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Verfassung der zum Deutschen Bund gehörigen Herzogtümer Holstein und Lauenburg und dem Herzogtum Schleswig, die in Personalunion durch das Königreich Dänemark regiert werden
Wir, Friedrich VI., von Gottes Gnaden König von Dänemark, Herzog zu Schleswig, Holstein und Lauenburg erlassen folgendes Gesetz zur Einrichtung einer Landständigen Versammlung in den Herzogtümern Schleswig, Holstein und Lauenburg.
Art. 1 - Gemäß der Bundesakte aus dem Jahr 1815 wird eine Landständige Versammlung für die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg eingeführt. Diese unterstehen der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Kanzlei in Kopenhagen, welche als Bindeglied zwischen den Repräsentanten der Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg, sowie dem Königreich Dänemark fungiert.
Art. 2 - Die Verwaltungsstrukturen für die Landständige Versammlung werden im Herzogtum Schleswig in Schleswig, sowie für das Herzogtum Holstein und Lauenburg in Itzehoe eingerichtet.
Art. 3 - Die Landständische Versammlung hat eine beratende Funktion, sie besteht aus gewählten Vertretern des Herzogtums, sowie ernannte Vertreter des Königreichs Dänemark.
Art. 4 - Die Versammlung für das Herzogtum Holstein gliedert sich wie folgt
gewählt werden,
- aus dem adeligen Stand 9 Abgeordnete,
- dem bürgerlichen Stand 15 Abgeordnete,
- und dem bäuerlichen Stand 16 Abgeordnete.
ernannt werden,
- die Besitzer der fürstlich hessensteinischen Güter mit 1 erblichen Virilstimme, die im Falle einer Unmündigkeit des Besitzers ruht,
- Mitglieder der Holsteinischen Ritterschaft mit 4 Abgeordneten, ernannt auf 6 Jahre,
- 2 Geistliche, ernannt auf 6 Jahre,
- sowie ein angestellter Professor der ehrenwerten Universität Kiel mit 1 Abgeordneten, ernannt auf 6 Jahre.
daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 48 Abgeordneten.
Art. 5 - Die Versammlung für das Herzogtum Schleswig gliedert sich wie folgt
gewählt werden,
- aus dem adeligen Stand 5 Abgeordnete,
- aus dem bürgerlichen Stand 12 Abgeordnete,
- und dem bäuerlichen Stand 17 Abgeordnete.
ernannt werden,
- die Besitzer des herzoglich schleswig-holstein-sonderburg-augustenburgischen Güter mit 1 erblichen Virilstimme, die im Falle einer Unmündigkeit des Besitzers ruht,
- Mitglieder der Schleswigen Ritterschaft mit 4 Abgeordneten, ernannt auf 6 Jahre,
- 2 Geistliche, ernannt auf 6 Jahre,
- sowie ein angestellter Professor der ehrenwerten Universität Kiel mit 1 Abgeordneten, ernannt auf 6 Jahre.
daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 42 Abgeordneten.
Art. 7 - Neben den Abgeordneten werden auch dessen Stellvertreter gewählt, die Stellvertreter vertreten die Abgeordneten, wenn diese in der ständischen Versammlung nicht erscheinen können.
Art. 8 - Berechtigt zur Wahl sind alle männlichen Personen des Herzogtums, die zur Zeit der Wahl das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und einen unbescholtenen Ruf nachweisen können. Das Wahlrecht muss in Person ausgeübt werden und kann nicht vererbt, verschenkt, verliehen oder verkauft werden.
Art. 9 - Die Wählbarkeit ist gebunden an einen ländlichen oder städtischen Besitz, der Bekenntnis zur christlichen Religion, durch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres, sowie keinerlei Ausübung eines Dienstverhältnisses in einem fremden Land.
Art. 10 - Die Abgeordneten und deren Stellvertreter werden auf 6 Jahre gewählt.
Art. 11 - Für die Wahl zuständig ist ein Wahldirektor, sowie 4 Wahlassistenten, die, falls noch nicht erfolgt, einen schriftlichen Treueid an die Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei in Kopenhagen übermitteln.
Art. 12 - Aufgabe des Wahldirektors ist das Erstellen der Wahllisten, die mindestens 8 Wochen vor der Wahl öffentlich im gesamten Wahlgebiet ausgehängt werden muss.
Art. 13 - Der Ablauf der Wahl ist wie folgt, der Wahldirektor und Wahlassistenten führen den Vorsitz im Wahllokal, die wahlberechtigten Personen werden einzeln aufgerufen und geben ihre Stimme dem Wahldirektor bekannt, die Wahlassistenten notieren sich daraufhin den Namen der wahlberechtigten Person, sowie die Namen und Anzahl der gewählten Personen.
Art. 14 - Sollte es bei einem Wahlgang zu einer Stimmengleichheit kommen, so entscheidet das Los über den Gewinner der Wahl.
Art. 15 - Nach der Wahl sind die Stimmen durch den Wahldirektor und dessen Assistenten auszuwerten und unverzüglich an die Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei in Kopenhagen zu übermitteln.
Art. 16 - Nachdem alle Wahlunterlagen eingetroffen sind erteilt seine königliche Majestät die Resolution der Zusammenfindung der ständischen Versammlung. Desweiteren ernennt der König einen Kommissar, er dient als Mittelsmann zwischen der Versammlung und der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Kanzlei.
Art. 17 - Die Geschäftsordnung der Versammlung sieht die Wahl eines Präsidenten sowie eines Protokollführers vor, diese geschieht bei jedem Zusammentreffen der Versammlung.
Art. 18 - Jeder Abgeordnete darf Vorschläge in die Versammlung einbringen, zur Wahl der Beschlüsse müssen mindestens ¾ der Abgeordneten anwesend sein, es reicht eine einfache Mehrheit. Bei einem königlichen Beschluss wird das Abstimmungsergebnis dem König als Ergebnis der gesamten Versammlung vorgetragen.
Art. 19 - Die Versammlungsergebnisse sind öffentlich kundzutun, außerdem sind diese, zusammen mit den Namen der Mitglieder der Versammlung, in der staatlichen Zeitung zu Ende der Versammlung abzudrucken. Desweiteren sind sämtliche Protokolle, Aufzeichnungen, Abstimmungspapiere und offizielle Papiere schnellstmöglich an die Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei zu übermitteln.
Art. 20 - Der König behält sich das Recht vor Versammlungen einzuberufen oder diese vorzeitig zu beenden, jedenfalls trifft sich die Versammlung alle 2 Jahre am vorgeschriebenen Versammlungsort.
Urkundlich unterzeichnet von seiner königlichen Majestät Friedrich VI. und beglaubigt durch dessen königliches Siegel
Quellen: