Seite 37 von 41 ErsteErste ... 27333435363738394041 LetzteLetzte
Ergebnis 541 bis 555 von 602

Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #541
    Forenspieler auf dem Weg
    Registriert seit
    06.02.09
    Ort
    St. Wiwion
    Beiträge
    21.159
    Zitat Zitat von Don Armigo Beitrag anzeigen
    Unionsvertrag zwischen dem Kaiserreich Österreich und der Heidelberger Union
    Zur Stärkung der Wirtschaft, des Handels und der friedlichen Zusammenarbeit schließen sich das Kaiserreich Österreich und die Heidelberger Union zu einer Zollunion zusammen, welche wie folgt aufgebaut ist:
    1. Die neu entstehende Zollunion trägt den Namen Mitteleuropäische Zollunion(kurz: MZU).
    2. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion werden keine Zölle auf den Warenverkehr erhoben. Die Zölle zu anderen Staaten werden gemäß §9 geregelt.
    3. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt ein Steuerrichtwert von 13%, der um maximal 2% unterschritten und beliebig überschritten werden darf.
    4. Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Mitteleuropäischen Zollunion werden in den anderen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Inländer behandelt.
    5. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion ist das metrische System einzuführen und beizubehalten.
    6. Innerhalb der Mitteleuropäischen Zollunion gilt die AIN(Allgemeine Industrienorm).
    7. Die badischen Bankscheine sind in allen Mitgliedstaaten der Mitteleuropäischen Zollunion als Zahlungsmittel anzuerkennen.
    8. Die Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche werden in der Mitteleuropäischen Zollunion wie folgt beschränkt:
      • 0 - 11 Jahre: 0 Stunden, ausgenommen sind Hilfen beim Erntebetrieb
      • 11 - 15 Jahre: 8 Stunden
      • 15 - 18 Jahre: 11 Stunden

      Für Frauen gilt darüber hinaus bis zum Alter von 35 Jahren eine Begrenzung auf 16 Stunden.
    9. An den Grenzen der Union zur Norddeutschen Zollunion werden vorerst Schutzzölle erhoben. Diese werden auch gegenüber Staaten erhoben die die Norddeutsche Zollunion verlassen.
    10. An allen übrigen Grenzen werden Zölle auf Normalmaß erhoben.
    11. Sollten nach Jahresfrist nach Ratifizierung dieses Vertrages an einer Grenze gegenüber der Union Schutzzölle erhoben werden, so erhebt die Union an dieser Grenze ebenfalls Schutzzölle.
    12. Zölle an den Grenzen und auf Waren werden gemeinsam, also einstimmig festgelegt.
    13. Zum Abschluss dieses Vertrags bestehende Zollausnahmen bleiben erhalten.
    14. Freihandelszonen/Sonderzollzonen/etc. mit Drittstaaten bedürfen der Zustimmung aller übrigen Staaten. Ansonsten drohen Zoll- und Geldstrafen, wenn sich 2/3 der übrigen Mitglieder dafür aussprechen. Bestehende diesen Artikel betreffende Abkommen erhalten Bestandsschutz.
    15. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Union können neue Staaten in die Union aufgenommen werden, wenn sie 3. erfüllen.
    16. Liechtenstein ist nicht stimmberechtigtes Mitglied der Zollunion. Dieser Artikel kann nur mit der Zustimmung Liechtensteins geändert werden. Der Steuerrichtwert hat für Liechtenstein keine Geltung.
    Unterschrieben für das Großherzogtum Thüringen, am 3. Januar 1842

    Ernst I.

    Der Vertrag erhält für Thrüingen am 1. Januar 1843 Gültigkeit, womit dann der Beitritt zur Mitteleuropäischen Zollunion und der Austritt aus der Norddeutschen Zollunion am Vortag vollzogen wird.

  2. #542
    Cerberus Rekonstruktion Avatar von The Illusive Man
    Registriert seit
    03.11.14
    Beiträge
    1.723
    Luxemburg gibt einen Kredit in Höhe von 500 G an Nassau für einen Zinssatz von 2%. Laufzeit ist ein Jahr und kann mit beiderseitigen Einvernehmen am Ende derLaufzeit um jeweils ein Jahr verlängert werden.

    Für Luxemburg,

    Statthalter Illusive Man

  3. #543
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
    Registriert seit
    26.03.09
    Ort
    Neuschwanstein
    Beiträge
    22.497
    Seine katholische Majestät Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben, Allzeit Schützer und Mehrer des Glaubens und Seine Kaiserlich-Königliche Apostolische Majestät, Ferdinand I., von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, König von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; König von Jerusalem etc. Erzherzog von Oesterreich, Großherzog der Toskana, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma, Herzogtum Piacenza und Herzogtum Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf der Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien, Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc. Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark haben im Jahre des Herrn 1842 in tiefer Freundschaft und Übereinstimmung zu beschließen geruht den Bau des Main- Donau- Kanals zu beschleunigen. Somit wird ab 43 auf die 10- Jahresrate umgestellt.

    Seine katholische Majestät Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben, Allzeit Schützer und Mehrer des Glaubens anno Domini 1842
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  4. #544
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
    Registriert seit
    28.09.07
    Ort
    Eine neue Welt
    Beiträge
    58.774
    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I. Cunctator
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  5. #545
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
    Registriert seit
    03.08.06
    Ort
    Zürich
    Beiträge
    34.490
    St. Galler Zollfreiheitsvertrag

    Zur Förderung des Handels zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein sind die Vertragspartner übereingekommen, die folgenden Zollvereinbarungen in Kraft zu setzen:

    1. Der Kanton St. Gallen erlässt sämtliche Exportzölle und sonstigen Ausfuhrabgaben für Eisenerz, dessen Ziel das Fürstentum Liechtenstein ist. Allenfalls noch bestehende Abgaben werden aufgehoben und keine neuen in Kraft gesetzt.

    2. Das Fürstentum Liechtenstein, in Absprache mit der Mitteleuropäischen Zollunion, erlässt sämtliche Exportzölle und sonstigen Ausfuhrabgaben für Wolle, deren Ziel der Kanton St. Gallen ist. Allenfalls noch bestehende Abgaben werden aufgehoben und keine neuen in Kraft gesetzt.

    3. Der Kanton St. Gallen und die Schweizerische Eidgenossenschaft erlassen sämtliche Importzölle für Eisenwaren und Maschinen, die im Fürstentum Liechtenstein hergestellt wurden.

    4. Das Fürstentum Liechtenstein erlässt sämtliche Importzölle für Textilien, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hergestellt wurden, bis zu der unter Art. 5 definierten Höchstmenge.

    5. Fürderhin sollen im Auftrag der Mitteleuropäischen Zollunion zwei Experten einmal jährlich Liechtenstein besuchen und möglichst objektiv beurteilen, welche Mengen Textilien Liechtenstein benötigt. Liechtenstein sei es erlaubt das Eineinhalbfache dieser Menge aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu importieren ohne dafür Importzölle erheben zu müssen.

    6. Der Vertrag ist auf 10 Jahre befristet und wird regelmäßig automatisch um 10 Jahre verlängert sofern er nicht 2 Jahre vor Ablauf der Frist gekündigt wurde.

    7. Sollte von der MEZU aus die Garantie auf die Exportzollfreiheit auf die oben erwähnten Waren gekündigt werden, so steht es St.Gallen frei, die besagten Punkte auf den Kündigungstermin der MEZU hin ebenfalls zu kündigen.

    Unterzeichnet in St. Gallen, am 19. Mai im Jahre des Herrn 1842

    Für den Kanton St. Gallen:
    Johann Matthias Hungerbühler, Landammann von St. Gallen

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
    Karl Friedrich Tscharner, Vorsitzender der Tagsatzung
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  6. #546
    Beyond Mars Avatar von [VK]
    Registriert seit
    05.02.08
    Beiträge
    59.566
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    St. Galler Zollfreiheitsvertrag

    Zur Förderung des Handels zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein sind die Vertragspartner übereingekommen, die folgenden Zollvereinbarungen in Kraft zu setzen:

    1. Der Kanton St. Gallen erlässt sämtliche Exportzölle und sonstigen Ausfuhrabgaben für Eisenerz, dessen Ziel das Fürstentum Liechtenstein ist. Allenfalls noch bestehende Abgaben werden aufgehoben und keine neuen in Kraft gesetzt.

    2. Das Fürstentum Liechtenstein, in Absprache mit der Mitteleuropäischen Zollunion, erlässt sämtliche Exportzölle und sonstigen Ausfuhrabgaben für Wolle, deren Ziel der Kanton St. Gallen ist. Allenfalls noch bestehende Abgaben werden aufgehoben und keine neuen in Kraft gesetzt.

    3. Der Kanton St. Gallen und die Schweizerische Eidgenossenschaft erlassen sämtliche Importzölle für Eisenwaren und Maschinen, die im Fürstentum Liechtenstein hergestellt wurden.

    4. Das Fürstentum Liechtenstein erlässt sämtliche Importzölle für Textilien, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hergestellt wurden, bis zu der unter Art. 5 definierten Höchstmenge.

    5. Fürderhin sollen im Auftrag der Mitteleuropäischen Zollunion zwei Experten einmal jährlich Liechtenstein besuchen und möglichst objektiv beurteilen, welche Mengen Textilien Liechtenstein benötigt. Liechtenstein sei es erlaubt das Eineinhalbfache dieser Menge aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu importieren ohne dafür Importzölle erheben zu müssen.

    6. Der Vertrag ist auf 10 Jahre befristet und wird regelmäßig automatisch um 10 Jahre verlängert sofern er nicht 2 Jahre vor Ablauf der Frist gekündigt wurde.

    7. Sollte von der MEZU aus die Garantie auf die Exportzollfreiheit auf die oben erwähnten Waren gekündigt werden, so steht es St.Gallen frei, die besagten Punkte auf den Kündigungstermin der MEZU hin ebenfalls zu kündigen.

    Unterzeichnet in St. Gallen, am 19. Mai im Jahre des Herrn 1842

    Für den Kanton St. Gallen:
    Johann Matthias Hungerbühler, Landammann von St. Gallen

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
    Karl Friedrich Tscharner, Vorsitzender der Tagsatzung
    Für Liechtenstein

  7. #547
    Gast
    Gast
    Vertrag zur engeren Zusammenarbeit des Sächsisch-Thüringischen Bundesheereskreises und der erweiterten Zusammenarbeit eben jenes mit dem Kaisertum Österreich

    Mit diesem Vertrag verpflichten sich die Staaten Sachsen, Thüringen und Österreich die von der Bundesheersleitung angedachte engere Zusammenarbeit in den Bundesheereskreisen zu leisten. Folgendes wird daher vereinbart:

    1. Die Staaten streben eine Vereinheitlichung der Militär- und Kommandostrukturen an.
    2. Die Ausbildung der Offiziere wird einheitlich für alle drei Staaten in Wien an der Militärakademie durchgeführt.
    3. Es werden regelmäßig und mindestens alle 3 Jahre, gemeinsame Manöver abgehalten um die Fähigkeit der Zusammenarbeit der Truppen zu überprüfen und zu üben.
    4. Sachsen und Thüringen bilden eine gemeinsame Heeresleitung, deren Vorsitz jedes Jahr gewechselt wird.
    5. Die sächsisch-thüringische Heeresleitung steht im ständigen Kontakt mit der Österreichischen, damit im Bundesfall alle drei Staaten möglichst schnell und gemeinsam agieren können.
    6. Die Staaten sicher sich gegenseitige, schnellst mögliche Unterstützung bei Innenpolitischen Konflikten zu, sofern die Unterstützung gewollt und nicht offensichtlich selbst verschuldet und provoziert ist.

    Für das Königreich Sachsen:
    Friedrich August II. von Sachsen,
    König von Sachsen,
    Freun der Arbeiterschaft.

  8. #548
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
    Registriert seit
    28.09.07
    Ort
    Eine neue Welt
    Beiträge
    58.774
    Vertrag zur engeren Zusammenarbeit des Sächsisch-Thüringischen Bundesheereskreises und der erweiterten Zusammenarbeit eben jenes mit dem Kaisertum Österreich

    Mit diesem Vertrag verpflichten sich die Staaten Sachsen, Thüringen und Österreich die von der Bundesheersleitung angedachte engere Zusammenarbeit in den Bundesheereskreisen zu leisten. Folgendes wird daher vereinbart:

    1.Die Staaten streben eine Vereinheitlichung der Militär- und Kommandostrukturen an.
    2.Die Ausbildung der Offiziere wird einheitlich für alle drei Staaten in Wien an der Militärakademie durchgeführt.
    3.Es werden regelmäßig und mindestens alle 3 Jahre, gemeinsame Manöver abgehalten um die Fähigkeit der Zusammenarbeit der Truppen zu überprüfen und zu üben.
    4.Sachsen und Thüringen bilden eine gemeinsame Heeresleitung, deren Vorsitz jedes Jahr gewechselt wird.
    5.Die sächsisch-thüringische Heeresleitung steht im ständigen Kontakt mit der Österreichischen, damit im Bundesfall alle drei Staaten möglichst schnell und gemeinsam agieren können.
    6.Die Staaten sicher sich gegenseitige, schnellst mögliche Unterstützung bei Innenpolitischen Konflikten zu, sofern die Unterstützung gewollt und nicht offensichtlich selbst verschuldet und provoziert ist.
    Für das Kaiserthum Österreich:

    Kaiser Ferdinand I. Cunctator
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  9. #549
    Forenspieler auf dem Weg
    Registriert seit
    06.02.09
    Ort
    St. Wiwion
    Beiträge
    21.159
    Für das Großherzogtum Thüringen,
    Großherzog Ernst I.

  10. #550
    Gast
    Gast
    VERTRAG ZUR PARTNERSCHAFT DER UNIVERSITÄTEN VON LEIPZIG, PRAG UND JENA-SCHWARZBURG
    Präambel
    Die Universitäten von Leipzig, Prag und Jena-Schwarzburg schließen folgenden Vertrag zur Verstärkung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern und um Wissenschaftlichen Austausch voran zu bringen:
    1. Jedes Jahr erhalten jeweils 20 Studenten der Universität Leipzig die Möglichkeit im Rahmen eines Stipendienprogramms ein Auslandssemester an den Universitäten Prag und Jena durchzuführen
    2. Jedes Jahr erhalten jeweils 20 Studenten der Universität Prag die Möglichkeit im Rahmen eines Stipendienprogramms ein Auslandssemester an den Universitäten Leipzig und Jena durchzuführen
    3. Jedes Jahr erhalten jeweils 20 Studenten der Universität Jena die Möglichkeit im Rahmen eines Stipendienprogramms ein Auslandssemester an den Universitäten Leipzig und Prag durchzuführen
    4. In Zukunft sollen Studienleistungen an einer Universität auch an der jeweils anderen angerechnet werden können, sodass ein Student problemlos zwischen den beiden Universitäten wechseln kann.
    5. Die Universitäten sichern sich die Kooperation bei zukünftigen Forschungsprojekten zu und sollen auch einige gemeinsame Projekte starten.
    6. Die Universitätsleitungen sollen sich jedes Jahr in Leipzig, Prag und Jena abwechselnt treffen, um die Zusammenarbeit beider Universitäten abzustimmen und gegebenenfalls auszubauen.





    Unterschriften
    Leipzig, Prag und Jena, am 17. September im Jahre 1842 des Herrn
    Für die Universität Leipzig:
    Friedrich August II. von Sachsen,
    König der Sachsen,
    Freund der Arbeiterschaft.

  11. #551
    Forenspieler auf dem Weg
    Registriert seit
    06.02.09
    Ort
    St. Wiwion
    Beiträge
    21.159
    Für die Universität Jena-Schwarzburg,
    Großherzog Ernst I. von Thüringen,
    Ehrenrektor der Universität

  12. #552
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
    Registriert seit
    28.09.07
    Ort
    Eine neue Welt
    Beiträge
    58.774
    Für die Universität Prag,

    Kaiser Ferdinand I. Cunctator
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  13. #553
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
    Registriert seit
    06.06.13
    Ort
    Süddeutschland
    Beiträge
    18.715
    So, die vermutlich längsten Verhandlungen sind abgeschlossen:

    Eisenbahnkooperationsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen

    §1.Staatliche- und private Eisenbahngesellschaften in Kurhessen sind verpflichtet Gleise und Lokomotiven aus preußischer Herstellung zu beziehen.

    §2 Sollte es keinem preußischen Hersteller möglich sein Gleise und/oder Lokomotiven in einem akzeptablen Zeitrahmen, in akzeptabler Qualität zu einem akzeptablen Preis zu liefern, dann können Gleise und/oder Lokomotiven anderweitig bezogen werden.

    §3 Bestehende Eisenbahngesellschaften sind ausdrücklich von der Regelung §1 ausgenommen.

    §4 Beide Unterzeichnerstaaten verpflichten sich Eisenbahnbaumaßnahmen und Ausschreibungen in der Region Hessen und Umfeld, sowie im Umfeld kurhessischer Enklaven zur Förderung dieser im Vorfeld zu besprechen

    §5 Beide Staaten verpflichten sich ferner im Geltungszeitraum mindestens gemeinsam eine Eisenbahnstrecke auszuschreiben oder eine Gesellschaft zum Bau einer konkreten Strecke zu gründen. Die Art der Gesellschaftsfinanzierung ist dabei nicht vorgeschrieben.
    Sollten beide Staaten Anteile an den nach §5 zu gründenden Gesellschaften erwerben, dürfen diese nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners während des Geltungszeitraumes dieses Vertrages veräußert werden.


    §6 Das Königreich Preußen zahlt Kurhessen zum 31.12.43 die Summe von 28500G.

    §7Dieser Vertrag gilt ab dem 31.12.1843 und seine Geltung erstreckt sich bis zum 01.01.1859, sofern die notwendigen Institutionen zustimmen.

    §8 Mit Zustimmung beider Vertragspartner kann dieser Vertrag beliebig verlängert werden. Für jedes weitere Geltungsjahr zahlt Preußen Kurhessen die Summe von 1700G

    §9 Für je zehn weitere Geltungsjahre erhöht sich die Zahl der nach §5 auszuschreibenden Projekte bzw. zu gründenden Gesellschaften um eins. Die Bestimmungen des §5a finden hierbei Anwendung.

    §10 Das Königreich Preußen garantiert im Vertragszeitraum die Unabhängigkeit und territoriale Integrität des Kurhessens.

    §11 Der bereits existente Eisenbahnvorvertrag Preußens mit dem Kurfürstentum Hessen, gilt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als erfüllt.

    §12 Sollte einer der Vertragspartner nicht die ihm durch diesen Vertrag entstehenden Verpflichtungen erfüllen, so hat er dem anderen eine Strafe in Höhe von 28500G zu zahlen. Sollte über den Verstoß keine Einigkeit bestehen, ist das Bundesgericht anzurufen, sofern bilaterale Verhandlungen gescheitert sind.

    Für Kurhessen

    Kurfürst Friedrich-Wilhelm
    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

  14. #554
    Held der Arbeiterklasse Avatar von Simato
    Registriert seit
    16.02.06
    Beiträge
    24.340
    Preußen
    Zitat Zitat von Bassewitz Beitrag anzeigen
    Von Simato lernen heißt Siegen lernen!

  15. #555
    Zurück im Norden
    Registriert seit
    01.05.12
    Beiträge
    36.667
    Nassau und Homburg sind übereingekommen, das gemeinsame Bataillon etwas zu vergrößern. Dies ist der leicht geänderte Vertrag:

    1. Das Herzogtum Nassau und die Landgrafschaft Hessen kommen überein, gemeinsam ein stehendes Bataillon von (neu) 500 Mann zu unterhalten.
    2. Dieses Bataillon steht unter dem Kommando des Herzogs von Nassau und ist Teil der nassauischen Armee. Die Finanzierung erfolgt zu zwei Teilen durch das Herzogtum Nassau und zu einem Teil durch die Landgrafschaft Hessen. Damit übernimmt das Herzogtum Nassau auch die von den Bundesgesetzen geforderten Mindestkontingente für beide Länder zusammen.
    3. Normalerweise ist dieses Bataillon in der Landgrafschaft Hessen oder in der Umgebung dieses Landes stationiert. Wenn es dem Herzog von Nassau nötig dünkt, kann er Teile davon für einige Zeit auch in andere Gebiete detachieren, jedoch nicht, ohne für einen gewissen Schutz der Landgrafschaft Sorge zu tragen.
    4. 200 Soldaten des vorgenannten Bataillons werden in der Regel als Wehrpflichtige von Männern aus der Landgrafschaft Hessen gestellt und mit den anderen Soldaten zusammen im Rahmen der nassauischen Armee ausgebildet.
    5. Alle Soldaten, die stetig oder zeitweise in der Landgrafschaft Hessen stationiert werden, leisten einen Eid, den Landgrafen und seine Familie stets zu beschützen. Im Falle eines Aufstandes, dem mit polizeilichen Mitteln allein nicht zu begegnen ist, kann der Landgraf über die in der Landgrafschaft stationierten Truppen vorübergehend den Oberbefehl übernehmen. Er hat dann aber dem Herzog unverzüglich über den Aufruhr und die zeitweise Übernahme der Befehlsgewalt Mitteilung zu machen. Über das weitere Vorgehen entscheiden der Herzog und der Landgraf hernach einvernehmlich.
    6. Dieser Contract hat eine unbeschränkte Dauer und kann von jeder der Parteien gekündigt werden. Allerdings hat er ab dem Zeitpunkt der Kündigung noch eine Laufzeit für die zwey folgenden vollen Kalenderjahre.
    7. Sämtliche Erbansprüche des großherzöglichen Hauses von Hessen-Darmstadt im Falle des Aussterbens der homburgischen Linie im Mannesstamm - was Gott, der Herr verhüten möge - bleiben unangetastet bestehen.

Seite 37 von 41 ErsteErste ... 27333435363738394041 LetzteLetzte

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •