Vertrag über die Wirtschaftliche Zusammenarbeit des Königreiches Preußen und dem Kurfürstentum Hessen
1. Dieser Vertrag behandelt die Wirtschaftliche Zusammenarbeit des Königreiches Preußen und des Kurfürstentums Hessen.
1.1 Sollten territoriale Veränderungen bei einer oder beiden Staaten während der Vertragsdauer passieren, werden alle Regelungen des Vertrags auf die Gebiete angewandt, sofern nicht anders vermerkt.
2. Dieser Vertrag bedarf der Unterzeichnung des amtierenden Preußischen Königs und des amtierenden Kurfürsten von Hessen.
2.1 Sollten diese Personen während der Vertragsdauer wechseln, bleibt der Vertrag bestehen.
3. Der Vertrag besitzt eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren und ist danach von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Jahren kündbar, um die Wirtschaft darauf einzustellen.
4. Die beiden Staaten verpflichten sich, sich im Falle von Missernten/Unglücken etc. wirtschaftlich beizustehen, sofern der andere Staat dies wünscht.
4.1 Dieser Punkt ist vom Gutdünken der beiden Herrscher abhängig.
4.2. Eine Summe von mehr als 5000 Gold darf unter keinen Umständen vom Kurfürstentum Hessen verlangt werden
4.3. Eine Summe von mehr als 10000 Gold darf unter keinen Umständen vom Königreich Preussen verlangt werden
5. Die beiden Staaten verpflichten sich zu Zusammenarbeit im Sektor Eisenbahn und Straßenbau.
5.1 Eisenbahn
5.1.1 Da die Technologie Eisenbahn noch nicht weit verbreitet ist, ist dieser Bereich auf Planungen beschränkt.
5.2 Straßenbau
5.2.2 Straßenbau, der der Erschließung von Grenzgebieten gilt, wird zu gleichen Teilen von Preußen und Hessen-Kassel getragen.
5.2.3 Die Infrastruktursysteme werden aufeinander abgestimmt, bei der nächsten Infrastruktur Aktion der Staaten.
6. Das kurfürstentum Hessen verpflichtet sich der Zollunion beizutreten welche bald von Preussen gegründet wird.
7. Die beiden Staaten gewähren dem anderen Vertragsteilnehmer Kredite zu günstigeren Konditionen als normal.
7.1. Das Ausmaß des Rabattes ist von beiden Vertragsteilnehmern abhängig.
8. Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Vertragsteilnehmer.
9. Dieser Vertrag ist nach Unterzeichnung sofort rechtskräftig.