Für die Landgrafschaft Hessen
Ludwig Wilhelm
Für die Landgrafschaft Hessen
Ludwig Wilhelm
Der Kaiser von Österreich und der Landgraf von Hessen haben folgenden Bildungscontract vereinbart:
- Die Landgrafschaft Hessen erhält die Möglichkeit, jedes Jahr zehn begabte junge Männer an die Alma Mater zu Prag zu entsenden. Das Studiengeld in Höhe von (insgesamt) 100G per annum trägt der Kaiser, das Stipendium für Kost und Logis und die nöthigen Arbeitsmaterialien bezahlt der Landgraf.
Zudem wird vereinbart:
- Eine Gruppe von Experten aus Karlsbad unterstützt die Landgrafschaft beim Aufbau einer Kureinrichtung in Homburg.
- Österreichische Offiziere haben das Recht, Kureinrichtungen der Landgrafschaft zu bevorzugten Konditionen zu nutzen.
Für die Landgrafschaft Hessen-Homburg,
Ludwig Wilhlem
Für das Kaiserreich Österreich,Vertrag über die Zusammenarbeit im Bildungsbereich zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Königreich Sachsen:
Das Kaiserreich Österreich und das Königreich Sachsen kommen überein im Bereich der Bildung enger zusammenarbeiten zu wollen. Hierfür werden für sächsische Studenten jährlich 10 Studienplätze in Prag zur Verfügung gestellt.
Daneben wird an den österreichischen Universitäten Prag und Budapest, an den sächsischen Universitäten Leipzig und Dresden je ein Gastlehrstuhl zur Verfügung gestellt. Zudem werden zweijählich Treffen zwischen den oben genannten Universitäten angestrebt, um einen Wissensaustausch zu erleichtern.
Außerdem werden von Sachsen einige Experten dabei helfen Bodenschätze in Österreich ausfindig zu machen und bei der Gewinnung behilflich zu sein. Dafür hilft die polytechnische Schule in Prag Sachsen dabei Gewerbeschulen einzurichten.
Ferdinand I.
Für das Königreich Sachsen
Friedrich August II., König von Sachsen
Vertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Großherzogtum Oldenburg
1. Das Kaiserreich Österreich überlässt der Ersparniscasse Oldenburg unentgeltlich in Wien ein Baugrundstück für die Errichtung einer Bankfiliale. Damit einher geht die Erteilung einer unbefristeten Banklizenz für die Ersparniscasse.
2. Das Großherzogtum Oldenburg überlässt dem Kaiserreich Österreich in Oldenburg-Stadt unentgeltlich ein Baugrundstück für die Errichtung eines Maria-Theresia-Institutes.
3. Beide Parteien versichern, die Grundstücksüberlassung und die damit einher gehenden Rechte und Pflichten ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei für die nächsten zehn Jahre nicht zu ändern, danach gilt eine fünfjähriger Widerrufungsfrist.
Hafen und Werft
4.1 Das Großherzogtum Oldenburg verkauft seinen Anteil an der Werft im Jadehafen für 5.000 G an das Kaiserreich Österreich.
4.2 Das Kaiserreich erhält das Recht, in der Nähe des Jadehafens Unterkünfte und eine Kirche für die Matrosen zu errichten, die während der Reparaturarbeiten an den Schiffen Räumlichkeiten benötigen. Ausdrücklich nicht erlaubt ist die dauerhafte Stationierung von Soldaten der Landstreitkräfte in diesen Unterkünften.
4.3 Das Kaiserreich Österreich räumt dem Großherzogtum Oldenburg das Recht ein, bei Nichtauslastung der Werft auf eigene Kosten Zivilschiffe bauen zu dürfen. Beide Parteien versichern, sich vorab abzusprechen, um eine Überbelegung der Werft zu vermeiden.
4.4 Die Nutzungsrechte gelten zeitlich unbegrenzt, eine Widerrufung des Nutzungsrechtes hat fünf Jahre im Voraus zu erfolgen und kann frühestens fünf Jahre nach Vertragsunterzeichnung erfolgen.
Bielefeld, den 18. März 1831
Für das Großherzogtum Oldenburg
gez. August I.
Oldenburger Handelsakte
Das Königreich Frankreich und das Großherzogtum Oldenburg haben gemeinsam beschlossen, die Oldenburger Handelsakte um eine dritte Partei, das Kaiserreich Österreich, zu erweitern. Die drei Parteien schließen hiermit folgenden Vertrag:
1. Das Kaiserreich Österreich wird der Oldenburger Handelsakte beitreten und hierfür eine Einlage in Höhe von 2.000 G leisten. Für 1.000 G wird das Hafenareal (Kaimauer, Mole etc.) erweitert, für 1.000 G werden weitere Lagerareale gebaut.
2. Nachdem diese Einlage durch das Kaiserreich Österreich geleistet wurde, werden die Eigentumsverhältnisse an der Aktiengesellschaft Jadehafen verändert.
Alt: Königreich Frankreich: 50%, Großherzogtum Oldenburg: 50%
Neu: Kaiserreich Österreich: 1/3 der Anteile, Königreich Frankreich: 1/3 der Anteile, Großherzogtum Oldenburg: 1/3 der Anteile.
3. Sonderzollzone Jadehafen
Das Lagerareal beim Jadehafen wird zu einer Sonderzollzone erklärt, für die die nachfolgenden Zollbestimmungen gelten:
3.1 Verbringen und Umladen
Das Verbringen und Umladen aus Österreich oder aus Frankreich oder französischen Kolonien stammenden Waren, deren Ziel ein anderer Staat als das Großherzogtum Oldenburg ist, ist von allen Zöllen befreit.
3.2 Import nach Frankreich, Oldenburg oder Österreich
Weiter werden auch alle Waren, die aus Frankreich oder französischen Kolonien, aus Oldenburg oder aus Österreich stammen und diese als Ziel haben, mit keinem Zoll belegt.
3.3 Schutzzölle
Für den Import von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Oldenburg selbst ebenfalls produziert werden, gelten Schutzzölle in der Höhe der für das Großherzogtum sonst üblichen Zölle. Dieser Schutz kann bei Einverständnis aller Vertragspartner für einzelne Produkte oder gesamthaft aufgehoben werden.
4. Sonderkonditionen für Kolonialwaren
Frankreich gewährt vom Jahr 1831 an oldenburgischen Handelsunternehmen für die Dauer von 10 Jahren einen Rabatt von 5% auf alle französischen Kolonialwaren. Die Massnahme kann bei beiderseitiger Zustimmung auch verlängert werden.
5. Aktiengesellschaft
Die drei Vertragsparteien halten je 1/3 der Anteile der Aktiengesellschaft
5.1 Umschlaggebühren
Zur Finanzierung des Unterhalts und für notwendige Umbauten ist die Aktiengesellschaft berechtigt von allen Schiffen, die in der Sonderzollzone Waren umladen, eine Gebühr von höchstens 5% des Warenwertes zu verlangen.
5.2 Verkauf eines Minderheitenanteils
Die drei Parteien sind berechtigt einen Minderanteil (max 49%) ihres jeweiligen Anteils an die Kaufleute ihres Landes zu veräussern.
5.3 Vorsitz der Aktiengesellschaft
Der Aktiengesellschaft sitzt ein sechsköpfiges Direktorium vor, in dem je zwei Sitze für die Vertreter der drei Parteien reserviert ist. Der Vorsitz des Direktoriums wird stets von einem Bürger Oldenburgs geführt.
5.4 Weitere Beteiligungen
Mit Zustimmung aller Vertragspartner können zu einem späteren Zeitpunkt auch weitere Anteilseigner der Gesellschaft beitreten. Einlagen und deren Bewertung sind in so einem Fall neu zu verhandeln.
6. Das Großherzogtum Oldenburg wird den Vertragsparteien feste Handelsplätze an der Börse Rüstringen garantieren.
Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Souveräne der genannten Parteien in Bielefeld den 18. März im Jahr nach Christi Geburt 1831
Für das Großherzogtum Oldenburg
gez. August I.
Ergänzung für das Königreich Frankreich bestätigt,
Premierminister Casimir Pierre Périer
Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.
Für das Kaiserreich Österreich,Das Königreich Preussen, das Kaiserreich Österreich sowie das Königreich Dänemark verpflichten sich hiermit feierlich zu folgenden Punkten:
1. Das Königreich Preußen garantiert dem Kaiserreich Österreich sowie dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Dezember 1830, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
2. Das Kaiserreich Österreich garantiert dem Königreich Preußen und dem Königreich Dänemark den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Dezember 1830, Dies gilt besonders auch für die dänischen Besitztümer im Bund, namentlich die dänischen Teile Holsteins und Lauenburg. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
3. Das Königreich Dänemark garantiert dem Kaiserreich Österreich und dem Königreich Preußen den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 31. Dezember 1830. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
4. Dieser Vertrag ersetzt den Preussisch-Osterreichischen Garantievertrag von 1831.
5. Von der Garantie sind freiwillige Verkäufe und freiwillige Gebietsabgaben ausgenommen.
Für das Königreich Preußen
Für das Kaiserreich Österreich
Für das Königreich Dänemark
Geschehen in Berlin im Jahre 1831.
Kaiser Ferdinand I.
Für das Königreich Dänemark
König Christian VIII
für das Kaiserreich Österreich,Vertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und dem Königreich Dänemark über die enge Zusammenarbeit im Bereich der Seefahrt:
1) Kaufvertrag über Anteile der dänischen Werft in Kopenhagen:
- Das Kaiserreich Österreich erwirbt von Dänemark für 35.000 Taler einen Anteil von 40% der Werft in Kopenhagen.
- Desweiteren darf das Kaiserreich auf den zu seinen Anteilen gehörigen Hellingen zum dänischen Selbstkostenpreis Schiffe errichten.
- Beide Parteien kommen überein in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen, ob Modernisierungen bzw. eine Erweiterung für nötig erachtet werden.
- Dänemark bleibt Mehrheitseigner der Werft.
- Beide Staaten erhalten ein Vetorecht beim Verkauf von Schiffen an dritte Nationen.
- Österreich und Dänemark errichten außerhalb Kopenhagens eine gemeinsame Kaserne für bis zu 5.000 Mann. Dabei hält Dänemark 60% und Österreich 40%.
2) Finanzierungsabkommen zum Erwerb der Werftanteile:
- Dänemark gewährt dem Kaiserreich Österreich einen Kredit in Höhe des Kaufpreises.
- Der Kredit wird mit 6% verzinst.
- In den ersten drei Jahren steht dem Kaiserreich Österreich eine Tilgung frei.
- Ab dem 4. Jahr ist eine jährliche Mindesttilgung von 7.500 Talern fällig.
3) Zusammenarbeit der maritimen Streitkräfte:
- Alle Schiffe der dänischen Seestreitkräfte haben Liegerecht in allen österreichischen und von Österreich kontrollierten Häfen. Die Werftanlagen der Häfen werden amgewiesen bei eventuell anfallenden Reparaturen die notwedigen Arbeitskräfte und Baumaterialien (zum Selbstkostenpreis) bereitzustellen.
- Alle Schiffe der österreichischen Seestreitkräfte haben Liegerecht in allen dänischen und von Dänemark kontrollierten Häfen. Die Werftanlagen der Häfen werden amgewiesen bei eventuell anfallenden Reparaturen die notwedigen Arbeitskräfte und Baumaterialien (zum Selbstkostenpreis) bereitzustellen.
- Es soll möglichst Jahr ein gemeinsames Seemanöver abwechselnd in der Nord- oder Ostsee und in der Adria vor der istrischen Küste durchgeführt werden.
4) Schiffsverkauf:
- Das Königreich Dänemark verkauft 2 Geschwader für insgesamt 5.000 Taler an das Kaiserreich Österreich. Die Übergabe der Schiffe erfolgt baldmöglichst.
- Dänemark hilft der österreichischen Marine bei der Weiterbildung der österreichischen Matrosen auf diesen Schiffen.
- Die dänischen Matrosen erhalten zudem das Angebot für zwei Jahre im Dienste Österreichs zu verbleiben. Als Anreiz würde ihnen noch ein zusätzlicher Bonus von einem halben Jahressold zugesprochen werden.
Kaiser Ferdinand I.
Für das Königreich Dänemark
König Christian VIII