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Thema: Bilaterale Verträge des Bundes

  1. #286
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Römisches Freihandelsabkommen

    - Das Kaisertum Österreich erwirbt für je 1'000 G ein Grundstück in Rom, Bologna und Ravenna. Diese sollen zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes in jeder der genannten Städte genutzt werden.
    - Die Zölle zwischen dem Kirchenstaat und dem Kaisertum Österreich werden per sofort um die Hälfte reduziert.
    - Eine weitere Reduktion der Zölle soll in den folgenden Jahren folgen.
    - Für den Import von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Grenzen des Kirchenstaats selbst ebenfalls produziert werden, gelten Schutzzölle in der Höhe der für den Kirchenstaat sonst üblichen Zölle. Dieser Schutz kann bei beiderseitigem Einverständnis der Vertragspartner für einzelne Produkte oder gesamthaft aufgehoben werden.

    Im Namen Seiner Heiligkeit Gregor XVI.
    + Giovanni Sarellini, Erzbischof von Tyrus, Apostolischer Nuntius
    Geändert von Sarellion (09. Januar 2014 um 13:44 Uhr)
    Meine Stories:
    Sim City Societies: England obsiegt, Großkanzler Sutler baut ein neues London
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  2. #287
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Österrechisch-Französischer Westafrikavertrag

    Das Kaisertum Österreich und das Königreich Frankreich, den gemeinsamen Wunsch hegend den Seehandel zwischen ihren beiden Nationen dauerhaft und zum gegenseitigen Vorteil zu fördern, vereinbaren das folgende Abkommen über den Kolonialhandel in den westafrikanischen Überseegebieten:

    1. In den westafrikanischen Kolonien Österreichs wird Rechtsgleichheit zwischen den Handelsunternehmen der beiden Staaten hergestellt.
    2. Dies bedeutet insbesondere, dass Kaufleute französischer Unternehmen in der Kolonie Neu-Dalmatien grundsätzlich die gleichen Handelsrechte in Anspruch nehmen können wie in Österreich domizilierte.
    3. Im Gegenzug wird der österreichischen Handelsmarine das Anlege- und Handelsrecht in den Koloniehäfen Saint-Louis und Gorée an der Küste Senegals zugesichert, zu den gleichen Konditionen, denen auch französische Handelsschiffe unterliegen.
    4. Österreichischen Kriegsschiffen ist auf Anfrage ebenfalls das Anlegerecht zu gewähren. Dies muss jedoch frühzeitig vom österreichischen Marineattaché dem Marineministerium in Paris mitgeteilt werden.
    5. Das Abkommen hat eine Laufzeit von 10 Jahren (1835-1845)


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die Bevollmächtigten der nachgenannten Souveräne der beiden Nationen in Paris den 4. Januar im Jahre des Herrn 1835

    Für das Königreich Frankreich
    Guy-Victor Duperré, ministre de la Marine et des Colonies
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  3. #288
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Österreichisch-Französischer Westafrikavertrag

    Das Kaisertum Österreich und das Königreich Frankreich, den gemeinsamen Wunsch hegend den Seehandel zwischen ihren beiden Nationen dauerhaft und zum gegenseitigen Vorteil zu fördern, vereinbaren das folgende Abkommen über den Kolonialhandel in den westafrikanischen Überseegebieten:

    1. In den westafrikanischen Kolonien Österreichs wird Rechtsgleichheit zwischen den Handelsunternehmen der beiden Staaten hergestellt.
    2. Dies bedeutet insbesondere, dass Kaufleute französischer Unternehmen in der Kolonie Neu-Dalmatien grundsätzlich die gleichen Handelsrechte in Anspruch nehmen können wie in Österreich domizilierte.
    3. Im Gegenzug wird der österreichischen Handelsmarine das Anlege- und Handelsrecht in den Koloniehäfen Saint-Louis und Gorée an der Küste Senegals zugesichert, zu den gleichen Konditionen, denen auch französische Handelsschiffe unterliegen.
    4. Österreichischen Kriegsschiffen ist auf Anfrage ebenfalls das Anlegerecht zu gewähren. Dies muss jedoch frühzeitig vom österreichischen Marineattaché dem Marineministerium in Paris mitgeteilt werden.
    5. Das Abkommen hat eine Laufzeit von 10 Jahren (1835-1845)


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die Bevollmächtigten der nachgenannten Souveräne der beiden Nationen in Paris den 4. Januar im Jahre des Herrn 1835

    Für das Königreich Frankreich
    Guy-Victor Duperré, ministre de la Marine et des Colonies
    Zitat Zitat von Sarellion Beitrag anzeigen
    Römisches Freihandelsabkommen

    - Das Kaisertum Österreich erwirbt für je 1'000 G ein Grundstück in Rom, Bologna und Ravenna. Diese sollen zur Errichtung einer Niederlassung des Maria-Theresia-Institutes in jeder der genannten Städte genutzt werden.
    - Die Zölle zwischen dem Kirchenstaat und dem Kaisertum Österreich werden per sofort um die Hälfte reduziert.
    - Eine weitere Reduktion der Zölle soll in den folgenden Jahren folgen.
    - Für den Import von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Grenzen des Kirchenstaats selbst ebenfalls produziert werden, gelten Schutzzölle in der Höhe der für den Kirchenstaat sonst üblichen Zölle. Dieser Schutz kann bei beiderseitigem Einverständnis der Vertragspartner für einzelne Produkte oder gesamthaft aufgehoben werden.
    Zollvertrag zwischen dem Königreich Bayern und dem Kaiserreich Österreich:

    1.Für die bayerische Stadt Hof wird eine Sonderwirtschaftszone eingerichtet. Zwischen Hof und den Kaiserreich Österreich werden sämtliche Zoll- und Handelsschranken aufgehoben.
    2. Für die österreichischen Stadt Eger wird ebenfalls eine Sonderwirtschaftszone eingerichtet. Zwischen Eger und dem Königreich Bayern werden sämtliche Zoll- und Handelsschranken aufgehoben.
    3. Für die Sonderwirtschaftszonen wird die sogenannte Inländerbehandlung festgelegt, wonach bayerische und österreichische Unternehmen in den Sonderwirtschaftszonen grundsätzlich gleich zu behandeln sind.
    Für das Kaiserreich Österreich:

    Kaiser Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  4. #289
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben im Jahre des Herrn 1835
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  5. #290
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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    Konkordat zwischen dem Kaisertum Österreich und dem Heiligen Stuhl:

    -Der Religionsfonds geht in die Hand der katholischen Kirchenprovinzen in Österreich über. Diese ernennen einen Schatzmeister, der die Verwaltung des Fonds übernimmt.

    -Die Gelder des Religionsfonds sind für die Belange der österreichischen Kirchenprovinzen zu verwenden. Eine andere Verwendung bedarf der Zustimmung seiner Kaiserlichen Majestät und des Heiligen Stuhls.

    -Der Kaiser von Österreich und der Helige Stuhl entsenden jährlich Wirtschaftsprüfer um die Verwendung der Gelder des Religionsfonds zu überprüfen und den Schatzmeister zu entlasten.

    -Bei Nichtentlastung wird die Bischofsynode der österreichischen Kirchenprovinzen einen neuen Schatzmeister ernennen. Der neue Schatzmeister hat den Mißstand, der zur Nichtentlastung führte, zu korrigieren. Der alte Schatzmeister ist haftbar und wird der weltlichen Gerichtsbarkeit überantwortet, sollte er sich bei seiner Tätigkeit als Verwalter des Religionsfonds krimineller Machenschaften schuldig gemacht haben.

    -Bei groben Verstößen oder wiederholten Nichtentlastungen durch die Prüfer beider Seiten, wird der Fonds kommissarisch durch einen Beauftragten des Heiligen Stuhls in Zusammenarbeit mit einem Beauftragten des Kaisers von Österreich, gemäß den genannten Richtlinien verwaltet.

    -Der Kaiser von Österreich und der Heilige Stuhl haben das Recht jederzeit eine außerordentliche Buchprüfung über die Verwendung der Gelder vorzunehmen.

    -Die jeweiligen Domkapitel werden bei Neubesetzung eines Bischofssitzes, dem Heiligen Stuhl eine Liste mit Vorschlägen möglicher Kandidaten unterbreiten, aus denen der Papst den zukünftigen Bischof auswählt. Sollte ein Bischofssitz neu zu vergeben sein, wird seine Kaiserliche Majestät sofort informiert und dieser kann, wenn er möchte, einen Kommentar zu jedem der Kandiaten abgeben. Der Heilige Vater wird diese wohlwollend in Betracht ziehen und wenn möglich berücksichtigen.

    -Die Kirche verwaltet, mit Ausnahme der oben genannten Fälle ihre Angelegenheiten ohne Einmischung durch den Staat selbst und gemäß ihren kanonischen Gesetzen. Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter und der Ausbildung ihrer Priester.

    -Das Kaisertum Österreich gewährt die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem caritativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz. Zudem wird der Kirche den Schutz ihrer Güter vor staatlichem Zugriff, Enteignung, Säkularisierung garantiert.

    -Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

    -Die Katholische Kirche wird sich nicht in Fragen einmischen, die die Art betreffen, in der Seine Majestät Seinen Unterthanen das Erlangen des Ewigen Lebens und der Seeligkeit erlaubt.
    Meine Stories:
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  6. #291
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Zitat Zitat von Sarellion Beitrag anzeigen
    Konkordat zwischen dem Kaisertum Österreich und dem Heiligen Stuhl:

    -Der Religionsfonds geht in die Hand der katholischen Kirchenprovinzen in Österreich über. Diese ernennen einen Schatzmeister, der die Verwaltung des Fonds übernimmt.

    -Die Gelder des Religionsfonds sind für die Belange der österreichischen Kirchenprovinzen zu verwenden. Eine andere Verwendung bedarf der Zustimmung seiner Kaiserlichen Majestät und des Heiligen Stuhls.

    -Der Kaiser von Österreich und der Helige Stuhl entsenden jährlich Wirtschaftsprüfer um die Verwendung der Gelder des Religionsfonds zu überprüfen und den Schatzmeister zu entlasten.

    -Bei Nichtentlastung wird die Bischofsynode der österreichischen Kirchenprovinzen einen neuen Schatzmeister ernennen. Der neue Schatzmeister hat den Mißstand, der zur Nichtentlastung führte, zu korrigieren. Der alte Schatzmeister ist haftbar und wird der weltlichen Gerichtsbarkeit überantwortet, sollte er sich bei seiner Tätigkeit als Verwalter des Religionsfonds krimineller Machenschaften schuldig gemacht haben.

    -Bei groben Verstößen oder wiederholten Nichtentlastungen durch die Prüfer beider Seiten, wird der Fonds kommissarisch durch einen Beauftragten des Heiligen Stuhls in Zusammenarbeit mit einem Beauftragten des Kaisers von Österreich, gemäß den genannten Richtlinien verwaltet.

    -Der Kaiser von Österreich und der Heilige Stuhl haben das Recht jederzeit eine außerordentliche Buchprüfung über die Verwendung der Gelder vorzunehmen.

    -Die jeweiligen Domkapitel werden bei Neubesetzung eines Bischofssitzes, dem Heiligen Stuhl eine Liste mit Vorschlägen möglicher Kandidaten unterbreiten, aus denen der Papst den zukünftigen Bischof auswählt. Sollte ein Bischofssitz neu zu vergeben sein, wird seine Kaiserliche Majestät sofort informiert und dieser kann, wenn er möchte, einen Kommentar zu jedem der Kandiaten abgeben. Der Heilige Vater wird diese wohlwollend in Betracht ziehen und wenn möglich berücksichtigen.

    -Die Kirche verwaltet, mit Ausnahme der oben genannten Fälle ihre Angelegenheiten ohne Einmischung durch den Staat selbst und gemäß ihren kanonischen Gesetzen. Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter und der Ausbildung ihrer Priester.

    -Das Kaisertum Österreich gewährt die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und dem caritativen Wirken der katholischen Kirche den Schutz durch Verfassung und Gesetz. Zudem wird der Kirche den Schutz ihrer Güter vor staatlichem Zugriff, Enteignung, Säkularisierung garantiert.

    -Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

    -Die Katholische Kirche wird sich nicht in Fragen einmischen, die die Art betreffen, in der Seine Majestät Seinen Unterthanen das Erlangen des Ewigen Lebens und der Seeligkeit erlaubt.
    Für das Kaiserreich Österreich:

    Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  7. #292
    Wishmaster Avatar von Sarellion
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  8. #293
    Zurück im Norden
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    Das Kaiserreich Österreich und die Landgrafschaft Hessen-(Homburg) kommen überein, dass der Social- Ausbildungs- und Auswanderungsfond Hessen-Homburgs und das MTI eng zusammenarbeiten werden.
    Diese Zusammenarbeit wird wie folgt gestaltet werden:

    1) Auswanderungswillige ehrbare Bürger aus Hessen-Homburg, die sich an die Beamten des Social- Ausbildungs- und Auswanderungsfonds wenden, werden über die Möglichkeit einer Ansiedelung in den österreichischen Besitzungen in Afrika hingewiesen.
    2) Die Beamten des Social- Ausbildungs- und Auswanderungsfond Hessen-Homburgs beziehen dazu ein nahe der MTI-Niederlassung gelegenes Gebäude, um nöthigenfalls diese Bürger weiterverweisen zu können.
    3) Auswanderern aus Hessen-Homburg, die sich in Neu-Dalmatien oder Neu-Galizien ansiedeln, werden vom MTI zusätzliche Mittel in Höhe von einem Reichstaler pro Kopf zugesagt. Die Überfahrt wird in diesem Fall vom MTI organisiert.
    4) Hierfür wird vom Kaiserreich Österreich ein auf 500 Reichtaler pro Jahr gedeckelter Topf bereitgestellt.
    5) Bürger aus Hessen-Homburg, die sich in Neu-Galizien oder Neu-Dalmatien niedergelassen haben genießen fortan den Schutz des Kaiserreichs Österreichs. Sie unterstehen ebenfalls der Gerichtbarkeit Österreichs.

    Für das Kaiserreich Österreich
    Für die Landgrafschaft Hessen(-Homburg)

  9. #294
    Zurück im Norden
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    Ludwig Wilhelm, Landgraf von Hessen

  10. #295
    Kampfhamster Avatar von BruderJakob
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    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    Das Kaiserreich Österreich und die Landgrafschaft Hessen-(Homburg) kommen überein, dass der Social- Ausbildungs- und Auswanderungsfond Hessen-Homburgs und das MTI eng zusammenarbeiten werden.
    Diese Zusammenarbeit wird wie folgt gestaltet werden:

    1) Auswanderungswillige ehrbare Bürger aus Hessen-Homburg, die sich an die Beamten des Social- Ausbildungs- und Auswanderungsfonds wenden, werden über die Möglichkeit einer Ansiedelung in den österreichischen Besitzungen in Afrika hingewiesen.
    2) Die Beamten des Social- Ausbildungs- und Auswanderungsfond Hessen-Homburgs beziehen dazu ein nahe der MTI-Niederlassung gelegenes Gebäude, um nöthigenfalls diese Bürger weiterverweisen zu können.
    3) Auswanderern aus Hessen-Homburg, die sich in Neu-Dalmatien oder Neu-Galizien ansiedeln, werden vom MTI zusätzliche Mittel in Höhe von einem Reichstaler pro Kopf zugesagt. Die Überfahrt wird in diesem Fall vom MTI organisiert.
    4) Hierfür wird vom Kaiserreich Österreich ein auf 500 Reichtaler pro Jahr gedeckelter Topf bereitgestellt.
    5) Bürger aus Hessen-Homburg, die sich in Neu-Galizien oder Neu-Dalmatien niedergelassen haben genießen fortan den Schutz des Kaiserreichs Österreichs. Sie unterstehen ebenfalls der Gerichtbarkeit Österreichs.

    Für das Kaiserreich Österreich
    Für die Landgrafschaft Hessen(-Homburg)
    Für das Kaiserreich Österreich:

    Ferdinand I.
    Zitat Zitat von Brabrax Beitrag anzeigen
    In Forenspielen ist "Systeme nicht verstehen" Volkssport.

  11. #296
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Die Souveraine des Südbundes verpflichten sich dazu ihre Steuer- und Handlesgesetze zum 1.1.1834 durch eine identische Gesetzgebung zu vereinheitlichen.

    Die Verwaltung wird angewiesen, eine Angleichung der Steuer- und Handelsgesetze entsprechend des genannten Vertrags bis zum 1.1.1836 vorzunehmen
    Ludwig I. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben im Jahre des Herrn 1835
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
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    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  12. #297
    Für mehr Klink im ***** Avatar von Gulaschkanone
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    Zitat Zitat von Nahoïmi Beitrag anzeigen
    Einheit, Einheit, gib mir meine Minghan wieder :p

    Mehrfacher Gewinner einer DET-Runde und Sieger der Herzen(2/7)

    Vom Kurfürst, über Admiral, Jarl, Botschafter und König zum Papst-ein Leben im Civforum.

  13. #298
    Gast
    Gast
    Für das Königreich Sachsen,
    Friedrich August II. von Sachen,
    König von Sachsens.

  14. #299
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    Leopold, König von Baden, Herzog von Zähringen, Graf von Dijon, Sekretär des Bundes
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  15. #300
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    Zur Kenntnisnahme durch die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes

    gez.
    Im Namen des Königs von Baden, Herzogs von Zähringen, Graf von Dijon, Sekretär des Bundes
    Der Minister des Äußeren und des Königlichen Hauses von Baden
    Landgraf Ernst Nestor Nemo Ottfried von Sundgau

    Zitat Zitat von Frankfurter Münzvertrag
    Um Wirtschaft und Handel zu stärken sind die Unterzeichner übereingekommen folgendes in ihren Staaten einzuführen und beizubehalten:

    1. Die Währungen basieren fürderhin auf Gold- und Silbermünzen. Es gelte ein Bimetallstandard.
    2. Für diesen ist festgelegt, dass 1 Gramm Gold vom Werte her 15,5 Gramm Silber entsprechen.
    3. Silberkurantmünzen mit dem Wert 1 sind entweder im 50-Gulden/Taler/Florin-Fuß zu prägen. Bezogen auf 500 Gramm Feinsilber.
    4. Der Feingehalt jener Silbermünzen ist jedem Staate selbst überlassen, soll aber 800/1000 nicht unterschreiten. Als ideal gelte ein Feingehalt von 900/1000.
    5. Sofern nicht durch andere Verträge oder Gesetze bestimmt, herrscht kein Zwang für die Bewohner der Unterzeichnerstaaten Nicht-Kurantgeld eines anderen Staates als Zahlungsmittel anzunehmen.
    6. Alle Unterzeichner verpflichten sich, von dem Einbringen von Scheidemünzen und Fiatgeld nur schonenden Gebrauch zu machen, um die anderen Unterzeichnerländer nicht unnötig zu destabilisieren. Sollte eine solche Destabilisierung einzutreten drohen, so kann der betreffende Unterzeichnerstaat mit 2/3 Mehrheit der anderen Unterzeichner ausgeschlossen werden, die Konvertibilität seiner Währung wird aufgehoben.


    Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch folgende Monarchen und Vertreter der freien Städte in Frankfurt, am 25.Februar im Jahre unseres Herrn Jesus Christus 1835.
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


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