"Um Maßnahmenbeispiele und Möglichkeiten im Einzelnen aufzuzählen, ist es zunächst von Bedeutung, die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen zu benennen:
Im Grundgesetz Art. 20 Abs. 1 wird Deutschland als „sozialer Bundesstaat“ definiert. Ferner heißt es im Art. 28 GG Abs. 1, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder u. a. genau diesem Grundsatz zu entsprechen habe.
Damit ist das gesetzliche Fundament der Sozialgesetzgebung („Lex generalis“?) gegossen. Die spezielle Sozialgesetzgebung des deutschen Staates findet sich nun im Weiteren in den Sozialgesetzbüchern I – XII.
Für die U-25 sind zwei dieser Sozialgesetzbücher maßgeblich: Das SGB II (Name) und das SGB III (Arbeitsförderung). Optional kommen das SGB VIII (Kinder-Jugendhilfe) und das SGB IX (Behindertenförderung) hinzu, letzteres ist jedoch im Rahmen der Präsentation zu speziell.
Mit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 kam es zudem zu institutionellen Neuerungen:
Die Bundesagentur für Arbeit, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, delegiert die Aufgaben der Grundsicherungen und Stellenausschreibungen (nicht die Berufsberatung) an sog. (kommunale) Träger („Jobcenter“, „Argen“) weiter. Weiterhin existieren lokale Agenturen, die in enger Verbindung zu den Trägern stehen.
Die Träger haben wiederum die Möglichkeit, im Rahmen von Maßnahmenprogrammen / Projekten an „Dritte“, die sich in einer Wettbewerbssituation befinden, weiter zu delegieren.
Sinn dahinter ist u. a. eine Regionalisierung und Dezentralisation um den Kriterien der örtlichen Arbeitsmärkte besser gerecht zu werden.
Die finanzielle Ausstattung wird mithilfe sog. Fallpauschalen von der BA gewährleistet.
Die BA hat nach wie vor das Weisungsrecht und gibt entsprechende, jährlich vereinbarte Zielvereinbarungen gem. § 48 SGB II weiter (Wichtigste: 1. Verringerung der Hilfebedürftigkeit, 2. Die verbesserte Integration in Erwerbstätigkeit 3. Verbesserte berufliche Eingliederung von Jugendlichen).
Überprüft wird dies anhand eines Maßnahmencontrollings mithilfe der von den Grundsicherungsträgern übermittelten Daten. Kennzahlen wie die Integration in sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten oder die Senkung der Bearbeitungsdauer von Anträgen spielen hier eine Rolle.
Durch eine Selbstbeschränkung gem. § 44 SGB II verzichtet die Bundesagentur jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf Weisungen zur operativen Umsetzungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, was zu einem Ermessungsspielraum für die Träger führt.
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Kann man das so möglichst präzise und zusammenfassend sagen oder sind da sachliche Fehler, bzw. wichtige Fakten vergessen worden?