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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #151
    Registrierter Benutzer Avatar von AndreaDoria
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    Zollunion:

    Ich stimme zu,

    AndreaDoria für Mecklenburg Schwerin

  2. #152
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    Vertrag zur Planung des Schienenverkehrs zwischen Sachsen und Österreich

    Das Königreich Sachsen und das Kaiserreich Österreich kommen überein zur Erforschung und Weiterentwicklung des dampfgetriebenen Schienenverkehrs eine Teststrecke in Sachsen von Dresden nach Lepzig zu errichten. Die Kosten werden von einer mit Abschluss dieses Vertrages gegründeten gemeinsamen Behörde mit Sitzen in Dresden und Aussig, die den Ausbau des Schienenverkehrs in Sachsen und Österreich planen soll, ermittelt. Sie werden zur Hälfte von beiden Vertragspartnern übernommen. Die erzielten Einnahmen werden zu 3/4 auf das Königreich Sachsen und 1/4 auf Österreich aufgeteilt. Die daraus resultierenden Forschungsergebnisse stehen beiden Vertragsparteien vollumfänglich zur Verfügung.

    Nach Abschluss der Testphase wird ein Ausbau der Strecke von Dresden nach Prag projektiert, um den Waren- und Personentransport zu erleichtern und die Wirtschaft zu fördern.

    Außerdem vereinbaren die Vertragspartner die Errichtung eines gemeinsamen Werkes zur Produktion von dampfgetriebenen Schienenfahrzeugen (Lokomotiven) in Aussig. Hier werden die Kosten zu 2/3 von Österreich und zu einem 1/3 von Sachsen getragen.

    Auf der nächstes Jahr in Sachsen stattfindenden Messe wird es einen Stand geben, um privaten Investoren die Projekte anzupreisen.

  3. #153
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    Gast
    Für das Königreich Sachsen,
    Johann von Sachsen, in Vertretung für seinen Bruder
    Friedrich August II. von Sachsen, König von Sachsen

  4. #154
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Für das Kaiserreich Österreich,
    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  5. #155
    Oberst Klink
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    Rotkreuzvertrag:

    für Nassau
    Wilhelm I. Herzog von Nassau

  6. #156
    Ein Preuße in Hessen Avatar von LilaSchwimmkuh
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    Vertrag zwischen dem Königreich Hannover und dem Herzogtum Braunschweig:

    Um bestehenden Kooperationen zu festigen, und ein Zeichen der Innerdeutschen Freundschaft und des Vertrauens zwischen Hannover und Braunschweig zu setzen, garantieren sich die Fürsten beider Länder den uneingeschränkten Transport von sowohl Waren, als auch Truppen.


    Für Braunschweig
    Herzog Wilhelm
    Geändert von LilaSchwimmkuh (20. Juni 2013 um 19:46 Uhr)
    If you're lucky enough to be irish,
    then you're lucky enough.

  7. #157

  8. #158
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Kooperationsvertrag zwischen den Herzogtum Braunschweig und dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont:


    Der Herzog zu Braunschweig und der Fürst zu Waldeck und Pyrmont kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern zu verstärken.

    1.Braunschweig beobachtet die 1832er Wahlen insbesondere im Landesteil Pyrmont, um Schlüsse für die eigene Politik zu ziehen. Darin enthalten ist explizit eine von Braunschweig auf Braunschweigs Kosten durchgeführte Volksbefragung in Pyrmont im Vorfeld der dortigen Wahl. Schon jetzt wird eine enge politische Zusammenarbeit der konservativ-nationalen Elemente in beiden Ländern beschlossen.

    2. An der Braunschweiger Militärschule werden ab 1832 jährlich 10 Offiziere aus dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont ausgebildet. Die Kosten dafür trägt Braunschweig.

    3. Braunschweig und Waldeck und Pyrmont vereinbaren eine Kooperation bei der Bekämpfung bzw. Aufklärung von Aufständen oder Unruhen. Beide Seiten werden an der gemeinsamen Grenze Meldereiter postieren, welche im Notfalle jeweils eine Verüfungsbereitschaft von bis zu 100 Mann in das jeweils andere Territorium rufen können, um dort auszuhelfen. Die Kosten eines Hilfseinsatzes werden gesondert abgerechnet.

    4. Ein längerfristige Zusammenarbeit soll ebenfalls die gemeinsame Schaffung einer Ehren- und Gedenkstätte beinhalten, welche noch zu errichten wäre.

    5. Auf Anfrage erlaubt Waldeck und Pyrmont den Durchmarsch für Braunschweiger Truppen durch den Landesteil Pyrmont.

    Für das Herzogtum Braunschweig

    Christopher Markus Cleve
    Stellvertretender Herzog von Braunschweig

  9. #159
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Georg II. von Waldeck und Pyrmont

  10. #160
    Oberst Klink
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    Zitat Zitat von Frederick Steiner Beitrag anzeigen
    Unterstützungsvertrag des Waldecker Roten Kreuzes:

    Schon im Jahre 1831 haben Mediziner aus Waldeck und Pyrmont Hilfseinsätze ausgeführt, um Verwundeten und Notleidenden Menschen medizinische Hilfe zukommen zu lassen.
    Daher wird im Fürstentum Waldeck und Pyrmont in 1832 offiziell des Rote Kreuz, eine medizinische Hilfsorganisation, gegründet, um die Koordination und Wirkung der ärztlichen Hilfe zu verbessern. Das Rote Kreuz bietet seine Hilfe kostenlos allen Hilfsbedürftigen an, ist unpolitisch und nicht-militärisch. Es kann aber sehr wohl Unterstützung durch militärisches Personal erhalten, beispielsweise zum Schutz von Ausrüstung und Versorgungsgütern bei Einsätzen in Kriegsgebieten. Das Rote Kreuz beschränkt seinen Einsatz nicht auf das Territorium des Deutschen Bundes, sondern wird überall dort helfen, wo es erwünscht und gebraucht wird.

    Im Jahre 1831 beschließen das Kaiserreich Österreich, das Königreich Preußen, das Königreich Dänemark und das Herzogtum Nassau dem Waldecker Roten Kreuz ab dem Jahre 1832 jährlich für 5 Jahre fix jeweils den Betrag von 250 G pro Jahr als Unterstützung zukommen zu lassen. Eine über diesen Zeitraum hinaus gehende Unterstützung ist von allen Parteien erwünscht, wird jedoch nicht festgeschrieben.

    Das Fürstentum Waldeck und Pyrmont wird für den Gründungsakt des Roten Kreuzes einen Kapitalstock von 1.000 G zur Verfügung stellen.

    gez.

    Für das Kaiserreich Österreich

    Für das Königreich Preußen

    Für das Königreich Dänemark

    Für das Herzogtum Nassau

    Für das Fürstentum Waldeck und Pyrmont Georg II.
    Für das Königreich Preußen,
    Generaloberst Wilhelm von Klink

  11. #161
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Danke

  12. #162
    Herzog von Duran Avatar von Frederick Steiner
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    Unterstützungsvertrag des Waldecker Roten Kreuzes:

    Im Jahre des Herren 1832 wird das Waldecker Rote Kreuz gegründet.

    Der Herzog von Braunschweig stimmt mit den Werten und Zielen des Roten Kreuzes überein und beschließt seine Unterstützung dieser Werte und Ziele. Bereits in 1832 hat der Herzog von Braunschweig eine einmalige Zahlung von 300 G geleistet und somit seine Unterstützung bekundet. Dies will er nun dauerhaft tun.

    Es wird daher der folgende Unterstützungsvertrag geschlossen:

    1. Das Herzogtum Braunschweig sagt zu, für die kommenden 5 Jahre, beginnend ab dem Jahre 1833, gültig bis inklusive 1837, das Rote Kreuz finanziell zu unterstützen.
    2. Die Höhe der jährlichen Unterstützungsleistung beträgt 300 G.
    3. Der Vertrag endet nach Ablauf des genannten Zeitraumes, er kann in Übereinstimmung beider Vertragsparteien beliebig oft um weitere 5 Jahre verlängert werden.
    4. Zur besseren Koordination der Arbeit des Roten Kreuzes wird auf dem Gebiete des Herzogtums Braunschweig nach Weisung der Herzogs eine Niederlassung des Roten Kreuzes errichtet.
    5. Durch seine Unterstützungszahlung wird das Herzogtum Braunschweig vom Unterhalt dieser Niederlassung befreit. Der Unterhalt erfolgt aus Mitteln des Roten Kreuzes.

    Für das Rote Kreuz,
    Schirmherr Georg II. von Waldeck und Pyrmont

    Für das Herzogtum Braunschweig

  13. #163
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Braunschweig stimmt zu.

  14. #164
    Blubb=Lebenseinstellung Avatar von PaPaBlubb
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    Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, vertreten durch den Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, und die Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Senat von Lübeck, schließen hiermit folgenden Vertrag zur Förderung, Ausbau und Kooperation des gemeinsamen Handels ab.

    1. Verpflichtungen des Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz:
    1.1 Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz wird im Rahmen der Wirtschaftsförderung im Jahr 1832 der Hansestadt Lübeck 250 G zur Verfügung stellen.
    (Zur Unterstützung der Maßnahmen in 2.1)
    1.2 Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz wird im Jahr 1833 seine ganze Aufmerksamkeit den Aufbau des gemeinsamen Handels widmen. Zu diesem Zweck werden aus Mecklenburg-Strelitz 2.500 G zur Verfügung gestellt.
    (Schwerpunkt für das Jahr 1833 ist der Handel mit Lübeck)
    1.3 Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz wird ab dem Jahr 1834, zu dauerhaften Förderung, jährlich 200 G Lübeck zur Verfügung stellen.
    1.4 Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz wird den Großteil seiner überschüssigen Waren über die Handelsschiffe in Lübeck exportieren.
    1.5 Handelschiffe aus Strelitz fahren unter der Flagge der Hansestadt Lübeck

    2. Verpflichtungen der Hansestadt Lübeck
    2.1 Die Hansestadt Lübeck wird im Jahr 1832 alle Arbeitsabläufe durchführen, die notwendig sind für einen reibungslosen Übergang zu einer gemeinsamen Handelspolitik im Jahr 1833. Erste Waren werden auch schon im Jahr 1832 über Lübeck verkauft.
    (Siehe Schwerpunkt 1832 Mecklenburg Strelitz im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung)
    2.2 Die Hansestadt Lübeck stellt genügend Lagerhäuser/Fläche für die Waren aus Strelitz zur Verfügung und übernimmt die Instandhaltung sowie Wartungskosten.
    2.3 Die Hansestadt Lübeck wird bei ungenügend Lagerkapazitäten weitere Lagerhäuser bauen bzw. vorhandene ausbauen.
    2.4 Das von Mecklenburg-Strelitz zur Verfügung gestellte Gold wird rein dem Ausbau bzw. Erhalt des gemeinsamen Handels genutzt.
    2.5 Für Mecklenburg-Strelitz und die Hansestadt Lübeck wird das Prinzip der Inländerbehandlung verbindlich festgelegt, demnach die Handelsunternehmen den Warenverkehr zu gleichen Konditionen abzuwickeln haben.
    2.6 Die Werften von Lübeck stehen, so sie von Lübeck selbst nicht gerade gebraucht werden, Mecklenburg-Strelitz zum Selbstkostenpreis zur Verfügung. Bereits begonnene Bauprojekte sind hiervon nicht betroffen.

    3. Sonstiges
    3.1 Dieser Vertrag ist zeitlich bis zum 30.12.1842 befristet.
    3.2 Eine Vorzeitige Vertragsauflösung oder Änderung bzw. Verlängerung kann nur mit Zustimmung beider Seiten vollzogen werden

    Unterzeichnet;
    Mecklenburg-Strelitz
    Georg, Grossherzog zu Mecklenburg-Strelitz

  15. #165
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Als Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Lübeck:
    Ratsherr Johann Heinrich Kipp
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

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