Da sich bei der Ersatzwahl für den zurücktretenden Bundesrichter gezeigt hat, dass einige Fürsten gewillt sein könnten aufgrund der nicht geregelten Gesetzeslage die Wahl eines ihnen unliebsamen Kandidaten zu blockieren, stellt der Bundestagsvertreter des Grossherzogtums Luxemburg folgenden Antrag: Der Bundestag möge sich als Bundesgesetz Nr. 6 ein verbindliches Wahlprozedere geben, das sich sowohl für Einzelpersonwahlen mit mehreren Kandidaten als auch der Wahl von mehreren Personen eignet. Sollten bei der Ersatzwahl des Bundesrichters keine 66% der Stimmen zusammenkommen, bitten wir darum die Wahl dann allenfalls nach dem neuen Gesetz zu wiederholen. Unser Vorschlag, über den an dieser Stelle kurz debattiert werden soll und von dem wir den Sekretär des Bundes bitten eine Abstimmung einzuleiten:
§6 Personenwahlen im Bundestag
1) Alle Personenwahlen durch den Bundestag erfolgen, sofern für sie nicht explizit ein anderes Prozedere festgelegt wurde, nach der Romanischen Mehrheitswahl in maximal zwei Wahlgängen.
2) Im 1. Wahlgang gelten die Kandidaten als gewählt, die das absolute Mehr erreicht haben.
3) Haben im 1. Wahlang nicht ausreichend oder keine Kandidaten das absolute Mehr erreicht, wird im 2. Wahlgang eine Stichwahl durchgeführt, bei der von den verbliebenen Kandidaten diejenigen als gewählt gelten, die das relative Mehr erreicht haben.
4) Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang wird das Los gezogen.
5) Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Personen geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Beispiele:
1 Person ist zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 1 = 54 / 2 = 27 = 27
2 Personen sind zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 2 = 27 / 2 = 13.5 = 14
3 Personen sind zu wählen, es wurden 54 gültige Stimmen abgegeben. 54 / 3 = 18 / 2 = 9 = 9
6) Die Stimmen der Mitgliedsstaaten entsprechen den in Artikel 6 der Bundesakte festgelegten Verteilung. Stimmen können nicht zwischen Kandidaten aufgeteilt werden, Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht zur Bestimmung des absoluten Mehrs.
7) Die Dauer der Wahlgänge werden vom Sekretär oder Vorsitzenden des Bundes festgelegt.