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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #106
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
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    Zitat Zitat von BruderJakob Beitrag anzeigen
    Das Königreich Preussen, das Kaiserreich Österreich sowie das Königreich Dänemark verpflichten sich hiermit feierlich zu folgenden Punkten:

    1. Das Königreich Preußen garantiert dem Kaiserreich Österreich sowie dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Dezember 1830, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
    2. Das Kaiserreich Österreich garantiert dem Königreich Preußen und dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Dezember 1830, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
    3. Das Königreich Dänemark garantiert dem Kaiserreich Österreich und dem Königreich Preußen den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Dezember 1830. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
    4. Dieser Vertrag ersetzt den Preussisch-Osterreichischen Garantievertrag von 1831.
    5. Von der Garantie sind freiwillige Verkäufe und freiwillige Gebietsabgaben ausgenommen.


    Für das Königreich Preußen

    Für das Kaiserreich Österreich

    Für das Königreich Dänemark

    Geschehen in Berlin im Jahre 1831.
    Für das Königreich Preußen
    König Wilhelm IV
    Achtung Spoiler:
    Nicht für DB Mitglieder
    Achtung Spoiler:
    Auch sonst eigentlich unwichtig

  2. #107
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    Zur Kenntnisnahme durch die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes

    gez.
    Im Namen des Großherzogs von Baden, Herzogs von Zähringen, Sekretär des Bundes
    Der Minister des Äußeren und des Großherzoglichen Hauses
    Landgraf Ernst Nestor Nemo Ottfried von Sundgau

    Zitat Zitat von Grundsatzvertrag der Heidelberger Union
    1. Die Unterzeichnerstaaten bilden eine Zollunion.
    2. An den Grenzen wird ein gemeinsamer Zoll festgelegt.
    3. Für alle Unionsstaaten wird ein Steuerrichtwert von 12% angestrebt, mit einer Toleranz nach unten von 2%. Bei mehrjährigem Verstoß können Zollstrafen verhängt werden, wenn sich 2/3 der übrigen Mitglieder dafür aussprechen.
    4. Staatliche Wirtschafts- und Handelsförderung ist vorher mit den übrigen Unionsgliedern zu besprechen und darf nur bei einer Zustimmung von 2/3 der übrigen Unionsgliedern durchgeführt werden.
    5. Innerhalb der Zollunion ist das metrische System einzuführen und beizubehalten.
    6. Die bayrische Industrienorm erhält Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten.
    7. Die badischen Bankscheine sind unionsweit als Zahlungsmittel anzuerkennen.
    8. Ausgenommen von der Union sind die bayrische Pfalz, die badischen Städte Rastatt und Kehl, sowie die kurhessische Exklave Schaumburg.
    9. Die Union wird aufgelöst sofern es einen Bundesbeschluß zum Gesamtdeutschen Zollverein, in den die Union dann aufgeht, gibt.
    10. Neue Mitglieder können aufgenommen werden sofern ihr Steuersatz im Toleranzbereich liegt und sich mindestens 2/3 der Mitglieder dafür aussprechen.


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch den König von Bayern, den König von Sachsen, den König von Württemberg, den Großherzog von Baden und den Kurfürsten von Hessen in Heidelberg am 20.März im Jahre unseres Herrn Jesus Christus 1831.
    Für das Großherzogtum Baden
    Leopold, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen, Sekretär des Bundes
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  3. #108
    Registrierter Benutzer Avatar von Version1
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    Für das Königreich Württemberg,
    Wilhem, König von Württemberg

  4. #109
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    Für das Königreich Sachsen
    Friedrich August II., König von Sachsen

  5. #110
    Registrierter Benutzer Avatar von flame
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    Für Kurhessen

    Kurfürst Friedrich Wilhelm I von Hessen

  6. #111
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Für das bayrische Vaterland:
    Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben, Allzeit Schützer und Mehrer des Glaubens im Dezember des Jahres des Herrn 1831
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  7. #112
    Puhuhu Avatar von Slaan
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    Pachtvertrag zwischen Österreich und Schaumburg-Lippe
    1. Schaumburg-Lippe verpachtet ein Stück Land an Österreich um bis zu 5.000 Soldaten zu hausen. Österreich erhält das Recht auf diesem Boden Kasernen zu errichten und andere Einrichtungen die zum Zwecke der Unterbringungen der Soldaten dienen.
    2. Österreich zahlt einmal 1.000 G im Jahre 1832 und zusätzlich jedes Jahr in dem der Vertrag gültig ist 200G an das Fürstentum Schaumburg-Lippe
    3. Österreich verpflichtet sich mit diesem Vertrag, bei Unruhen innerhalb der Grenzen des Fürstentums die Truppen des Fürsten zu unterstützen.
    4. Nach 20 Jahren wird der Vertrag nachgehandelt, er kann ab diesem Zeitpunkt mit einer 5 Jahresfrist von beiden Parteien gekündigt werden.
    5. Nach Ablauf des Vertrages geht sowohl das Land als auch alle Gebäude und Gegenstände auf dem Land in das Eigentum und Besitz Schaumburg-Lippes über.
    gez. Georg Wilhelm I. Fürst von Schaumburg-Lippe und Lippe.
    |學而不思則罔,思而不學則殆。 ~ 孔子|
    | Lernen ohne zu denken ist sinnlos, denken ohne zu lernen gefährlich. ~ Kong Zi |

    | During times of universal deceit, telling the truth becomes a revolutionary act ~ George Orwell |

    SdM Dez16 - XCOM2 Make Humanity Great again

  8. #113
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich,
    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  9. #114
    Registrierter Benutzer Avatar von Lucca605
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    Zitat Zitat von Azrael;5299282
    [HR
    [/HR]
    Kaufvertrag des Fürstentums Neuenburg

    Das Königreich Preußen und der Kanton Bern treffen folgende Vereinbarung über den zukünftigen Status des Fürstentums Neuenburg:

    1. Seine Majestät der König von Preußen willigt ein, auf ewige Zeiten für sich, seine Erben und Nachfolger auf die Souveränitätsrechte zu verzichten, welche ihm der Artikel 23 des am 9. Juni 1815 in Wien abgeschlossenen Vertrags auf das Fürstentum Neuenburg und die Grafschaft Valangin einräumt.

    2. Hierfür wird dem Königreich Preußen vom Kanton Bern die Summe von 60'000 G bezahlt.

    3. Das Fürstentum Neuenburg hört auf als politisch eigenständige Einheit zu bestehen, die mit ihm verbundene Stimme des Königs von Preußen in der Tagsatzung wird aufgehoben.

    So geschehen in Bern, den 12. April 1831.

    Für das Königreich Preußen:
    Ernst Heinrich Adolf von Pfuel, Gouverneur des Fürstentums Neuenburg

    Für den Kanton Bern:
    Emanuel Friedrich von Fischer, Schultheiss von Bern
    Philipp Emanuel von Fellenberg, Präsident des Grossen Rats des Kantons Bern

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
    Joseph Karl Amrhyn, Vorsitzender der Tagsatzung
    Für das Königreich Preussen
    Wilhelm IV. König von Preussen
    Achtung Spoiler:
    Nicht für DB Mitglieder
    Achtung Spoiler:
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  10. #115
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Für den Kanton Bern ratifiziert.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  11. #116
    Oberst Klink
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    Staatsvertrag zwischen der römisch-katholischen Kirche und dem Herzogtum Nassau

    1) Glaubensfreiheit:
    a) Das Herzogtum Nassau gewährt die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem karitativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz. Nassau garantiert der Kirche den Schutz ihrer Güter vor staatlichem Zugriff, Enteignung, Säkularisierung.
    b) Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.
    c) Die Katholische Kirche wird sich nicht in Fragen einmischen, die die Art betreffen, in der Seine Hoheit Seinen Untertanen das Erlangen des Ewigen Lebens und der Seeligkeit erlaubt, und verpflichtet sich, Streitfragen mit anderen Religionen und Konfessionen, die hier anerkannt sind, stets friedlich zu regeln. Die Kirche verpflichtet sich, die Souveränität des Herzogs und die Verfassung von Nassau zu achten.
    2) Organisation der Kirche
    -Die Kirche verwaltet ihre Angelegenheiten ohne Einmischung durch den Staat selbst und gemäß ihren kanonischen Gesetzen. Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.
    3) Zusammenarbeit
    a) Das Herzogtum Nassau und die Kirche werden bei der Gründung einer Universität zusammenarbeiten, insbesondere was eine theologische Fakultät sowie die Lehrerausbildung betrifft. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes in den Schulen setzt die Zustimmung des Bischofs von Limburg nach den kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus.
    b) Des Weiteren wird das karitative Wirken der Kirche jährlich durch 300 G von Seiten des Herzogtums unterstützt
    c) Beide Seiten vereinbaren, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Kooperationsmöglichkeiten auf sozialer Ebene zu erörtern.

    4) Der katholischen Kirche wird es gestattet in Zukunft drei Vertreter in die Landstände zu entsenden.
    5) Dieser Vertrag tritt mit dem 1.1.1832 in Kraft.

    für die Römisch-katholische Kirche

    für das Herzogtum Nassau
    für das Herzogtum Nassau
    Wilhelm I. Herzog von Nassau


    ----------------------------------------------------------------------------------------------------

    Mit der evangelischen Landeskirche wird ein gleichwertiger Staatsvertrag abgeschlossen. Das Wort katholisch wird dabei durch evangelisch ersetzt.
    Geändert von Oberst Klink (20. April 2013 um 21:37 Uhr)

  12. #117
    Registrierter Benutzer Avatar von Jerry Demmings
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    Im Namen Seiner Heiligkeit Gregor XVI.
    + Gaetano Baluffi, Erzbischof von Perge, Apostolischer Nuntius
    Zitat Zitat von Meister Wilbur
    Junge lies doch mal! Es geht um Katholiken und nicht irgendwelche Ketzer!

  13. #118
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Kaufvertrag des Großherzogtums Luxemburg

    Das Kaisertum Österreich und das Königreich der Niederlande treffen folgende Vereinbarung:

    1. Seine Majestät der Kaiser von Österreich willigt ein für sich, seine Erben und Nachfolger auf das Großherzogtum Luxemburg zu verzichten.

    2. Hierfür wird dem Kaisertum Österreich vom Königreich der Niederlande die Summe von 200'000 G bezahlt.

    3. Seine Majestät, der König der Niederlande wird fortan als Großherzog über Luxemburg regieren.

    4. Das Großherzogtum Luxemburg bleibt Mitglied des Deutschen Bundes.

    4.1 An der Besatzung der Bundesfestung durch preußische und österreichische Truppen ändert sich nichts.

    4.2 Zur Niederschlagung von Aufständen können auch Besatzungsangehörige der Bundesfestung herangezogen werden.
    Für das Königreich der Niederlande:
    Wilhelm I., König der Niederlande
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  14. #119
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich:
    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  15. #120
    Oberst Klink
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    Pachtvertrag zwischen Österreich und Nassau

    • Das Herzogtum Nassau verpachtet ein für Manöver in Korpsgröße ausreichend großes Stück Land in Grenznähe zu Preußen an das Kaisertum Österreich.
    • Für die ersten 99 Jahre entfällt die Pacht. Nach Ablauf dieser Zeit kann die bestehende Vereinbarung verlängert, über eine Pachtzahlung verhandelt oder im beiderseitigen Einvernehmen die Vereinbarung gekündigt werden.
    • Österreich erhält das Recht auf diesem Land einen großen Truppenübungsplatz zu errichten und regelmäßige Manöver durchzuführen.
    • Zur Vorbereitung und Durchführung der Manöver hat Österreich das recht größere Verbände bis hin zur Korpsgröße (30000 bis 40000 mann) auf dem Platz zu stationieren.
    • Das nassauische und österreichische Militär werden regelmäßig gemeinsame Manöver abhalten, um den Zusammenhalt zwischen beiden Heeren zu stärken.
    • Nassaus Militär kann den Platz auch abseits der gemeinsamen Manöver nach Rücksprache mit Österreich zu eigenen Truppenübungen nutzen.
    • Zur Bewachung des Platzes stellen sowohl das Herzogtum Nassau als auch das Kaisertum Österreich eine Kompanie zur Sicherung ab.
    • Nassau erhält das Recht jährlich bis zu 20 Offiziere an Österreichs Militärschulen zu entsenden.
    • Das Herzogtum Nassau überlässt dem Kaiserreich Österreich in Wiesbaden unentgeltlich ein Baugrundstück für die Errichtung eines Maria-Theresia-Institutes.

      • Das Kaiserreich Österreich überlässt dem Großherzogtum Nassau unentgeltlich ein Baugrundstück in Wien





    Für das Herzogtum Nassau

    Für das Kaisertum Österreich
    für Nassau
    Wilhelm I., herzog von Nassau
    Geändert von Oberst Klink (13. Mai 2013 um 22:32 Uhr) Grund: In Absprache mit BJ noch was hinzugefügt

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