Zitat von
PaPaBlubb
Gelehrte in Rechtskunde mögen mich nun gerne berichtigen, doch die Situation sieht wie folgt aus;
Art. 1. die souverainen Fürsten von freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen und von Dänemark, und zwar
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesamten vormals zum Deutsche Reich gehörigen Besitzungen,
der König von Dänemark für Holstein, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund und heißen soll.
Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Art. 3. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.
Nach meinen Verstehen, kann man überhaupt nicht austreten. Die ersten Artikel geben diesbüglich eine klare Richtung.
Zudem finde ich keinen Artikel in dem ein möglicher Austritt, außer durch Rausschmiss überhaupt möglich wäre oder vorgesehn ist.
Daher sehe ich auch nicht die Notwendigkeit einen Zusätzlichen Artikel aufnehmen zu müssen.
Jedoch erkenne ich sehr wohl das recht des Verehrten Fürsten aus Lichtenstein an, eine Klage bei Gericht einzureichen. Das die damalige Austritts Erklärung Thüringen nicht rechtens ist und Thüringen sehr wohl auch weiterhin ein fester Teil des Deutschen Bundes ist.