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Thema: [DB] Das Fürstentum Lippe: Von Flachs bis Meerschaum

  1. #76
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    Wie viel würde denn mal so grob ins Blaue geschätzt eine Kleine Festung mit 1000 Mann Maximalbesatzung denn kosten? Würde eher eine Zwing Detmold werden anstatt eine Festung zum Schutz bspw. vor Preußen, da bräuchte es jetzt nicht unbedingt das ausgefeilteste Design zu sein.

  2. #77
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Das müsstest du in deinem nächsten Zug von Festungsingenieuren schätzen lassen (nicht als Schwerpunkt). Allgemein verfolgt Oxford bei Festungswerken einfach immer die Devise 'Viel hilft viel'.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  3. #78
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    Naja, so eine Antwort hab ich im Prinzip schon erwartet, aber man kann's ja mal probieren. Krieg in Sachsen plus internetfreies Bayern ist ziemlicher Mist. Weil daran hängt ja letztlich die komplette Planung hier.

  4. #79
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    Gibt es eigentlich Informationen zur Blockzugehörigkeit von Braunschweig, also ob das zum Prueßischen Block gehört bzw. unabhängig ist. Wäre interessant zu wissen für den Fall, dass da bayrische oder österreichische Truppen durch sollen.

  5. #80
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Braunschweig ist ein Bündnispartner von Preußen, die betreiben auch ihre Militärakademien gemeinsam.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  6. #81
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    Würden die da österreichische Truppen durchlassen, wenn die da "freundlich" nachfragen? Wobei, nach der Karte



    ist das gar net durchgehend (ich glaube nicht, dass Preußen da Teile von annektiert hatte nach dem deutsch-preußischen Krieg), dann wäre das eh irrelevant.

  7. #82
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    Der einzige halbwegs brauchbare ANsatz einer Nationalhymne, die ich finden konnte, auch wenn das immer noch ein Spottlied ist:

    "Lippische Nationalhymne"

    Dieses Lied wird mit der Melodie der englischen Nationalhymne gesungen, Friedhelm spielt dazu auf der Drehorgel.

    Söhne des Vaterlands, --- Bürger des Werrestrands, ---tretet herzu; --- tretet begeistert vor, ---hebt Euer Glas empor, --- singet im lauten Chor: Lippa hoch!

    Fürstin und Herscherin, --- Mutter im schönsten Sinn, --- Paulina hoch! --- Die Du stets ohne Rast --- Heiligen Amtes Last --- segnend getragen hast, ---Paulina hoch!

    Du in der Jugend Glanz, --- Hoffnung des Vaterlands, --- Leopold hoch! --- Fern nach dem Leinefluß --- bring Dir ein Genius --- unserer Liebe Gruß : --- Leopold hoch!

    Lippischer Fürstensohn, --- lange uns teuer schon, --- Friederich hoch! --- Fern an der Leine Strand, --- Nah Dir durch heil`ges Band,--- grüßt Dich das Vaterland: --- Friederich hoch!

    Fürstin, von Lieb erfüllt, --- helfender Sanftmut Bild, --- Christina hoch! --- Tief in die Eisamkeit, --- wo Du Dich Gott geweiht, --- ruft Dir die Dankbarkeit: Christina hoch!

    Söhne des Vaterlands...

    Es ist schön und gut zu wissen, dass die Melodie die Standardhymnenmelodie der Zeit ist mit einer angepassten Version der preußischen, doch irgendwie hat's keiner nötig, mal die Anpassungen zu schreiben. Als ob der Deutsche Bund nur aus Preußen bestanden hätte Emoticon: tisch

  8. #83
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    Ach ja, offiziell gibt es bei der Innenpolitik bei den Gerichten ja nur modern oder alt, es sind aber auch Mischformen im Umlauf. Bringen die eigentlich was? Bzw. würde eine Reform von alt auf teilweise neu, wobei die 1. Instanz beim "zuständigen" Adel und die Gerichtsbarkeit für Landesverrat und Verbrechen gegen die Krone bei der Krone liegen, der Rest aber nach moderner Auffasung geschieht, nennenswerte Vorteile bei der Zufriedenheit des Nichtadels bringen?

  9. #84
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    Hm, der obige Text wäre auf die englische Nationalhymne gedichtet, die wurde damals ja geradezu inflationäre gebraucht. Wäre das Zarenreich sauer, wenn Lippe sich deren Melodie schnappt und da einen neuen Text drauf bastelt? Eine neue Hymne wird es auf jeden Fall geben müssen, entweder als Abgrenzung zum alten Fürsten oder als Abgrenzung zu Preußen. Nur fällt mir für die Rev keine brauchbare Quelle für eine Melodie ein. Bei Reaktionär ist es einfach, man suche einfach nach dem reaktionärsten land in Europa, das größer ist als Lippe.

  10. #85
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    Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21 ./25. November 1870
    Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupas-sen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt
    Seine Majestät der König von Preußen:
    Allerhöchstihren Staats-, Kriegs- und Marineminister, General der Infanterie Albrecht von Roon;
    Seine Majestät der König von Württemberg:
    Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von Suckow,
    von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende Militair-Konvention verabredet und geschlossen ist.
    Art. 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
    Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.
    Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vierzehnte Deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im Königlich Württembergischen Verbande.
    Art. 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt:
    „daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“
    Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u.s.w. der Offiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs- und Begna-digungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen.
    Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um die Besetzung Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen handelt.
    Art. 7. Über die Ernennung der Kommandanten für die im Königreiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 64 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps wählen will.
    Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
    Art. 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1-2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt.
    Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.
    Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Übungen inspiziren lassen.
    Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
    Art. 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind - so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird - die derzeitigen Preußischen Normen maaßgebend.
    Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem Norddeutschen Gesetz - über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen Exerzier- und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobilmachung u.s.w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair-Erziehungs- und Bildungswesen.
    Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußischen Armee:
    die Militair-Kirchenordnung, das Militair-Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.
    Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.
    Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
    Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren.
    Art. 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maaßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u.s.w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres - Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militair- und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs.
    Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnismäßig vertreten sein.
    Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 1872 ein.
    Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Übergangszeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Übertragung einzelner Titel und der Übertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.
    Art. 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse; jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen.
    Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u.s.w. zur entsprechenden Ausführung.
    Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.
    Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.
    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt.
    So geschehen Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870 / Berlin, den 25. November 1870
    gez. v. Roon
    v. Suckow

    Militärkonvention zwischen den Kaisertum Österreich und dem Fürstentum Lippe


    Seine Majestät der Kaiser von Österreich und Seine hochfürstliche Durchlaucht der Fürst von Lippe, in der Absicht, ihre Völker vor innerer und äußerer Bedrohung zu schützen und für den Frieden innerhalb des Deutschen Bundes einzutreten, sind dazu übereingekommen, folgendes zu beschließen:

    Art. 1. Die Fürstlich Lippischen Truppen als Teil des Österreichischen Heeres bilden ein in sich geschlossenes Bataillon nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach Österreichischer Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.

    Art. 2.
    Die hierdurch bedingte neue Organisation der Fürstlich Lippischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.

    Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestimmenden Tage, die Fürstliche Lippischen Truppen das BLUBBER Bataillon des BLUBBER mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die entsprechende laufende Nummer in dem Österreichischen Heere.

    Art. 4. Die Unterstellung der Fürstlich Lippischen Truppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Kaisers als Oberbefehlshaber beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt:
    "daß ich Seiner hochfürstlichen Durchlaucht dem Fürsten während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen und dem Oberbefehlshaber und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe."

    Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u.s.w. der Offiziere und Beamten des Fürstlich Lippischen Bataillons erfolgt durch Seine hochfürstliche Durchlaucht den Fürsten von Lippe. Seine hochfürstliche Durchlaucht den Fürsten von Lippe genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs- und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Bataiilons aus, welche über die Befugnisse des Bataillonskommandanten, beziehungsweise des Fürstlich Lippischen Kriegsministeriums hinausgehen.

    Art. 6. Unbeschadet des Rechts des Oberbefehlshabers, das Österreichische Heer zu verlegen, soll das Fürstlich Lippische Batillon inklusive seines Regiments im Fürstentum Lippe stationiert sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Oberbefehlshabers, sowie die Verlegung anderer Österreichischer Truppenteile in das Fürstentum Lippe soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seine hochfürstliche Durchlaucht des Fürsten von Lippe erfolgen, sofern es sich nicht um die Besetzung von Festungen handelt.

    Art. 7. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Fürstlich Lippische Offiziere je auf 1-2 Jahre in die Kaiserlich Österreichische Armee und Kaiserlich Österreichische Offiziere in das Fürstlich Lippische Batallion kommandiert.
    Hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung einzelner Offiziere aus Fürstlich Lippischen Diensten in die Kaiserlich Österreichische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.

    Art. 8. Dem Oberbefehlshaber wird das Recht eingeräumt, die Fürstlich Lippischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst zu inspizieren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner hochfürstlichen Durchlaucht dem Fürsten von Lippe bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Übungen inspizieren lassen.
    Die in Folge solcher Inspizierungen bemerkten sachlichen und persönlichen Missstände wird der Oberbefehlshaber dem Fürsten von Lippe mitteilen, welcher Seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Oberbefehlshaber Anzeige machen läßt.

    Art. 9. Für die Organisation des Fürstlich Lipppische Bataillons sind, die jweils gültigen Österreichischen Normen maßgebend.
    Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Fürstlich Lippischen Bataillons mit denjenigen der Kaiserlich Österreichischen Armee:
    die Militär-Kirchenordnung, das Militär-Strafgesetzbuch und die Militär-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen.
    Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Fürstlich Lippischen Bataillons dieselben wie in der Kaiserlich Österreichischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Fürstliche Lippische Bataillons werden von Seiner hochfürstlichen Durchlaucht dem Fürsten von Lippe gegeben.

    Art. 10. Das Fürstentum Lippe ist im Generalstab des Österreichischen Heeres vertreten.

    Art. 11. Verstärkungen der Fürstlich Lippischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Obersbefehlshaber ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten.
    Seine hochfürstliche Durchlaucht der Fürsten von Lippe behält für Friedenszeiten jedoch den Oberbefehl über sein Heer und kann frei über dieses verfügen inklusive des militärischem Einsatz desselben, solange keine Einberufung dersselben erfolgt und keine österreichischen Interessen verletzt werden.

    Art. 12. Nicht betroffen von dieser Militärkonvention sind eventuell aufgestellte Milizen oder Gardeeinheiten Seiner hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten von Lippe.

    Art. 13. Seine Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet sich, sich mit einem noch festzulegendem Anteil finanziell am Bau einer Festung im Fürstentum Lippe zu beteiligen.

    Art. 14. Festungskommandanten für Festungen im Fürstentum Lippe werden von Seiner hochfürstlichen Durchlaucht den Fürsten von Lippe ernannt.

    Art. 15 Seine Majestät der Kaiser von Österreich und Seine hochfürstliche Durchlaucht der Fürst von Lippe erkennen die gegenseitige Souveränität in allen anderen Punkten, die durch diesen Vertrag nicht geregelt werden an und versichern sich, sich nicht in innenpolitische Angelgenheiten, sofern sie nicht die Sicherheit des Deutschen Bundes gefährden, einzumischen.

    Art. 16 Seine Majestät der Kaiser von Österreich und Seine hochfürstliche Durchlaucht der Fürst von Lippe garantieren sich noch einmal gesondernd zu den bereits bestehen Zusicherungen im Rahmen des Deutschen Bundes ihre sämtlichen derzeitigen Besitzungen, auch ausdrücklich solche, die außerhalb des gegenwärtigen Bundesgebieten befindlich sind.

    So geschehen am xx.xxxxxx.193x

    gez. XXX


    So weit der Entwurf, darüber wird eine Nacht geschlafen und durch korrigiert, nicht dass ich da was wichtiges vergessen hab. Net dass ich dem Österreicher zu viel in den Rachen werfe

    Edit: So weit alles drin, ab per Kurier an Österreich. Wenn er zustimmt, können die Liberalen mich auch zukünftig mal. Wer halt ganze Reformen haben will statt viertel, kriegt halt gar nichts
    Geändert von Yasmin D'Ahara (12. Dezember 2012 um 18:14 Uhr)

  11. #86
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Zitat Zitat von Yasmin D'Ahara Beitrag anzeigen
    Ach ja, offiziell gibt es bei der Innenpolitik bei den Gerichten ja nur modern oder alt, es sind aber auch Mischformen im Umlauf. Bringen die eigentlich was? Bzw. würde eine Reform von alt auf teilweise neu, wobei die 1. Instanz beim "zuständigen" Adel und die Gerichtsbarkeit für Landesverrat und Verbrechen gegen die Krone bei der Krone liegen, der Rest aber nach moderner Auffasung geschieht, nennenswerte Vorteile bei der Zufriedenheit des Nichtadels bringen?
    Kurze Antwort: Nein

    Lange Antwort: Eine moderne Justiz ist beim einfachen Volk deshalb so populär, weil sie nach dem Grundsatz 'Vor dem Gesetz sind alle gleich' und dem Prinzip der Gewaltenteilung funktioniert. Dass die Adligen auf ihren Domänen die erste Instanz selber ernennen können, ändert nichts daran, dass ein Angeklagter das Urteil zu der nächsten, unabhängigen Instanz weiter ziehen kann. Die Gerichtsbarkeit für eine Reihe spezifischer Vergehen bei der Krone zu belassen, würde dem zuwiderlaufen, es wäre weiterhin eine willkürliche Justiz.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  12. #87
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    Gut, spare ich mir die Arbeit da. Auch wenn es dann allerallerspätetes 47/48 wieder krachen wird.

    Hm, so viele akzeptierbare Forderungen der Liberalen bleiben dann aber gar net mehr übrig.

  13. #88
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    Noch mal Justiz: Würde es nennenswert was bringen, wenn die Justiz im Normalfall unabhängig ist, bei Verhängung des Ausnahme-/Kriegszustandes aber relevante Sachen, also die oben schon mal genannten aber nicht mehr?

  14. #89
    Herzog von Arrakis Avatar von Azrael
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    Ne, wie gesagt, entweder ist sie prinzipiell immer unabhängig oder sie ist es nicht. Es geht um das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und das hat sie nicht, wenn sie weiss, dass der Fürst jederzeit (gerade bei einer C-Verfassung) auf Willkür umschalten könnte.
    Ich könnt singen vor Freude, wenn das nicht die Tiger anlocken würde.

  15. #90
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    Gut, dann kriegen sie halt keine, wenn sie mit manchmal nicht zufrieden sind

    Ich nehme an, für die Todesstrafe gilt analoges, dass das nur was bringt, wenn man sie komplett weglässt?

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