Leopold, König von Baden, Herzog von Zähringen, Graf von Dijon, Sekretär des Bundes
Leopold, König von Baden, Herzog von Zähringen, Graf von Dijon, Sekretär des Bundes
Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.
Vertrag über den Austausch von Grundstücken zwischen der Landgrafschaft Homburg und dem Kaiserreich Österreich:
- Die Landgrafschaft Homburg erhält unentgeltlich ein Grundstück in Wien.
- Das Kaiserreich Österreich erhält unentgeltlich ein Grundstück in Homburg. Dieses wird zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes sowie einer Zweigniederlassung der Bank von Österreich genutzt.
Für das Kaiserreich Österreich:
Ferdinand I.
Für die Landgrafschaft Hessen(-Homburg)
Landgraf Ludwig Wilhelm
Das Kurherzogtum Hessen-Kassel sowie das Kaiserreich Österreich verpflichten sich hiermit feierlich zu folgenden Punkten:
1. Das Kurherzogtum Hessen-Kassel garantiert dem Kaiserreich Österreich den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 01. Dezember 1833. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
2. Das Kaiserreich Österreich garantiert dem Kurherzogtum Hessen-Kassel den ewigen und immerwährenden Besitzt all ihrer Besitztümer zum Stand vom 01. Dezember 1833. Es wird nicht davor zurückschrecken diese Gebiete, falls nötig militärisch, gegen fremde Mächte oder Aufständische, zu verteidigen.
3. Von der Garantie sind freiwillige Verkäufe und freiwillige Gebietsabgaben ausgenommen.
Vertrag über den Austausch von Grundstücken zwischen der Kurfürstentum Hessen-Kassel und dem Kaiserreich Österreich:
- Das Kurfürstentum Hessen-Kassel erhält unentgeltlich ein Grundstück in Wien.
- Das Kaiserreich Österreich erhält unentgeltlich ein Grundstück Kassel. Dieses wird zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes sowie einer Zweigniederlassung der Bank von Österreich genutzt.
Für das Kaiserreich Österreich:
Ferdinand I.
Vorvertrag zum Bau einer Eisenbahnstrecke zwischen dem Königreich Preußen und der Landgrafschaft Hessen-Kassel
§1 Das Königreich Preußen (im Folgenden Preußen) und die Landgrafschaft Hessen-Kassel (im Folgenden Kurhessen genannt) beabsichtigen innerhalb der nächsten 7 Jahre mit dem Bau einer gemeinsamen Eisenbahnstrecke zu beginnen, welche von Nordhausen über-Eschwege-Kassel- bis nach Warburg führen soll.
§2 Preußen beabsichtigt die Kosten der Strecke zu tragen, eine entgültige Kostenendscheidung wird jedoch noch zu treffen sein.
§3 Die Vertragspartner werden die Rechte ihrer jeweiligen Zollunionen respektieren, daher dürfen Waren ohne Zustimmung der jeweiligen Union nicht im Land dieser Union die Strecke verlassen.
§3.1 Militärische Güter und Soldaten dürfen nur unter Zustimmung beider Vertragspartner auf der Strecke transportiert werden, sofern vorher beide Partner unterrichtet wurden.
§3.2 Sollte sich einer der Partner in einem Verteidigungskrieg, mit einem Land außerhalb des deutschen Bundes befinden, tritt §3.1 außer Kraft.
§4.Preußen garantiert die territoriale Integrität Kurhessens. Diese Garantie ist mindestens bis zur Fertigstellung der Strecke wirksam.
§5.Sollten außergewöhnliche Umstände auftreten, insbesondere ein gemeinsames deutsches Eisenbahnprojeckt, kann diese Absichtserklärung als nichtig betrachtet werden. Dies steht beiden Partnern frei. Sollte dieser Fall eintreten, so sind beide Partner zu neuen Verhandlungen angehalten.
Kolonialabkommen von Braunschweig
Zur Förderung des Handels zwischen dem Kaiserreich Brasilien und dem Herzogtum Braunschweig sind die Vertragspartner übereingekommen, die folgenden Zollvereinbarungen in Kraft zu setzen:
1. Der brasilianische Staat erlässt sämtliche Exportzölle und sonstigen Ausfuhrabgaben für Kolonialwaren, deren Ziel das Herzogtum Braunschweig ist. Gemäss den allgemein gültigen Konventionen gelten als Kolonialwaren insbesondere Kaffee, Edelhölzer, Tabak und Rohrzucker.
2. Da Braunschweig als Binnenstaat keinen Hochseehafen besitzt, gewähren das Königreich Hannover und der Norddeutsche Zollbund allen aus Brasilien stammenden Kolonialwaren zollfreie Passage, wenn diese von in Braunschweig domizilierten Handelsunternehmen transportiert werden.
3. Um dem Zollbund die Kontrolle der korrekten Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, soll im Regelfall als Umschlaghafen für besagte Transporte der hannoveranische Hafen Emden gewählt werden.
4. Dem Kaiserreich Brasilien wird im Gegenzug das Recht eingeräumt, im Herzogtum Braunschweig frei für die Auswanderung nach Brasilien werben zu dürfen und dafür auch Geldprämien und die Bezahlung der Überfahrt auszuloben.
5. Das in Artikel 4. beschriebene Recht erstreckt sich insbesondere auch auf Absolventen und Mitarbeiter der renommierten Militärakademie von Braunschweig.
Unterzeichnet in Braunschweig, im Jahre 1833 des Herrn
Für das Kaiserreich Brasilien
Antônio Paulino Limpo de Abreu, visconde de Abaeté, Vorsitzender des Nationalkongresses
Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.
Für das Herzogtum Braunschweig:
Wilhelm August Ludwig Maximilian Friedrich, Herzog von Braunschweig
If you're lucky enough to be irish,
then you're lucky enough.
Für den Norddeutschen Zollbund
Wilhelm I.
Herzog von Nassau und Sekretär des Norddeutschen Zollbundes
Schenkungsvertrag zwischen dem Königreich Preußen und dem Kaiserreich Österreich:
Das Königreich Preußen überlässt dem Kaiserreich Österreich in den folgenden Städten jeweils unentgeltlich ein Grundstück für die Errichtung einer Zweigstelle des Maria-Theresia-Instituts:
- Berlin.
- Köln.
- Breslau.
- Danzig.
- Königsberg.
- Münster.
- Trier.
- Koblenz.
Für das Kaiserreich Österreich:
Ferdinand I.
Vertrag über den Austausch von Grundstücken zwischen der Königreich Sachsen und dem Kaiserreich Österreich:
- Das Königreich Sachsen erhält unentgeltlich ein Grundstück in Wien, sowie eines in Prag.
- Das Kaiserreich Österreich erhält unentgeltlich ein Grundstück Dresden, sowie eines in Leipzig. Dieses wird zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes sowie einer Zweigniederlassung der Bank von Österreich genutzt.
Für das Kaiserreich Österreich:
Ferdinand I.