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Thema: [DB] Y así yo te saludo, mi tierra de Baden, la noble perla de Alemania

  1. #751
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Zwei Gedanken zu der Sache: Ich glaube mich an mehrere Kommentare Oxfords zu dem Thema zu erinnern, wonach er die positiven Auswirkungen von Zollunionen/freien Märkten vor der Verbreitung der Eisenbahn für eher begrenzt hält. Wenn die Waren im fraglichen Gebiet nur langsam transportiert werden können, macht es natürlich nur begrenzt Sinn die heutigen marktwirtschaftlichen Überlegungen darauf anzuwenden. Inwieweit man dieser Einschätzung zustimmt... man kann darüber diskutieren. Aber letztlich ist er nun mal der Spielleiter. Und zweitens, am Ende könnte bei den Zollunionen weniger Geld als euer eigenes Volk zu einem Problem werden. Wenn die Zölle fallen, wird es nicht nur Gewinner sondern auch viele Verlierer geben und die werdet ihr nicht einfach mit ein paar Almosen abspeisen können.
    Jetzt mach uns das doch nicht madig indem du vollkommen logisch argumentierst.
    Ich bin geneigt mich Azraels Meinung anzuschließen, theoretisch können wir die nächsten zehn Jahre auch damit verbringen die Währung, die Normen und die Maßsysteme zu vereinheitlichen. das dürfte keinen großen Schaden verursachen.
    Womöglich hält uns Oxford auch so auf Trab, dass wir uns diese Wirtschaftsschwächung nicht leisten können.
    Aber 10% dürften nicht schaden, oder?

    So Don?
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    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  2. #752
    Möhrchen Avatar von Oxford
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    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Zwei Gedanken zu der Sache: Ich glaube mich an mehrere Kommentare Oxfords zu dem Thema zu erinnern, wonach er die positiven Auswirkungen von Zollunionen/freien Märkten vor der Verbreitung der Eisenbahn für eher begrenzt hält. Wenn die Waren im fraglichen Gebiet nur langsam transportiert werden können, macht es natürlich nur begrenzt Sinn die heutigen marktwirtschaftlichen Überlegungen darauf anzuwenden. Inwieweit man dieser Einschätzung zustimmt... man kann darüber diskutieren. Aber letztlich ist er nun mal der Spielleiter. Und zweitens, am Ende könnte bei den Zollunionen weniger Geld als euer eigenes Volk zu einem Problem werden. Wenn die Zölle fallen, wird es nicht nur Gewinner sondern auch viele Verlierer geben und die werdet ihr nicht einfach mit ein paar Almosen abspeisen können.
    Hui, kann mich garnicht dran erinnern, sowas gesagt zu haben

    Also generell wird es so aussehen:
    Bei einer Zollunion wird es zunächstmal einen Wachstumsbonus für das ganze Gebiet geben, größerer Absatzmarkt ist natürlich nie schlecht. Dann gibt es aber Verdrängungseffekte: Zölle schützen ja auch vor billigerer Ware aus dem Ausland, Sachsen hat einen Technologievorsprung und kannd erzeit sicherlich billiger produzieren als die anderen Länder. Also zusätzlicher Wachstumsbonus für stark industrialiserte Länder, Malus für schwache Länder. Ob trotz Malus auch für schwache Länder noch ein Plus rauskommt kann ich noch nicht sagen, da die Zollunionen leider noch nicht fertig sind. Es wäre also so, dass sich der Abstand zwischen Sachsen und Bayern wohl vergrößern würde. Vielleicht werde ich diesen zweiten Effekt mit der Zeit abklingen lassen, da der Vorteil bei neu entstehenden Industrien wohl wegfällt.

    Das mit den 10% Schritten würde ich sehr ungern tun, das verzehnfacht nur meine Arbeit. Einen plötzlichen Einbruch eurer Steuereinnahmen werdet ihr wohl nicht befürchten müssen, ich versteh die VWL dahinter zwar nicht, aber mit Einführung der Zollunion haben viele Staaten ihre Einnahmen kurzfristig erhöhen können. Ich werd das also weitgehend Kostenneutral machen. Ich schwanke momentan nur noch zwischen der kurzen dreckigen Lösung, von Hand die Boni in die Tabelle einzutragen oder der großen Lösung: Einen Zollunionsmechanismus in die Tabellen einzubauen...
    Entdecke die Kraft deiner Ideen, mit Heften und Blöcken von Oxford

  3. #753
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Zitat Zitat von Oxford Beitrag anzeigen
    Hui, kann mich garnicht dran erinnern, sowas gesagt zu haben
    Deswegen habe ich den Satz auch mit 'Ich glaube mich... zu erinnern' begonnen, sollte ich dich da fehlzitiert haben, entschuldige ich mich dafür. Den zweiten Punkt, den ich angesprochen habe, finde ich bei der Argumentation eh viel wichtiger. Zollunionen/Freihandelszonen sind auch in der heutigen Zeit nicht unumstritten und 1820, als das Modell Freie Marktwirtschaft ausserhalb Grossbritanniens noch eher neu war, waren sie es sicher ebenso. Den fränkischen Bauern, die wegen der badischen Konkurrenz Haus und Hof verlieren, wird es relativ egal sein, dass das jetzt volkswirtschaftlich effizienter war. Gleiches gilt für den badischen Fabrikbesitzer, dessen Unternehmung pleite geht, weil er mit den Sachsen nicht mehr mithalten kann.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  4. #754
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  5. #755
    Puhuhu Avatar von Slaan
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    Achtung Spoiler:
    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Zwei Gedanken zu der Sache: Ich glaube mich an mehrere Kommentare Oxfords zu dem Thema zu erinnern, wonach er die positiven Auswirkungen von Zollunionen/freien Märkten vor der Verbreitung der Eisenbahn für eher begrenzt hält. Wenn die Waren im fraglichen Gebiet nur langsam transportiert werden können, macht es natürlich nur begrenzt Sinn die heutigen marktwirtschaftlichen Überlegungen darauf anzuwenden. Inwieweit man dieser Einschätzung zustimmt... man kann darüber diskutieren. Aber letztlich ist er nun mal der Spielleiter. Und zweitens, am Ende könnte bei den Zollunionen weniger Geld als euer eigenes Volk zu einem Problem werden. Wenn die Zölle fallen, wird es nicht nur Gewinner sondern auch viele Verlierer geben und die werdet ihr nicht einfach mit ein paar Almosen abspeisen können.
    Zitat Zitat von Ennos Beitrag anzeigen
    Jetzt mach uns das doch nicht madig indem du vollkommen logisch argumentierst.
    Ich bin geneigt mich Azraels Meinung anzuschließen, theoretisch können wir die nächsten zehn Jahre auch damit verbringen die Währung, die Normen und die Maßsysteme zu vereinheitlichen. das dürfte keinen großen Schaden verursachen.
    Womöglich hält uns Oxford auch so auf Trab, dass wir uns diese Wirtschaftsschwächung nicht leisten können.
    Aber 10% dürften nicht schaden, oder?


    @Azrael: Der Faktor "Transport" spielt in der ganzen Zollfrage meiner Meinung nach kaum eine Meinung. Durch schlechtere Transportwege (wie hier angeommen) würde entsprechende Effekte, egal ob positiv oder negative, skaliert werden und dadurch weniger ins Gewicht fallen. Grade daher wäre es noch weniger ein Problem jetzt die Zölle zu öffnen.

    @Oxford:
    Zitat Zitat von Oxford Beitrag anzeigen
    Hui, kann mich garnicht dran erinnern, sowas gesagt zu haben

    Also generell wird es so aussehen:
    Bei einer Zollunion wird es zunächstmal einen Wachstumsbonus für das ganze Gebiet geben, größerer Absatzmarkt ist natürlich nie schlecht. Dann gibt es aber Verdrängungseffekte: Zölle schützen ja auch vor billigerer Ware aus dem Ausland, Sachsen hat einen Technologievorsprung und kannd erzeit sicherlich billiger produzieren als die anderen Länder. Also zusätzlicher Wachstumsbonus für stark industrialiserte Länder, Malus für schwache Länder. Ob trotz Malus auch für schwache Länder noch ein Plus rauskommt kann ich noch nicht sagen, da die Zollunionen leider noch nicht fertig sind. Es wäre also so, dass sich der Abstand zwischen Sachsen und Bayern wohl vergrößern würde. Vielleicht werde ich diesen zweiten Effekt mit der Zeit abklingen lassen, da der Vorteil bei neu entstehenden Industrien wohl wegfällt.
    Wie groß die Verdrängungseffekte zu der Zeit waren weiß ich nicht, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass sie zu groß waren wenn von eine ähnlichen politischen Entwicklung ausgegangen wird. Denn was genau hat Sachsen das Bayern nicht hat? Der Grund, wenn ich mich über die entsprechende Zeit bei Bayern und Sachen informiere, dass Bayern sich merklich langsamer entwickelt hat Sachsen oder auch Baden, Westfalenland etc pp lag in erster Linie an der konservativen Politik des Bayrischen Königs (dem der Don hier leider nacheifert). Während in vielen Ländern eine Schulpflicht eingeführt wurde und generell die Weichen zu einem liberaleren System gelegt wurde, hat Bayern die Klöster wieder aufleben lassen um einen Schritt in der "Bildung" zu machen (und ob Klöster so effektiv sind wie Schulen wage ich stark zu bezweifeln)... das so als kleines Beispiel. Würde sich der Don vom konservatieren (nicht von der Bildungseinrichtung "Kloster" selber, denn die Geschichte ist so ziemlich rum, sondern liberaler in Sachen Wirtschaft agieren) lösen und liberal in Sachen Wirtschaft agieren sehe ich keinen Grund, warum Bayern grade durch die technologischen Neuerungen die durch eine Zollöffnung neu ins Land strömen hinten an stehen würde.

    Die deutsche Zollunion hat doch auch historisch allen Ländern zu zusätzlichen Wohlstand verholfen, egal ob Bayern oder Sachsen. Dem einen vielleicht mehr als dem anderen, doch hat jedes Land positive Effekte davon erfahren oder Irre ich mich?

    Das mit den 10% Schritten würde ich sehr ungern tun, das verzehnfacht nur meine Arbeit.
    Hm dieser Punkt schlägt schon hart ein. Dann müssen wir uns überlegen wann es einzuführen ist. Ich bin nach der bisherigen darlegung klar für: Besser früher als später. Denn der Faktor "Transportkosten" sollte zu der Zeit sehr stark wiegen. Daher wäre es für Bayern von Vorteil jetzt die Grenzen zu öffnen, bevor die billigeren Produkte aus Sachsen und Baden auch leicht und Zeitschnell in Bayern ankommen würden.

    Vielleicht sollten wir auch schauen dies durch Aktionen zu unterstützen. So könnte ich mir gut vorstellen, eine Schule/Universität zu errichten oder die Leipziger entsprechend umzubauen, dass bayrische Entrepreneur in der neusten Technologie geschult werden könnten o.ä.. Im nächsten Jahr steht wieder eine Messe in Leipzig an, wir könnten hier ein Sonderseminar für bayrische Unternehmer o.ä. geben.

    Mein Ziel ist es nicht, Bayern auszustechen o.ä. mit der Zollunion. Mein Ziel ist es derzeit, dass das wir als erste von den vielfältigen Vorteilen einer Zollunion gebraucht machen. Hat Bayern große Bedenken werden wir versuchen sie so gut wie möglich aufzuwiegen und Hilfe anzubieten, aber ewig werde ich nicht warten wollen.

    Einen plötzlichen Einbruch eurer Steuereinnahmen werdet ihr wohl nicht befürchten müssen, ich versteh die VWL dahinter zwar nicht, aber mit Einführung der Zollunion haben viele Staaten ihre Einnahmen kurzfristig erhöhen können. Ich werd das also weitgehend Kostenneutral machen. Ich schwanke momentan nur noch zwischen der kurzen dreckigen Lösung, von Hand die Boni in die Tabelle einzutragen oder der großen Lösung: Einen Zollunionsmechanismus in die Tabellen einzubauen...
    Hm grade kurzfristig bin ich von Einbußen des Etats ausgegangen. Ich dachte, dass Zolleinnahmen einen nicht unerheblichen Teil der Staatseinnahmen ausmachen und der Wegfall sich solange negativ aufs Budget auswirkt, bis die zusätzlichen Steuereinnahmen durch das merklich erhöhte Wachstum diese wettmachen und schließlich merklich übertreffen.

    Zitat Zitat von Azrael Beitrag anzeigen
    Deswegen habe ich den Satz auch mit 'Ich glaube mich... zu erinnern' begonnen, sollte ich dich da fehlzitiert haben, entschuldige ich mich dafür. Den zweiten Punkt, den ich angesprochen habe, finde ich bei der Argumentation eh viel wichtiger. Zollunionen/Freihandelszonen sind auch in der heutigen Zeit nicht unumstritten und 1820, als das Modell Freie Marktwirtschaft ausserhalb Grossbritanniens noch eher neu war, waren sie es sicher ebenso. Den fränkischen Bauern, die wegen der badischen Konkurrenz Haus und Hof verlieren, wird es relativ egal sein, dass das jetzt volkswirtschaftlich effizienter war. Gleiches gilt für den badischen Fabrikbesitzer, dessen Unternehmung pleite geht, weil er mit den Sachsen nicht mehr mithalten kann.
    Freie Marktwirtschaft, bzw das erste richtig Kapitalistische System gab es in den Niederlanden ... zumindest wenn mich meine Erinnung nicht im Stich lässt . Betreffend der Bevölkerung würde ich mir sogar kaum sorgen machen, denn durch z.b. der Einführung der Gewerbefreiheit wird die Bevölkerung noch freier und erhält mehr Optionen. Grade den bayrischen/fränkischen Bauern würden, wenn sie freier werden, viele Vorteile zu gute kommen. Durch den bevorstehenden Boom der Bevölkerung und bessere Ernten durch den technologischen Fortschritt werden sie viele ihre Güter exportieren können und durch die Zollunion einen größeren Absatzmarkt haben als nur Bayern. Die Gewinnspanne der Industrie und Agrarwirtschaft ist nur unterschiedlich hoch, weswegen sich die Vorteile in den Industriestaaten besser bemerkbar macht als in Agrarstaaten. Vorteile wird jedoch dennoch jeder haben.

    Und das Geschäfte pleite gehen ist unausweichlich und gut. Denn Unternehmungen die ineffizient handeln haben von Haus aus keinen Nutzen für die Bevölkerung, und die Unternehmungen die effizient handeln erleben einen Wachstumsschub. Diese Reinigung der Wirtschaft wird kurzfristig sicherlich schmerzen (so auch vermutlich die nächsten Jahre in Sachsen, nachdem die Gewerbefreiheit eingeführt wurde), aber langfristig zu einen ökonomischeren Staatsgebilde führen.

    Meine groben Gedanken zu dem Thema.
    |學而不思則罔,思而不學則殆。 ~ 孔子|
    | Lernen ohne zu denken ist sinnlos, denken ohne zu lernen gefährlich. ~ Kong Zi |

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  6. #756
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    Irgendwie habe ich den Eindruck, Slaan, dass du das etwas zu optimistisch siehst. Ich halte Azraels Einwände für sehr berechtigt. Vielleicht können meine Bemerkungen ja zur Klärung beitragen

    Zitat Zitat von Slaan Beitrag anzeigen

    @Azrael: Der Faktor "Transport" spielt in der ganzen Zollfrage meiner Meinung nach kaum eine Meinung. Durch schlechtere Transportwege (wie hier angeommen) würde entsprechende Effekte, egal ob positiv oder negative, skaliert werden und dadurch weniger ins Gewicht fallen. Grade daher wäre es noch weniger ein Problem jetzt die Zölle zu öffnen.
    Das halte ich für einen weit verbreiteten Irrtum. Dazu muss man sich verdeutlichen, dass seit der Antike bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, als die Eisenbahnen Tempo aufnahmen, Reise- und Transportzeiten etwa gleich waren. 30-40 km ergeben eine komfortable Tagesreise mit dem beladenen Karren. Expressgüter und Personen legen am Tag auch die doppelte Strecke zurück. Das Prinzip kann man gut erkennen, wenn sich die mittelalterlichen Stadtgründungen in Deutschland ansieht: Der durchschnittliche Abstand dieser Städte liegt bei eben diesen 30-40 km. Für euch heißt das, dass hochwertige Textil- (Spitze) und andere Handwerkserzeugnisse aus dem Vogtland innerhalb von zwei Tagen den gesamten Norden Bayerns erreichen. Das hat einen extremen Effekt auf die lokale Wirtschaft.


    ...Während in vielen Ländern eine Schulpflicht eingeführt wurde und generell die Weichen zu einem liberaleren System gelegt wurde, hat Bayern die Klöster wieder aufleben lassen um einen Schritt in der "Bildung" zu machen (und ob Klöster so effektiv sind wie Schulen wage ich stark zu bezweifeln)... das so als kleines Beispiel. Würde sich der Don vom konservatieren (nicht von der Bildungseinrichtung "Kloster" selber, denn die Geschichte ist so ziemlich rum, sondern liberaler in Sachen Wirtschaft agieren) lösen und liberal in Sachen Wirtschaft agieren sehe ich keinen Grund, warum Bayern grade durch die technologischen Neuerungen die durch eine Zollöffnung neu ins Land strömen hinten an stehen würde.
    Auch hier hängst du m. E. einem weit verbreiteten Irrglauben nach: Klöster = fortschrittsfeindlich. Vor einigen Wochen hatte PT im Offtopic-bereich ja eine solche Debatte angezettelt. Im städtischen Bereich mag das sogar nicht komplett falsch sein, wenn wir aber von Schulpflicht reden, müssen wir (und das ist dann egal, ob Sachsen, Bayern, Baden, Württemberg oder sonstwo) auf den ländlichen Bereich schauen. Und dort sind die Kleriker der gebildetste Teil der Bevölkerung. Überdies gehen Schulwesen und Kirche meistens Hand in Hand. Dass Schulen weltliche Einrichtungen sind und Lehrer nicht gleichzeitig auch Pfarrer, entsteht ja gerade erst. Und hier sind die Pläne des bayrischen Königs deutlich tiefer gehend, als du sie hier karikierst. Insgesamt ist es aber so, dass das Wiedererstarken der Klöster, insbesondere der Jesuiten, das Bildungssystem Bayerns (hier Volksbildung - Schulen im ländlichen Raum) überhaupt erst möglich macht. Die für mich interessante Frage ist eher, wo denn die Fürsten, die nicht ihre Kirche einbeziehen, auf die Husche ihre Lehrer für die Schulpflicht herbekommen.

    Die deutsche Zollunion hat doch auch historisch allen Ländern zu zusätzlichen Wohlstand verholfen, egal ob Bayern oder Sachsen. Dem einen vielleicht mehr als dem anderen, doch hat jedes Land positive Effekte davon erfahren oder Irre ich mich?
    Das ist prinzipiell richtig. Nur ist es eine Betrachtung aus heutiger Sicht. In unmittelbarer Folge sind zunächst mehr oder weniger heftige Nachteile für mehr oder weniger große Bevölkerungsanteile spürbar. Die resultierenden sozialen Unruhen (vor allem im städtischen Handwerk und in der Bauernschaft) sollten den Fürsten nicht einerlei sein. Es bringt nichts, den Grundstein für eine in 30 Jahren florierende Wirtschaft zu legen, wenn euch vorher das Schloss abgefackelt wird.


    Vielleicht sollten wir auch schauen dies durch Aktionen zu unterstützen. So könnte ich mir gut vorstellen, eine Schule/Universität zu errichten oder die Leipziger entsprechend umzubauen, dass bayrische Entrepreneur in der neusten Technologie geschult werden könnten o.ä.. Im nächsten Jahr steht wieder eine Messe in Leipzig an, wir könnten hier ein Sonderseminar für bayrische Unternehmer o.ä. geben.
    Das ist so in etwa das Konzept gut gemeinter heutiger Entwicklungshilfe. Die Resultate könnten ähnlich sein: Bayern verliert sämtliche intellektuelle Elite und wird technologisch von Sachsen abhängig. Unterstützung ist gut, sinnvoll und notwendig. Sie hat aber an den bayrischen Universitäten stattzufinden. Und ohne aus dem Nähkästchen plaudern zu wollen, sage ich mal: Das wird auch so sein.


    Betreffend der Bevölkerung würde ich mir sogar kaum sorgen machen, denn durch z.b. der Einführung der Gewerbefreiheit wird die Bevölkerung noch freier und erhält mehr Optionen. Grade den bayrischen/fränkischen Bauern würden, wenn sie freier werden, viele Vorteile zu gute kommen. Durch den bevorstehenden Boom der Bevölkerung und bessere Ernten durch den technologischen Fortschritt werden sie viele ihre Güter exportieren können und durch die Zollunion einen größeren Absatzmarkt haben als nur Bayern. Die Gewinnspanne der Industrie und Agrarwirtschaft ist nur unterschiedlich hoch, weswegen sich die Vorteile in den Industriestaaten besser bemerkbar macht als in Agrarstaaten. Vorteile wird jedoch dennoch jeder haben.
    Das ist die Position eines überzeugten Marktwirtschaftlers Die Geschichte lehrt uns aber auch anderes. Die allererste und von der städtischen Bevölkerung am stärksten wahrgenommene Auswirkung der Gewerbefreiheit ist der Wegfall des Zunftzwangs. Das ist volkswirtschaftlich überaus sinnvoll, für die betroffenen Betriebe jedoch eine Katastrophe. Das Zunftsystem regelt die wirtschaftliche und soziale Struktur des städtischen Handwerks (Ähnlichkeiten zur Planwirtschaft sind durchaus vorhanden); beim Wegfall stehen viele Handwerker zunächst vor dem wirtschaftlichen Aus. Richtig ist, dass dafür andere überhaupt erst eine Chance erhalten. Im Geist der Zeit ist aber Sicherheit, Stabilität und Kontinuität wesentlich wichtiger, als Adam Smith. Wer Zunft abschafft, bekommt zunächst Aufruhr in den Städten. Ich weiß nicht, wie weit ihr jeweils schon mit der Gewerbefreiheit seid, aber anfangs bringt sie kaum positive, aber starke negative Effekte.

    Ich sehe noch nicht ganz, wo die positiven Auswirkungen für die Bauern sein sollen. Sie sind keine freien Unternehmer, sondern an ihre Scholle und damit den Grundherrn gebunden. Selbst wenn sie freie Unternehmer wären, würden ihnen zunächst sämtliche Absatzmärkte wegbrechen.


    Und das Geschäfte pleite gehen ist unausweichlich und gut. Denn Unternehmungen die ineffizient handeln haben von Haus aus keinen Nutzen für die Bevölkerung, und die Unternehmungen die effizient handeln erleben einen Wachstumsschub. Diese Reinigung der Wirtschaft wird kurzfristig sicherlich schmerzen (so auch vermutlich die nächsten Jahre in Sachsen, nachdem die Gewerbefreiheit eingeführt wurde), aber langfristig zu einen ökonomischeren Staatsgebilde führen.
    Da isser wieder, der Marktwirtschaftler Was machst du denn kurzfristig mit rebellierenden Handwerkern und verhungernden Bürgern?

    Wir haben ja nun schöne neue Parlamente. Großen Einfluss darin besitzen die Grundherren. Die sollen jetzt mit wehenden Fahnen ihre Existenz vernichten?

    Meine groben Gedanken zu dem Thema.
    Meine groben Gedanken zu dem Thema.

  7. #757
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    , und
    Auch hier hängst du m. E. einem weit verbreiteten Irrglauben nach: Klöster = fortschrittsfeindlich. Vor einigen Wochen hatte PT im Offtopic-bereich ja eine solche Debatte angezettelt. Im städtischen Bereich mag das sogar nicht komplett falsch sein, wenn wir aber von Schulpflicht reden, müssen wir (und das ist dann egal, ob Sachsen, Bayern, Baden, Württemberg oder sonstwo) auf den ländlichen Bereich schauen. Und dort sind die Kleriker der gebildetste Teil der Bevölkerung. Überdies gehen Schulwesen und Kirche meistens Hand in Hand. Dass Schulen weltliche Einrichtungen sind und Lehrer nicht gleichzeitig auch Pfarrer, entsteht ja gerade erst. Und hier sind die Pläne des bayrischen Königs deutlich tiefer gehend, als du sie hier karikierst. Insgesamt ist es aber so, dass das Wiedererstarken der Klöster, insbesondere der Jesuiten, das Bildungssystem Bayerns (hier Volksbildung - Schulen im ländlichen Raum) überhaupt erst möglich macht. Die für mich interessante Frage ist eher, wo denn die Fürsten, die nicht ihre Kirche einbeziehen, auf die Husche ihre Lehrer für die Schulpflicht herbekommen.
    Hier die Historische Untermauerung
    Zitat Zitat von Die Schulpolitik unter Ludwig I.
    Das allgemeine Schulwesen hat König Ludwig nachhaltig reformiert. 1826 nahm ein neugegründeter Oberster Kirchen- und Schulrat unter Eduard von Schenk seine Arbeit auf.(auch 1825) Ihm unterstanden alle Schulen und Hochschulen.

    Die Volksschulen waren streng nach Konfession getrennt und von Geistlichen beaufsichtigt. Die allgemeine Unterrichtspflicht im Königreich wurde erstmals (überhaupt!) tatsächlich umgesetzt. Der König widmete sich auch dem Inhalt der Lehrpläne. 1828 legten Friedrich von Thiersch und Friedrich von Schelling einen neuen Lehrplan für Gymnasien vor.

    Um 1823/33 entstanden im Königreich die ersten Polytechnischen Schulen in Nürnberg, München und Augsburg. Absolventen der Volks- oder Lateinschule sollten dort eine möglichst praxisorientierte technische Ausbildung erhalten, entweder für einen anschließenden Beruf in Handel, Gewerbe oder Landwirtschaft oder für den Zugang zur „Polytechnischen Central-Schule“ (gegründet 1827), der Vorläuferin der späteren „Technischen Hochschule“ München. In den Polytechnischen Schulen wurde der Unterricht besonders auf die regionalen Gegebenheiten abgestimmt.
    Werd ich zusammen mit meiner Unireform in drei Jahren machen. Dazu sind die Klöster die Vorarbeit

    Das Lehrmodell reagierte auf die zunehmende Technisierung der Berufswelt und genoss bald über Bayern hinaus großes Ansehen. 1833/34 wurden überdies 22 Landwirtschafts- und Gewerbeschulen eingerichtet. Auch sie dienten der beruflichen Qualifikation und nahmen in den folgenden Jahrzehnten ständig zu.
    Zitat Zitat von Die bayerischen Universitäten

    1826 ließ Ludwig die altbayerische Landesuniversität von Landshut nach München übersiedeln (mach ich 1825; hatte 1825 schon 1000!! Studenten). 1842 zog die Ludovico-Maximilianea in die neuen Gebäude an der Ludwigstraße. Die Hochschule wurde mit bedeutenden Professoren besetzt, darunter Ignaz Döllinger, Othmar Frank, Johann Nepomuk von Ringseis, Friedrich von Schelling, Carl August von Steinheil oder Friedrich Wilhelm von Thiersch. Der König berief viele Mitglieder der Bayerischen Akademie der Wissenschaften an die Münchner Universität, nicht zuletzt um Gelder für die Besoldung zu sparen.
    An Oxi: Wie du siehst wurden Wissenschaftler von meinem Glauben nicht abgeschreckt


    Slaan: Bei einer Zollunion musst du mir, wie schon gesagt, die Sorge nehmen, dass ich meine Wirtschaft zugrunde richte
    Geändert von Don Armigo (10. April 2012 um 19:06 Uhr)
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    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
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    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  8. #758
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Das ist die Position eines überzeugten Marktwirtschaftlers Die Geschichte lehrt uns aber auch anderes. Die allererste und von der städtischen Bevölkerung am stärksten wahrgenommene Auswirkung der Gewerbefreiheit ist der Wegfall des Zunftzwangs. Das ist volkswirtschaftlich überaus sinnvoll, für die betroffenen Betriebe jedoch eine Katastrophe. Das Zunftsystem regelt die wirtschaftliche und soziale Struktur des städtischen Handwerks (Ähnlichkeiten zur Planwirtschaft sind durchaus vorhanden); beim Wegfall stehen viele Handwerker zunächst vor dem wirtschaftlichen Aus. Richtig ist, dass dafür andere überhaupt erst eine Chance erhalten. Im Geist der Zeit ist aber Sicherheit, Stabilität und Kontinuität wesentlich wichtiger, als Adam Smith. Wer Zunft abschafft, bekommt zunächst Aufruhr in den Städten. Ich weiß nicht, wie weit ihr jeweils schon mit der Gewerbefreiheit seid, aber anfangs bringt sie kaum positive, aber starke negative Effekte.

    Ich sehe noch nicht ganz, wo die positiven Auswirkungen für die Bauern sein sollen. Sie sind keine freien Unternehmer, sondern an ihre Scholle und damit den Grundherrn gebunden. Selbst wenn sie freie Unternehmer wären, würden ihnen zunächst sämtliche Absatzmärkte wegbrechen.
    Deswegen waren die bei meiner Einführung der gewerbefreiheit auch so unglaublich sauer - Ein Glück hab ich das schon durch
    Ich weiß allerdings nicht ob mir bei der Abschaffung der Zölle nicht das gleiche wieder passiert. Der Einzige der da von Anfang an wirklich profitiert scheint der Sachse zusein.

    Achso: Tolle Flagge, die setz ich nächste Runde - ein Moment die neue Runde =>OXFORD AUSWEERTUNG
    Geändert von Don Armigo (10. April 2012 um 19:15 Uhr)
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    Zitat Zitat von Azrael
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  9. #759
    Puhuhu Avatar von Slaan
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    Ohne jetzt grade auf die ganzen VWL-Aspekte einzugehen da ich nicht allzu viel Zeit hab, ein genereller Kommentar noch zur Zollunion:

    Wenn nicht jetzt dann wann? Die Situation Bayerns wird sicher nicht groß besser werden im Vergleich zu den jetzt fortschrittlicheren Nationen und wenn es dann richtig los geht mit Fabriken, Eisenbahnen und Massenproduktion wird es noch schlechter für Bayern wenn die Grenzen geöffnet werden.

    Wenn Bayern daran gar kein Interesse hat sollten wir den Punkt ganz aus unserer Verfassung rausnehmen, denn viel Sinn hat es dann ja nichtmehr.
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  10. #760
    Holz? Marmor! Avatar von Don Armigo
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    Doch hab ich noch, wir müssen das nur so hinkriegen, dass das für alle beteiligten ohne größere Schäden ausgeht und da bist du als Hauptnutznieser in der Pflicht.
    in einem Punkt hast du nämlich recht: Wenn wir Preußen aufhalten wollen müssen wir die Wirtschaftsmacht Nr.1 werden.

    Kurz: Wenn wir eine Möglichkeit finden bei den schwächeren Staaten die Wirtschaft zu erhalten, bin ich für die Einführung in der nächsten Runde.
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    Zitat Zitat von Azrael
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  11. #761
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    Wie gesagt wäre es kein Problem bei der nächsten Messe in Leizpig Sonderseminare für Bayern abzuhalten um ihnen einen Schub zu geben. Ausgleichszahlungen halte ich nicht wirklich für sinnvoll, da durch Korruption etc nur wenig wirklich dort ankommt wo es hinsoll. Wenn es doch nötig wird ist es natürlich kein Problem das zu überdenken.

    Wenn ich Oxford aber richtig verstanden habe wird es nicht viele negative Effekte geben, nur unterschiedlich stark positive. Ohne zu wissen wie genau das umgesetzt wird ist es müßig sich darüber Gedanken zu machen, wie wir Bayern unterstützen können. Ein Interesse das die bayrische Wirtschaft damit komplett ruiniert wird haben wir natürlich nicht, warum auch. Nur sehe ich die möglichen Effekte nur nicht so negativ wie einige andere hier.

    Du könntest dir überlegen auch eine Art Gütesiegel einzuführen wie Sachsen in Verbindung mit der Gewerbefreiheit. Grade am Anfang könnte ein "Made in Bayern" die eigene Bevölkerung dazu anhalten, eher lokale Produkte zu kaufen um der Wirtschaft mehr Zeit zu geben zu adaptieren.
    |學而不思則罔,思而不學則殆。 ~ 孔子|
    | Lernen ohne zu denken ist sinnlos, denken ohne zu lernen gefährlich. ~ Kong Zi |

    | During times of universal deceit, telling the truth becomes a revolutionary act ~ George Orwell |

    SdM Dez16 - XCOM2 Make Humanity Great again

  12. #762
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    Zitat Zitat von Slaan Beitrag anzeigen
    Wie gesagt wäre es kein Problem bei der nächsten Messe in Leizpig Sonderseminare für Bayern abzuhalten um ihnen einen Schub zu geben. Ausgleichszahlungen halte ich nicht wirklich für sinnvoll, da durch Korruption etc nur wenig wirklich dort ankommt wo es hinsoll. Wenn es doch nötig wird ist es natürlich kein Problem das zu überdenken.
    Zitat Zitat von Meister Wilbrur
    Das ist so in etwa das Konzept gut gemeinter heutiger Entwicklungshilfe. Die Resultate könnten ähnlich sein: Bayern verliert sämtliche intellektuelle Elite und wird technologisch von Sachsen abhängig. Unterstützung ist gut, sinnvoll und notwendig. Sie hat aber an den bayrischen Universitäten stattzufinden. Und ohne aus dem Nähkästchen plaudern zu wollen, sage ich mal: Das wird auch so sein.
    Mir wäre lieber diese Unterstützung würde in Bayern stattfinden und Ausgleichszahlungen halte ich nicht komplett für schlecht und der Korruption kann man mit einer konkreten Summe begegnen.
    Wenn ich Oxford aber richtig verstanden habe wird es nicht viele negative Effekte geben, nur unterschiedlich stark positive. Ohne zu wissen wie genau das umgesetzt wird ist es müßig sich darüber Gedanken zu machen, wie wir Bayern unterstützen können. Ein Interesse das die bayrische Wirtschaft damit komplett ruiniert wird haben wir natürlich nicht, warum auch. Nur sehe ich die möglichen Effekte nur nicht so negativ wie einige andere hier.
    Mein Wachstum wird sich zu deinem Nutzen verlangsamen, du bist nunmal der entwickeltste Staat des DB
    Du könntest dir überlegen auch eine Art Gütesiegel einzuführen wie Sachsen in Verbindung mit der Gewerbefreiheit. Grade am Anfang könnte ein "Made in Bayern" die eigene Bevölkerung dazu anhalten, eher lokale Produkte zu kaufen um der Wirtschaft mehr Zeit zu geben zu adaptieren.
    Gute Idee, lößt aber unser (mein) Problem nicht
    Mal wieder Lust auf ein richtiges mittelalterliches Gemetzel??- dann bist du hier richtig!
    Bayern träumt von Märchenschlössern, bringst du deinen Traum ein?
    Zitat Zitat von Azrael
    Wie sagte schon der alte Fritz? "Sachsen ist wie ein Mehlsack, egal wie oft man draufschlägt, es kommt immer noch etwas heraus."
    Zitat Zitat von Jon Snow Beitrag anzeigen
    :schwaerm: Und Don hat ja schon gesagt, dass Feuer/Ordnung zu ihm passen würde, noch bevor das Reich sich dazu auch noch als fundamentalistisch-militaristische Theokratie entpuppt hat. :p

  13. #763
    Je suis USA! Avatar von Ennos
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    So groß würde ich auch die Schädigung auch nicht einschätzen. Es gibt ja noch keine Fabriken im Sinne der Industrialisierung oder wirklich international agierende Unternehmen, die meisten werden eher lokal sein. Viele Marken gibt es jetzt auch nicht, außer bei Porzellan.

    Aber mal was anderes, Herr Sekretär, das Großherzogtum möchte ein umfasssendes Reformpaket vorschlagen:

    Karlsruher Schlußakte
    (Schluß-Acte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Karlsruhe gehaltenen Conferenzen)

    [Datum]

    Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bei Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundesacte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine zweckmäßige Entwickelung und hiemit dem Bundesverein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefüllten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, sind zu diesem Ende in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und sind, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt:

    Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.

    Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber, als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.

    Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesacte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begränzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.

    Art. IV. Der Gesammtheit der Bundesglieder steht die Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundesacte zu, insofern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundesacte nicht im Widerspruch stehen, noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen.

    Art. V. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben frei stehen.

    Art. VI. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemessen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.

    Art. VII. Die Bundesversammlung, genannt Plenum, aus den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns.

    Art. VIII. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.

    Art. IX. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesacte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.

    Art. X. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der Competenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, gefaßt werden.

    Art. XI. In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.


    Art. XII. Über folgende Gegenstände:
    1. Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
    2. Organische Einrichtungen, das heißt, bleibende Anstalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
    3. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
    4. Religions-Angelegenheiten;
    findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.

    Art. XIII. Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stimmeneinhelligkeit entschieden werden.

    Art. XIV. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Allen begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindenden Beschluß gefaßt werden.

    Art. XV. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engem Rathe kein Bundesglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.

    Art. XVI. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.

    Art. XVII. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungestört aufrechterhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.

    Art. XVIII. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt, und den bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.

    Art. XIX. Wenn die Bundesversammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen besondem Fall befugt seyn, ein beider Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.

    Art. XX. Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundesacte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabei, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Übereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, den, in Folge gleichzeitig an die Bundestags-Gesandten ergehenden Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten.

    Art. XXI. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundestags-Beschlusses der oberste Gerichtshof eines Bundesstaats zur Austrägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und die Entscheidung des Streits in allen seinen Haupt- und Nebenpuncten uneingeschränkt, und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundesversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.

    Art. XXII. Wo keine besondere Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, insofern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen.

    Art. XXIII. Es steht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien- oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.

    Art. XXIV. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.

    Art. XXV. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch um-aufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maaßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.

    Art. XXVI. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil geworden, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung den wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maaßregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.

    Art. XXVII. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende Maaßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundesversammlung befugt und berufen, nach vongängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen, solche Maaßregeln zu berathen und zu beschließen.

    Art. XXVIII. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülle nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülle beider Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

    Art. XXIX. Wenn Forderungen von Privatpersonen deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesgliedern sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen.
    Noch nicht fertig...
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


  14. #764
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    Zweiter Satz:
    Art. XXX. Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesacte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, den unter die Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und den am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung allen andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Executions-Maaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Nonnen, in Anwendung zu bringen.

    Art. XXXI. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Executions-Verfahren Statt finden. - Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundesregierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder, wenn die Bundesversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. - Im ersten Fall muß jedoch immer in Übereinstimmung mit den Anträgen den Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet wenden.

    Art. XXXII. Die Executions-Maaßnegeln werden im Namen den Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundesversammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller Localumstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren, bei der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maaßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Executions-Verfahrens zu bemessende Dauer desselben.

    Art. XXXIII. Die Regierung, an welche den Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Comsnissär, den, in Gemäßheit einer, nach den Bestimmungen den Bundesversammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die Bundesversammlung, welche denselben den Civil-Commissär zu ernennen hat. Die beauftragte Regierung wird, während den Dauer des Executions-Verfahrens, die Bundesversammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts unterrichten.

    Art. XXXIV. Den Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im zweiten Artikel der Bundesacte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung den Selbständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und den Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit den einzelnen Bundesstaaten aus.

    Art. XXXV. Da in dem eilften Artikel der Bundesacte alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unten dem Bunde begriffenem Besitzungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maaße die Gesammtheit des Bundes treffe.

    Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrne Verletzung bei der Bundesversammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden, so liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied, welches die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maaßregeln, wodurch weitern friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt wende, zu verbinden.

    Art. XXXVI. Wenn ein Bundesstaat, bei einer zwischen ihm und einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes anruft, so hat die Bundesversammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachvenhältniß sorgfältig zu prüfen. - Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzumahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so ist die Bundesversammlung verpflichtet, dem verletzten Bundesstaate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu lassen, und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.

    Art. XXXVII. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder aus andern zuverlässigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein einzelner Bundesstaat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sey, so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzest-möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen den in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungs-Maaßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.

    Art. XXXVIII. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossen werden mag, ohne weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maaßregeln geschritten wenden.

    Art. XIL. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genöthigt, so kann solche nun in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen beschlossen wenden.

    Art. XL. Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über die Wirklichkeit den Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs-Maaßnegeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegserklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.

    Art. XLI. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maaßregeln unter einander zu verabreden.

    Art. XLII. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, insofern er es der Lage den Sachen und seinen Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter Einwilligung des andern Theils, diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf dadurch den Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebiets zu ergreifenden Vertheidigungs-Maaßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.

    Art. XLIII. Bei ausgebrochenem Kriege steht jedem Bundesstaate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund Statt finden.

    Art. XLIV. Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten, oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebiets veranlassen, so hat die Bundesversammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen Maaßregeln zu beschließen.

    Art. XLV. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundesgebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.

    Art. XLVI. In den Fällen, wo ein solchen Bundesstaat in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maaßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nun in so fern ein, als derselbe nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engem Versammlung Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. Im letztem Falle finden die Vorschriften den vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.

    Art. XLVII. Die Bestimmung der Bundesacte, vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundeskriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.

    Art. XLVIII. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die Bundesversammlung zu specieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen Instructionen zu versehen. Die Annahme und Bestätigung eines Friedensvertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.

    Art. XLIX. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundesversammlung ob:
    1. Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
    2. Die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden sollte, im Namen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;
    3. In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
    4. Auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedem eintreten zu lassen.
    Und ein letzter noch...
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


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    Letzter Teil der Schlußacte.
    Art. L. Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.

    Art. LI. Da zu Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegenheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zu leisten sind, so hat die Bundesversammlung
    1. den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festsetzen;
    2. in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer, in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung denselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
    3. das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen;
    4. die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen.

    Art. LII. Die durch die Bundesacte den einzelnen Bundesstaaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundesglieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundesacte über einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergibt, daß solche nicht statt gefunden habe, zu bewirken. Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.

    Art. LIII. Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundesacte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundesversammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.

    Art. LIV. Den souverainen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.

    Art. LV. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.

    Art. LVI. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.

    Art. LVII. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine Iandständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.

    Art. LVIII. Wo die Öffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Gränzen den freien Äußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschnitten werden.

    Art. LIX. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniß, auf Anrufen der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung oder compromissanische Entscheidung beizulegen.

    Art. LX. Außer dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebei ihre Anwendung finden. - Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Congreßacte vom Jahre achtzehn hundert und fünfzehn in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch hiedurch keine Abänderung.

    Art. LXI. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

    Art. LXII. Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung denjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bundesacte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundesstaats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen, und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.

    Art. LXIII. Wenn Vorschläge mit gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedem an die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.

    Art. LXIV. Die in den besondern Bestimmungen der Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben denselben, um durch gemeinschaftliche Übereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten.

    Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen, durch förmlichen Bundesbeschluß zu einem Grundgesetz erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundesacte selbst haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.

    Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.
    Es grüßt euch der Kaiser der Vereinigten Staaten, Mansa von Mali, Samrat Chakravartin von Indien, König von Spanien, König von Baden, Sekretär des Deutschen Bundes, Sultan von Delhi, Sultan der Osmanen und Präsident der Vereinigten Arabischen Republik.


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