Hallo Leute,
nachdem ihr Kaiserin Uschi bei ihrer Mieterhöhungssache so gut helfen konntet, hoffe ich, dass ihr mir auch einen Rat geben könnt. Die gründsätzliche Frage ist ja schon im Threadtitel, aber ich erkläre die Situation nochmal genauer:
Heute morgen um halb neun stehe ich bei mir im Flur vor der Wohnungstür, bekleidet mit Unterhose und T-Shirt. Plötzlich wird von der anderen Seite ein Schlüssel ins Schloss gesteckt und die Tür geöffnet. Da steht der Hausmeister, der mich kurz grüßt und ohne Umschweife oder Erklärungen in mein Bad geht um seinen grünen Kannister mit heißen Wasser zu befüllen. Er beschwert sich sogar noch, dass das Wasser nicht sofort heiß wird. Nachdem er seinen Kannister gefüllt hat, geht er wieder und schließt die Tür hinter sich. Ohne Worte.
Um neun Uhr dann kommt die Chefin meiner Hausverwaltung zusammen mit einem neuen Mieter für mein Nachbarzimmer in die Wohnung, fürs Übergabeprotokoll. Ich wusste von nichts. Nach der Übergabe und dem Verabschieden der Hausverwalterin unterhalte ich mich mit meinem neuen Mitbewohner (ich kenne ihn schon, ist ein Arbeitskollege und Freund) und erkläre ihm, was hier heute morgen schon los war, Durchgangsverkehr wie im Hauptbahnhof, eine unhaltbare Situation.
Wir vergleichen unsere Mietvertäge, sie sind identisch, bis auf die Zimmernummer und -größe. Wir suchen nach Abschnitten in unseren Verträgen, die uns in dieser Situation helfen. Haben auch welche gefunden.
Soviel wir beide wissen, darf ein Vermieter/Hausverwalter/Hausmeister die gemeinsamgenutzten Räume (Küche, Bad, Flur) nur betreten, wenn im Mietvertrag nur die Mitbenutzung vereinbart ist. Ist das korrekt? In unserem Verträgen steht aber folgendes:
Nachdem ihr dies nun gelesen habt, gerade Punkt 2, darf der Vermieter dann in die Gemeinschaftsräume? Schließlich steht dort explizit "mitvermietet" und im dritten Punkt geht es um die "Mitbenutzung" von (nicht vorhandenen) Räumen.Im Hause....werden folgende Wohnräume zur Nutzung als Wohnung vermietet:
1. 1 Zimmer (Nr....)
2. Mitvermietet werden zur gemeinschaftlichen Nutzung durch 2 Mieter:
1 Küche, 1 Diele, 1 Bad/WC, 1 Hausflur zum Abstellen der Fahrräder
3. Der Mieter ist berechtigt, Waschküche und Trockenboden nach Maßgabe der Haus- oder näheren Benutzungsordnung mitzubenutzen, soweit diese vorhanden sind. Sollten diese Einrichtungen während der Mietzeit entfallen, so erlöschen auch die Ansprüche der Mieter ohne Ersatz.