Korruption im Zollwesen zu erimmteln.
- Zur unabhängigen Finanzierung der Allgemeinen Zollbehörde werden fünf Prozent der Zolleinnahmen veranschlagt.
Unterschriften
Frankfurt, im Jahre 1846 des Herrn
Anhang zu den Bestimmungen des Frankfurter Zollvereins
Liste der Staaten mit Schutzzöllen für Schwerindustrie:
Königreich Preußen, Königreich Bayern, Kurfürstentum Hessen,
Namentliche Liste gültiger Sonderwirtschafts-, Freihandels- und Sonderzollzonen:
Die Bayrische Pfalz, Sonderwirtschaftszonen in den Städten Raststatt und Kehl, Lagerareal beim Jadehafen, Hafen von Pula, Sonderwirtschaftszone im österreichischen Gebiet von Galizien östlich des Dnjestr sowie der Bukowina, Lombardo-Venetien, Hafen von Triest.
Definition wettbewerbsverzerrende Maßnahmen, Verträge und Gesetze:
Als wettbewerbsverzerrenden gelten Verträge und Gesetze welche einzelne Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Zollraums gezielt übervorteilen, durch z.B. Einfuhrbestimmungen oder -verbote von Waren auf Kosten von Waren aus anderen Staaten des Zollraums, ungleiche Besteuerungen zwischen Waren aus dem Innland und Waren aus anderen Staaten des Zollraums.
Namentliche Liste gültiger wettbewerbsverzerrender Verträge:
Monopol- und Importvorteilsvertrag zwischen dem Großherzogtum Hessen und Preußen (gültig bis zum 1.1.1860), Monopol- und Importvorteilsvertrag zwischen dem Herzogtum Nassau und Preußen (gültig bis zum 1.1.1860), Eisenbahnkooperationsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen (gültig bis zum 1.1.1859),
Vertrag zur Wahrung der Sozialen Ordnung:
Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche sind wie folgt beschränkt:
- 0 - 11 Jahre: 0 Stunden Ausgenommen von den Regelungen sind Hilfen beim Erntebetrieb und im elterlichen Betrieb.
- 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
- 15 - 18 Jahre: 11 Stunden
Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.
Geändert hat sich jetzt:
- Zeris Vorschlag der unterschiedlichen Bezollung für Schwerindustrie habe ich aufgenommen und eine Liste der Staaten angehängt die auf diese Waren Schutzzölle erheben, wo ich bis jetzt Preußen und Bayern (ist das richtig?) stehen habe, wer will sonst noch Schutzzölle erheben?
- Bei den Abstimmungen zählen nicht abgegeben Stimmen als Enthaltungen
- Richterzahl auf 5 beschränkt und Rotation hinzu gefügt
- eine Zollbehörde habe ich mit eingebaut