§1 Das Bundesheer
1. Ein stehendes Friedensheer, das Bundesheer wird gebildet. In Friedenszeiten ist es in der jeweiligen Heimat stationiert.
2. Das Bundesheer stellt die Besatzungen des Bundesfesten
3. Die Aufgaben des Bundesheeres sind die Verteidigung des Bundes nach Außen und der Einsatz während einer Bundesexektion
4. Jeder Staat stellt 0,5% seiner Einwohner des Jahres 1815 dem Bundesheer zur Verfügung. Es steht den Fürsten frei, ein größeres Heer zu unterhalten.
Darüber hinausgehende Kontingente können im Bedarfsfall durch Beschluss des Plenum angefordert und gebildet werden.
5. Die Marine ist allein Sache der Fürsten, eine Bundesflotte wird nicht gebildet
6. Der Oberbefehl obliegt einem Rat, bestehend aus einem preußischen, einem österreichischen und einem weiteren Anführer. Der dritte Anführer wird durch das Plenum unter Ausschluss IM des Königs von Preußen und IM des Kaisers von Österreich ernannt.
7. Das Tribunal/Der Oberbefehlshaber ist allein dem Plenum verantwortlich.
8. Der Etat des Bundesheeres wird jährlich durch das Plenum festgelegt. Der Anteil der Zahlungen der Mitglieder richtet sich nach den Anteil der gestellten Soldaten.
9. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesheer befugt, die Grenzen eines jeden Mitgliedsstaates zu überqueren.
§2 Bundesexekution
1) Eine Bundesexekution kann verhängt werden,
a) bei Aufständen in einem Mitgliedsstaat oder mehreren Mitgliedsstaaten
b) bei Revolutionen in einem Mitgliedsstaat oder mehreren Mitgliedsstaaten
c) bei Bruch eines Bundesgesetz
2) Ob eine Bundesexekution verhängt wird, entscheidet das Plenum auf Antrag wenigstens eines Fürsten und mit Erlaubnis des betroffenen Fürsten