Artikel 101 - Herzogthum Lucca.
Das Fürstenthum Lucca wird von Ihro Maj. der Infantin Marie Louise und ihren Descendenten in grader und männlicher Linie mit völliger Souverainetät besessen. Dieses Fürstenthum wird zum Herzogthum erhoben, und eine Regierungsform nach den Grundsätzen vom Jahre 1805 beibehalten. Zu den Revenuen des Fürstenthums Lucca soll eine Rente von 500,000 Franken geschlagen werden, welche regelmäßig zu entrichten Se. Maj. der Kaiser von Österreich und Se. kaiserl. Hoheit der Großherzog von Toscana sich verpflichten, und zwar so lange, als die Umstände es nicht erlauben, Ihro Maj. der Infantin Marie Louise, ihrem Sone und dessen Descendenten ein anderes Etablissement zu verschaffen. Dieser Rente sollen insbesondere die böhmischen Herrschaften, bekannt unter dem Namen der pfalzbaierischen, zur Hypothek dienen, die, beim Rückfall des Herzogthums Lucca an das Großherzogthum Toscana, von dieser Belastung befreiet werden, und dann wieder zu den besonderen Domainen Sr. kaiserl. königl. Majestät gehören.
Artikel 102 - Rückfallsrecht des Herzogthums Lucca.
Das Herzogthum Lucca fällt dem Großherzog von Toscana anheim, entweder im Fall des Todes Ihro Majestät, der Infantin Marie Louise, oder ihres Sohnes Don Carlos und ihrer männlichen und directen Abkömmlinge,
oder wenn die Infantin Marie Louise und ihre directen Erben ein anderes Etablissement erhalten, oder einer andern Linie ihrer Dynastie nachfolgen. Wenn dieser Rückfall sich ereignen sollte, so verpflichtet sich der Großherzog von Toscana, so bald er in den Besitz des Fürstenthums Lucca kommt, dem Herzog von Modena folgende Gebiete abzutreten: 1) Die toscanischen Districte Fivizano, Pietra Santa und Barga. 2) Die luccaischen Districte Castiglione und Gallicano, welche in den Staaten von Modena enclavirt sind, so wie auch die Districte Minucciano und Monte Ignoso, welche an Massa gränzen.