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Thema: Mieterhöhung

  1. #1
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    Civ5 Fragezeichen Mieterhöhung

    Liebes Forum,

    ich habe ein Mieterhöungsverlangen (MV) meines Vermieters (V) erhlaten. Bin mir aber ziemlich sicher, dass es in der Form rechtlich ungültig ist, da die Begründung nach §558a BGB fehlt. Es steht weder darin welches Vergleichsverfahren benutzt wird noch zu welchem Ergebnis/Betrag V über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt. Ich habe also keine Chance die Ermittlung der oüVM nachzuvollziehen. Ansonsten ist das Schreiben korrekt, d.h. alle Mieter angesprochen, Sperrfrist eingehalten, max 20% auf Kaltmiete usw..

    Frage: sehe ich das richtig?

    Falls ja, wie gehe ich vor? Trotzdem akzeptieren, um des lieben Friedens Willen? Schreibe ich ihm und bitte um Nachbesserung (dann hätte ich zwei Monate Ruhe vor der Erhöhung) oder überweise ich weiter die alte Miete und lasse ihn auf die Nase fallen, wenn V versucht das in 3 Monaten einzuklagen (das wäre dann die "Arsch"-Variante)? Was würdet ihr tun?

    Zur besseren Einordnung: V ist allgemein ganz umgänglich und repariert Mängel sofort, auch wenn er evtl. gar nicht müsste (Schönheitsreperaturen), allerdings hatten wir auf Grund von Renovierungsarbeiten zuletzt eine Einschränkung der Wohnqualität zu verzeichnen und das richtig lange: der hat das Gerüst 2 Jahre(!) vor den Fenstern stehen lassen. Jetzt ist das Haus allerdings besser isoliert und neue Fenster gab es auch für uns. Da habe ich des lieben Friedens Willens auf eine Mietminderung verzichtet. Wie hoch ist eigentlich die Chance, dass er die Renovierungskosten auch noch draufklatscht?

  2. #2
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    Da du jetzt bei den Nebenkosten von der besseren Isolierung profitierst ist es angemessen dich auch an den Kosten zu beteiligen, also die Miete zu erhöhen. Ich würde auf eine gütliche Einigung abziehlen. Also die Unannehmlichkeiten während der Renovierung ansprechen und als Ausgleich darum bitten die Mieterhöhung ein paar Monate nach hinten zu verschieben. Als Laie erscheint mir diese Lösung offensichtlich.
    Zitat Zitat von d73070d0 Beitrag anzeigen
    Ach, das darfst Du nicht so eng sehen. Aus justanick kriegt man nur eine konkrete Antwort raus, wenn man Müll erzählt und dann zurechtgewiesen wird. Wenn Du also was von ihm willst, frag' nich, sondern stell' falsche Behauptungen in den Raum - die werden dann umgehend korrigiert. ;)

  3. #3
    begossener Pudel Avatar von Des Pudels Kern
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    Zitat Zitat von justanick Beitrag anzeigen
    Da du jetzt bei den Nebenkosten von der besseren Isolierung profitierst ist es angemessen dich auch an den Kosten zu beteiligen, also die Miete zu erhöhen. Ich würde auf eine gütliche Einigung abziehlen. Also die Unannehmlichkeiten während der Renovierung ansprechen und als Ausgleich darum bitten die Mieterhöhung ein paar Monate nach hinten zu verschieben. Als Laie erscheint mir diese Lösung offensichtlich.
    Aber hätte er dann nicht im Vorfeld die Mieter über die Renovierungsarbeiten und Konsequenzen informieren können / müssen? Evtl. kann man versuchen die ausgeschlagene mögliche Mietminderung zu verrechnen, würde jetzt natürlich nur noch kulanztechnisch gehen...
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  4. #4
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    Rechtlich hast du wahrscheinlich recht. Aber da KU sich in der Vergangenheit kulant gezeigt hat und die Beziehung zum Vermieter gut ist stehen die Chancen zumindest nicht grottenschlecht.
    Zitat Zitat von d73070d0 Beitrag anzeigen
    Ach, das darfst Du nicht so eng sehen. Aus justanick kriegt man nur eine konkrete Antwort raus, wenn man Müll erzählt und dann zurechtgewiesen wird. Wenn Du also was von ihm willst, frag' nich, sondern stell' falsche Behauptungen in den Raum - die werden dann umgehend korrigiert. ;)

  5. #5
    begossener Pudel Avatar von Des Pudels Kern
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    Bei dem 558a Abs. 2 steht halt aber auch "kann" und "insbesondere". MMn. reicht also zunächst eine Begründung auch ohne diese Vorgaben von Abs. 2 Nr. 1-4 völlig aus.
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  6. #6
    Ausgetreten
    Gast
    Zitat Zitat von Des Pudels Kern Beitrag anzeigen
    Bei dem 558a Abs. 2 steht halt aber auch "kann" und "insbesondere". MMn. reicht also zunächst eine Begründung auch ohne diese Vorgaben von Abs. 2 Nr. 1-4 völlig aus.
    Nein, der Miter muss komplete nachvollziehen können, wie der V auf die oüVM gekommen ist. Teilweise wurde sogar den Mietern in einer ersten INstanz recht gegeben, weil der Mitespiegel und Tabellenfeld zwar angegeben waren, aber nicht die sich daraus ergebende Preisspanne. Ich such da mal die Links... (sind auf nem anderen PC gebookmarked)

    Begründung?
    Der Vermieter muss begründen, dass die von ihm verlangte Miete ortsüblich ist. Er kann sich dabei auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigen-Gutachten oder auf drei Vergleichswohnungen berufen.
    (http://www.immobilienscout24.de/umzu...terrechte.html)


    http://www.juraforum.de/forum/mietre...spiegel-343900


    Achtung Spoiler:
    Wie viel Miete ein Vermieter fordern darf, ist vom Gesetz in zwei Obergrenzen festgelegt. Das eine ist die so genannte Kappungsgrenze, das andere die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Kappungsgrenze beschneidet die Mieterhöhung auf 20% innerhalb von drei Jahren.

    Die Obergrenze für jede Mieterhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Gemeint ist damit die Durchschnittsmiete aus Mietvereinbarungen der letzten vier Jahre für einen bestimmten Wohnungstyp in der jeweiligen Gemeinde. Der Mieter muss demnach für seine Wohnung nicht mehr bezahlen als am Ort üblicherweise für Wohnungen gleicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt wird. Der Vermieter muss in seinem Mieterhöhungsschreiben erläutern, dass er nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt.

    Für diese Begründung stehen dem Vermieter vom Gesetz drei mögliche Kriterien zur Verfügung: der Mietspiegel, das Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei Vergleichswohnungen.
    Mietspiegel

    Mietspiegel sind Übersichten über die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie müssen entweder von der Gemeinde selbst erstellt oder gemeinsam von den Interessenverbänden, dass heißt von den Mieter- und Hauseigentümervereinen, erarbeitet und regelmäßig überarbeitet werden. Preisübersichten von Finanzämtern, Maklerverbänden usw. sind keine Mietspiegel und damit für das Mieterhöhungsverfahren unzulässig.

    Begründet der Vermieter die Mieterhöhung mit einem Mietspiegel, muss er die Mietwohnung unter Berücksichtigung des Baujahres des Hauses, der Wohnungsgröße, der Wohnungsausstattung und der Wohnlage einem bestimmten Mietspiegelfeld zuordnen.

    Qualifizierte Mietspiegel werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, das heißt auf repräsentativer Datenbasis und mit methodischer Auswertung, erstellt. Sie müssen von der Gemeinde oder Stadt anerkannt sein. Alternativ reicht es auch aus, wenn sie von den Interessenverbänden der Mieter und Vermieter akzeptiert worden sind. Dieser qualifizierte Mietspiegel muss nach zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst und fortgeschrieben werden, spätestens nach vier Jahren muss er neu aufgestellt werden.

    Der Kölner Mietspiegel sowie weit mehr als 20 Mietspiegel aus Umlandgemeinden sind in der jeweils aktuellen Fassung in unseren Geschäftsstellen erhältlich. Gern senden wir Ihnen diese auch zu.
    Der Vermieter kann auch per Sachverständigengutachten die ortsübliche Miete für die entsprechende Wohnung feststellen lassen. Das Gutachten ist für den Vermieter jedoch das teuerste und deshalb auch seltenste Begründungsmittel. Bestimmte Vorgaben müssen eingehalten werden:
    Der Sachverständige muss qualifiziert sein. Er muss für ein Fachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sein, in dem es zumindest auch um Mietpreisbewertung geht. Gutachten oder Expertisen einer Hausbank oder eines Maklers reichen nie aus.
    Das Gutachten muss im vollen Wortlaut der Mieterhöhung beigelegt werden.
    Das Gutachten muss begründet und nachvollziehbar und darf nicht älter als zwei Jahre sein. Erforderlich ist eine Aussage zu der tatsächlichen ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei muss die begutachtete Mietwohnung in das örtliche Mietpreisgefüge eingeordnet werden.
    Der Sachverständige muss die Wohnung, die er bewertet, auch gesehen haben. In großen Wohnanlagen ist es ausreichend, wenn er eine Wohnung gleichen Typs gesehen hat.

    Eine weitere Möglichkeit, eine Mieterhöhung zu begründen, ist die Benennung von drei Vergleichswohnungen. Hier hat der Vermieter freie Wahl. Er kann sowohl die teuersten Wohnungen aus der Nachbarschaft als auch soeben teuer vermietete Wohnungen aus dem eigenen Bestand benennen. Damit der Mieter die Vergleichbarkeit überprüfen kann, müssen Mietername, Adresse, Geschoss und Quadratmeterzahl angegeben werden. Weichen die zur Begründung genannten Vergleichswohnungen in der Wohnfläche erheblich von der Mietwohnung ab, genügen sie nicht den formellen Erfordernissen des Mieterhöhungsverlangens. Das heißt, der Vermieter muss eine neue Mieterhöhung mit neuer Begründung schicken
    (http://www.mieterverein-koeln.de/mie..._mieterhoehung)


    Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Das ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort vereinbart wurde. Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte Miete für ortsüblich hält:

    Er kann sich hierzu auf ein beigefügtes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
    oder auf 3 Vergleichswohnungen berufen,
    er kann eine Mieterhöhung aber auch mit dem örtlichen Mietspiegel oder dem Mietspiegel einer vergleichbaren Kommune begründen;[2]
    durch die Mietrechtsreform (1. September 2001) hinzugekommen sind zwei weitere Begründungsmittel: Der qualifizierte Mietspiegel und die Mietdatenbank.
    (http://de.wikipedia.org/wiki/Mieterh%C3%B6hung)
    Geändert von Ausgetreten (19. Februar 2013 um 19:42 Uhr)

  7. #7
    hat Ideen Avatar von AttitudeAdjuster
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    Hm... mal beim Mieterschutzbund nachfragen? Bei sowas wäre das wohl meine erste Anlaufstelle. Bzw. die zweite, nachm Civforum
    Aber ich seh das aus dem Bauch raus auch so wie justanick. Einfach mal beim V nachhaken schadet nich. Die rechtlichen Gegebenheiten dann parat zu haben aber sicherlich auch nicht.
    __________________________________

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  8. #8
    Metropolis
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    Zitat Zitat von justanick Beitrag anzeigen
    Rechtlich hast du wahrscheinlich recht. Aber da KU sich in der Vergangenheit kulant gezeigt hat und die Beziehung zum Vermieter gut ist stehen die Chancen zumindest nicht grottenschlecht.
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  9. #9
    The World is mine. Avatar von Memento
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    Wenn eine Begründung fehlt, woher weißt du dann das er sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht?
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  10. #10
    begossener Pudel Avatar von Des Pudels Kern
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    Achso, sorry, der hatte gar keine Begründung drin, sondern einfach gesagt, "Zack, so machen wir das"?
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  11. #11
    The World is mine. Avatar von Memento
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    Ich habe noch nie eine Begründung für eine Mieterhöhung abgegeben. "Hiermit erhöhe/n ich/wir/die Vermieter die Miete zum .... um..." hat bisher immer ausgereicht. 2 mal hatte ich um 20% erhöht (war trotzdem noch unter der ortsüblichen Miete) und auch da hat niemand eine Begründung verlangt.
    Ich finde die Staffelmiete für den Mieter immer noch am besten. Da weiß man vorher schon genau um wie viel die Miete steigt und ist vor Überraschungen sicher.
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  12. #12
    begossener Pudel Avatar von Des Pudels Kern
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    Ja, aus dem 558 geht ja auch hervor, dass der Vermieter das ab einem bestimmten Zeitpunkt verlangen kann. 558a und die Begründung ist ja "nur" ein Zusatz, der wohl später vermutlich aus Mieterschutzgründen eingeführt worden ist.
    Die Frage ist ja, ob er sich an dem Mietspiegel orientiert hat?! Weißt du das, Uschi?
    Wenn ja, kann er das ja per Begründung einfach nachträglich deutlich machen. Dass er das jetzt im ersten Schreiben evtl. vergessen hat, ist ja nichts weiter als ein Formfehler.

    Und er kann ja Modernisierungsmaßnahmen geltend machen (559).
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  13. #13
    Ausgetreten
    Gast
    Zitat Zitat von Des Pudels Kern Beitrag anzeigen
    Die Frage ist ja, ob er sich an dem Mietspiegel orientiert hat?! Weißt du das, Uschi?
    Ne, eben das steht da ja gar nicht. Da steht nur "Anpassung an die ortsübliche Vergleichmiete". (Und sonst halt, dass die seit 2009 unverändert ist, dass er das nach §558 darf und davon gebrauch macht etc. Ist eine ganze DINA4-Seite inkl. Briefkopf). Und ich meine er muss zwingend angeben worauf er sich bezieht.

    @Attitude: Mieterschutz ist sowieso mal eine Überlegung wert.

    edit: hier noch eine gute Seite http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/mietsteigerung/

    Zitate:
    Was ist, wenn die Form der Mieterhöhungsankündigung nicht eingehalten wird?

    Wie schon oben erwähnt, sollten Sie in einem solchen Fall der angekündigten Mietsteigerung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen und als Begründung für Ihren Widerspruch den Formfehler benennen. Das führt dazu, dass der Vermieter die Ankündigung der Mieterhöhung erneut verschicken und einen späteren Beginn festlegen muss. Sie gewinnen damit ein wenig Zeit, bis die Miete teurer wird.
    Begründet der Vermieter seine Mieterhöhung mit einer ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel, so muss er exakt angeben, welche Daten er für die Ermittlung der Vergleichsmiete eingegeben hat, damit Sie als Mieter diese Berechnung genau nachprüfen können.
    Vergleichswohnungen: Eine weitere Möglichkeit für den Vermieter, eine ortsübliche Vergleichsmiete zu ermittteln ist die, drei ähnliche Vergleichswohnungen zu benennen und anhand deren die dafür übliche durchschnittliche Miete zu errechnen. Diese Berechnung ist dann maßgebend für die Ihnen auferlegte Mieterhöhung. Doch auch hierbei können leicht Fehler auftreten. Zieht der Vermieter beispielsweise unpassende Vergleichswohnungen heran, so ist seine Berechnung ungültig, und Sie können Widerspruch gegen die Ankündigung der Mieterhöhung einlegen. (...) Entscheidend ist vor allem, ob der Vermieter die drei Vergleichswohnungen präzise genug angegeben hat, damit Sie als Mieter die Berechnung genau nachprüfen können, und ob die herangezogenen Wohnungen überhaupt vergleichbar sind.
    Und hier noch Infos (Punkte 1-5) http://www.berliner-mieterverein.de/...011/101114.htm
    Geändert von Ausgetreten (19. Februar 2013 um 23:59 Uhr)

  14. #14
    begossener Pudel Avatar von Des Pudels Kern
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    Zitat Zitat von Kaiserin Uschi Beitrag anzeigen
    Und ich meine er muss zwingend angeben worauf er sich bezieht.
    Ja.

    Sind da noch mehr Mieter? Falls ja, sprecht euch doch sonst mal ab, bevor ihr euch an den Mieterschutz wendet.
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  15. #15
    The Greater Fool Avatar von Tronde
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    8.127
    Mit dem Mieterschutzbund zu kommen ohne das es einen wirklichen Grund gibt halte ich nicht wirklich für ratsam.

    Wenn es bisher keine Probleme gibt, dann reicht es doch einfach die restlichen Dinge nachzufordern.
    my love, I cannot tell you how thankful I am for our little infinity. I wouldn't trade it for the world. You gave me a forever within the numbered days, and I'm grateful.”

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