Staatsvertrag zwischen der römisch-katholischen Kirche und dem Herzogtum Nassau
1)
Glaubensfreiheit:
a) Das Herzogtum Nassau gewährt die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem karitativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz. Nassau garantiert der Kirche den Schutz ihrer Güter vor staatlichem Zugriff, Enteignung, Säkularisierung.
b) Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.
c) Die Katholische Kirche wird sich nicht in Fragen einmischen, die die Art betreffen, in der Seine Hoheit Seinen Untertanen das Erlangen des Ewigen Lebens und der Seeligkeit erlaubt, und verpflichtet sich, Streitfragen mit anderen Religionen und Konfessionen, die hier anerkannt sind, stets friedlich zu regeln. Die Kirche verpflichtet sich, die Souveränität des Herzogs und die Verfassung von Nassau zu achten.
2)
Organisation der Kirche
-Die Kirche verwaltet ihre Angelegenheiten ohne Einmischung durch den Staat selbst und gemäß ihren kanonischen Gesetzen. Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.
3)
Zusammenarbeit
a) Das Herzogtum Nassau und die Kirche werden bei der Gründung einer Universität zusammenarbeiten, insbesondere was eine theologische Fakultät sowie die Lehrerausbildung betrifft. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes in den Schulen setzt die Zustimmung des Bischofs von Limburg nach den kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus.
b) Des Weiteren wird das karitative Wirken der Kirche jährlich durch 300 G von Seiten des Herzogtums unterstützt
c) Beide Seiten vereinbaren, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Kooperationsmöglichkeiten auf sozialer Ebene zu erörtern.
4)
Der katholischen Kirche wird es gestattet in Zukunft drei Vertreter in die Landstände zu entsenden.
5)
Dieser Vertrag tritt mit dem 1.1.1832 in Kraft.
für die Römisch-katholische Kirche
für das Herzogtum Nassau