Preußisch-Mecklenburgischer Vertrag Vertrag zwischen dem Königreich Preussen und den Grossherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
§ 1. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein bindendes Dokument zwischen den Staaten Preussen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz , vertreten durch ihre Herrscher Lucca605, AnreaDoria und Laeno.
§ 2. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz verpflichten sich in diesem Vertrag zu folgenden Dingen.
§ 2.2 Beitritt zur preussischen Zollunion, sowie dem Verzicht anderen Zollunionen beizutreten.
§ 2.3 Jeglicher Verzicht anderen politischen und wirtschaftlichen, sowie militärischen Bündnissen, Zusammenschlüssen, Unionen, die sich direkt (militärisch wie wirtschaftlich) gegen einen oder mehrere der Vertragspartner wenden beizutreten. Aus schon bestehenden Bündnissen, Unionen und Zusammenschlüssen muss ausgetreten werden, es sei denn die Union, Vereinigung oder das Bündniss treten als ganzes dem xxxxx Pakt bei. Ebenfalls müssen die Vertragspartner aus Unionen, Bündnissen und Zusammenschlüssen austreten, falls diese schädliche wirtschaftliche und militärische Aktivitäten gegen Preussen und/oder seine Verbündeten beginnen/begonnen haben. Keiner der Vertragspartner darf dem '3. Deutschland' oder einer seiner Rechtsnachfolgerorganisationen oder Unterorganisationen beitreten.
§ 2.4 Verzicht in einem Krieg, sei es ein innerdeutscher oder ausländischer, Partei gegen Preussen zu ergreifen, oder Preussens Gegner durch Waffen oder Geld zu unterstützen. Dies gilt auch für die Unterstützung Dritter, welche die Feinde Preussens unterstützen.
§ 2.5 Preussen in einem Krieg militärisch zu unterstützen. (Als Ausnahme davon gilt: das Königreich Hannover unter König Baldri, sollte es dennoch zu einem Konflikt mit hannoveranischer Beteiligung kommen, sind die mecklenburgischen Staaten nicht verpflichtet, den Kampf auf dem Gebiet Hannovers zu führen. Sie sind jedoch verpflichtet preussisches Territorium vor hannoveranischen Truppen und deren Verbündeten zu verteidigen.
(Anm: Eine 'Republik Hannover' wird natürlich zurück in den Staub geworfen, wohin sie gehört)
§ 3. Preussen verpflichtet sich in diesem Vertrag zu folgenden Dingen.
§ 3.2 Sich nicht in die Innenpolitik der Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz einzumischen, in keinster Form und diese vor Einmischungen Dritter zu schützen.
§ 3.3 Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz militärisch zu schützen und ihre Unabhängigkeit zu garantieren. Gegner und deren Verbündete der beiden mecklenburgischen Staaten dürfen nicht mit Geld oder Waffen unterstützt werden.
§ 3.4 Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz wirtschaftlich und finanziell zu unterstützen, falls diese in Not geraten und dies auch wünschen.
§ 3.4.1 Dies geschieht durch Zahlungen von je 10`000 an beide Staaten über die jeweils nächsten 5 Jahre (1822, 1823, 1824, 1825, 1826) und Übernahmen ihrer momentanen (Stand 1821 Schwerin: 2.023; Strelitz: 4.600) Schulden.
§ 4. Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit, und kann nur in beiderseitigem Einvernehmen gekündigt werden. Er gilt auch bei eventuellen Herrscherwechseln und Amtsübernahmen durch andere.
§ 4.1 Im Falle eines nichteinhalten irgendeines §, kann der Vertrag sofort und einseitig gekündigt werden.
§ 5. Dieser Vertrag wird vor anderen Mitspielern geheim gehalten.