Verfassung des Godentums Island
Artikel 1
Artikel 1 besagt, dass Island ein demokratisches Godentum ist, in der das Recht vom Volk ausgeht.
Einrichtungen und AmtsträgerInnen des Staates müssen jede ihrer Entscheidungen und Handlungen gegenüber allen isländischen Staatsbürgern verantworten.
Die politische Freiheit aller isländischen Staatsbürgern soll mittels dem Althing verwirklicht und gesichert werden. Alle isländische Staatsbürger sollen sich frei an der politischen Meinungsbildung und an Wahlen beteiligen können, alle sollen die Möglichkeit haben, auch selbst politisch aktiv zu werden.
Als Bürger gilt jeder Isländer, der die isländische Staatsbürgerschaft besitzt. Isländischer Staatsbürger wird man nur, wenn mindestens ein Elternteil die isländische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausnahmefällt dieser Regelung können nur durch das Althing bestimmt werden.
Einwohner Islands ohne isländische Staatsbürgerschaft haben kein Wahl- oder Bestimmungsrecht.
Artikel 2
Artikel 2 bestimmt, dass Island ein Staat ist, an dessen Spitze ein gewähltes Gremium aus den 36 Goden aus den verschiedenen Provinzen steht. Dessen Funktionsperiode muss zeitlich begrenzt sein und sie müssen politisch und rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Die Goden von Island werden von allen Bürgern der Provinz für 10 Jahre gewählt und können beliebig oft wiedergewählt werden.
Der Staat ist dem Gemeinwohl der isländischen Staatsbürger verpflichtet. Die Regierung und die Goden sind dem Bürger gegenüber verantwortlich.
Artikel 3
Artikel 3 besagt, dass Island ein Godentum ist. Island besteht aus 36 selbstständigen Godentümern , die in ihrem jeweiligen Bereich selbstständig handeln und eigene Gesetze beschließen. Gemeinsam bilden die das Godentum.
In einem Godentum wird die politische Macht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Es gibt in einem Godentum nicht nur eine Aufteilung in verschiedene Verwaltungsregionen, sondern die isländischen Staatsbürger haben auch das Recht, in ihrem Bundesland selbst politisch mitzugestalten.
In der Staatsverfassung werden der Bestand der Godentümer und ihre Beteiligung an Gesetzgebung und Verwaltung des Staates gesichert. Die Staatsverfassung gibt auch die wesentlichen Grundlagen für die politischen Institutionen der Länder vor. Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte "Kompetenzverteilung" zwischen Staats und Godentümern. Sie legt fest, wer für welche Aufgabenbereiche im Staat zuständig ist, also wo es einheitliche Bestimmungen für ganz Island geben soll, und welche Angelegenheiten je nach den Bedürfnissen in den einzelnen Godentümern verschieden geregelt werden können.
Artikel 4
Artikel 4 besagt, dass im Godentum Island, die Legislative, Exekutive und Judikative sind zum Zweck der Machtbegrenzung und zur Sicherung der Freiheit in mehrere Staatsorgane aufzuteilen. Die Judikative wird hierbei von unabhängigen Bundesgerichten, welche mit ordentlichen Richtern durchgeführt.
Artikel 5
Artikel 5 behandelt die Rechtssprechung in Island. Die Höchststrafe für einen isländischen Staatsbürger ist die lebenslange Haft. Die Todesstrafe sowie die Versklavung sind bei isländischen Staatsbürgern verboten.
Bei Personen, welche nicht die isländische Staatsbürgerschaft besitzen, liegt der Ermessensspielraum bei den zuständigen Gerichten.
Selbstjustiz sowie Duelle sind ausdrücklich verboten, auch bei Sklaven. Zuwiderhandeln wird strafrechtlich verfolgt.
Artikel 6
Jeder isländische Staatsbürger besitzt das Recht Sklaven zu besitzen. Ein isländischer Staatsbürger kann nicht zu einem Sklaven werden. Weiters kann auch keine Person, welche die isländische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, jedoch legal und frei in isländischen Territorien lebt, nicht zum Sklaven gemacht werden, es sei denn, durch ein strafrechtliches Urteil.
Ein Sklave ist Besitz seines Eigentümers und dieser kann damit verfahren wie es im beliebt, jedoch darf er nicht selbst Gericht halten und bei vorsätzlichen Verschulden des Todes eines Sklaven wird ein Verfahren eingeleitet. Ausgenommen aus diesen Vorschriften sind Gefahren- oder Notsituationen.
Artikel 7
Zum Schutz der Heimat und der Unabhängigkeit Island ist jeder männliche isländische Staatsbürger über 18 dazu verpflichtet eine funktionstüchtige Waffe zu besitzen und mit dieser hantieren zu können.
Artikel 8
Jeder Gode ist dazu berechtigt, sofern vom Althing nicht anders bestimmt, ausländische Territorien nach eigenem Belieben zu plündern und überfallen. Von den erbeuteten Gütern muss die Hälfte als Steuer an den Staat entrichtet werden. Erbeutete Sklaven dürfen nach Belieben verwendet werden, für jeden erbeuteten Sklaven muss je nach Alter und Geschlecht eine bestimmte Menge an Geld als Steuer an den Staat entrichtet werden.