@Gruenmuckel: Sich auf die Wikipedia zu beziehen ist ganz sicher kein guter Weg, wenn man irgendwo ernst genommen werden möchte. Aber mal im Ernst, ist doch jedem überlassen, wie er sich Respekt verschafft.
@Gruenmuckel: Sich auf die Wikipedia zu beziehen ist ganz sicher kein guter Weg, wenn man irgendwo ernst genommen werden möchte. Aber mal im Ernst, ist doch jedem überlassen, wie er sich Respekt verschafft.
Er ist wieder daaa, er war lange weheeeg. Jetzt isser wieder daaa, wie gefaellt Euch seine neue Frisuuur!
Das war der Weg euch zu zeigen was alles DVD sein kann.
Ich wollte es hier einfach nicht per Hand abschreiben.
Im persönlichen Gespräch oder im Schriftverkehr sollte man das natürlich ohne externen Link auf dem Schirm haben.
"Ey Alter, ich hab Ahnung, guckstdu Wikipedia!" ist nicht gerade meine Vorstellung davon kompetent rüberzukommen.
"Nur der HSV!" - Verstehe ich nicht, es steigt doch mindestens noch einer mit ab.
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Lattenrost ist keine Geschlechtskrankheit
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Hier nicht klicken! sonst wirst Du als Extremist eingestuft (s. http://www.heise.de/newsticker/meldu...t-2248328.html)
Dann kann man immer noch auf den Standard verlinken, oder?
Wobei ich jetzt auf die schnelle keinen Link zu den Standards finden kann.
Bei den CDs waren das ja die Rainbow Books, wo ich nun das Equivalent für die DVD finde....
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Für ein erstes Examen hat es mal gereicht. Trotzdem ist die Frage zumindest für mich keine Fingerübung.
Ich meine keinen Aliudfall sondern den, dass der Verkäufer die Ware schweigend annimmt, obwohl er die Mangelbehaftetheit kennt. Den Gewährleistungsverzicht aus § 442 I 1 kann ich zumindest der Palandt-Kommentierung hierzu nicht entnehmen. Sie macht auch so allgemein keinen Sinn, weil durchaus vorstellbar ist, dass durch die Entgegennahme der Ware, ein weiterer Schaden reduziert werden kann, der ansonsten vom Verkäufer nach § 280 I zu ersetzen wäre. § 442 I bezieht sich eindeutig auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Verpflichtungsgeschäftes. Praktische Relevanz kann der eigentlich schon nur dort haben, wo keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, aber der Vorgänger des § 442 war halt noch altes Schuldrecht. Ich gebe Dir Recht, wenn Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft zusammen fallen, aber ansonsten erscheint mir das merkwürdig.
Nach dem Wortlaut gilt 442 nur für das Verpflichtungsgeschäft. Im Palandt ist auch kommentiert, daß es sich um eine abschließende Sonderregelung handelt (handeln soll).
Vor der Schuldrechtsreform gab es auch für das Erfüllungsgeschäft eine Regelung in 464 aF. Diese ist, soweit ich das sehe, weggefallen. Allerdings würde ich das vom Ergebnis her über 242 als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung lösen, das es in meinen Augen treuwidrig ist, eine Sache in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt als vertragsgemäße Leistung anzunehmen, und anschließend wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Aber gerade bei 242 kann man sicher auch eine andere Meinung vertreten, gerade vor dem Hintergrund, daß die Regelung des 464 aF mit der Schuldrechtsreform nicht übernommen wurde.
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I'll see you on the dark side of the moon
Mal wieder typisch für die Zunft, da streiten 1,5-Juristen ellenlang über eine Mini-Frage und kommen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass man es so oder so sehen kann. BT-DruckS zur Schuldrechtmodernisierung läuft zwar eher in meine Richtung, ist aber auch nicht eindeutig.
http://dip.bundestag.de/btd/14/070/1407052.pdf, S. 197
Es ist doch wie immer: 2 Juristen, 3 Meinungen
Die BT-Drs. spricht meiner Meinung nach weder für den einen noch für den anderen Punkt. Den es geht um eine Rügepflicht des Käufers. "Die Rügepflicht dürfte nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in der Weise gestaltet werden, dass der Käufer seine Rechte verliert, wenn er den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten anzeigt, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat."
Das bezieht sich wohl auf den Zeitpunkt nach Gefahrübergang, nämlich auf die Frage, ob der Käufer nach Kenntnis des Mangels noch Monate später Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
Der Gesetzgeber hat von der Rügepflicht ja insbesondere aus folgendem Grund Abstand genommen:
Dies würde in der Praxis dazu führen, dass der Verkäufer die Rüge zwar gerne erheben würde, aber praktisch keine Möglichkeit hätte, dem Käufer den genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung nachzuweisen
Diese Beweisproblem würde sich bei der Übergabe jedoch nicht stellen, da dieser Zeitpunkt grundsätzlich bekannt ist.
Ich gebe Dir aber, wie gesagt, deswegen durchaus Recht, weil eine dem 464 aF vergleichbare Regelung nicht übernommen worden ist und das dafür sprechen kann, daß der Gesetzgeber nicht wollte, daß sich der Käufer seine Rechte auch bei Kenntnis des Mangels vorbehalten muß.
Soweit ich auf 242 ausgewichen bin, ist dies meinem Judiz geschuldet, denn - unjuristisch - vom Ergebnis her finde ich die Rechtsfolge des Gesetzes, wie oben dargestellt, unbefriedigend.
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Mich stimmt die 442-Lösung auch etwas skeptisch.
MMn ist das Gewährleistungsrecht nämlich hier überhaupt nicht einschlägig. Es handelt sich -wenn überhaupt- beim unterstellten SV um eine vertr. Nebenpflichtverletzung. 280 I wäre danach unmittelbar anzuwenden, 442 käme mangels Verweisung aus dem Kaufmängelrecht gar nicht zum Zuge.
Für diese Lösung spricht nämlich auch, dass sich der ursprüngliche c.i.c.-Anspruch durch den Vertragsschluss lediglich in einen gleichgestrickten Vertragsanspruch umwandelt.
Der Ersatz ginge in beiden Fällen gleichermaßen auf den Vertrauensschaden.
Was haltet Ihr von dieser Fallauflösung?
Moment, wir blabbern gerade aneinander vorbei - oder ich übersehe wieder was, kann auch sein. Brain und ich redeten am Schluss ja von der mangelbehaften Lieferung der Kaufsache (in Erfüllungsabsicht) und haben damit das eigentliche Thema um Lichtjahre verlassen, um unsere juristischen Körner zu picken. Wird die Kaufsache mangelhaft geliefert, ist das ein - wie auch immer - Nicht-Erbringen der Hauptleistungsschuld und keine Nebenpflicht. Das Nicht-Reklamieren kann hingegen keine Pflichtverletzung sein (man kann sich ja auch mit der mangelhaften Sache zufrieden geben und dann wars das mit dem Schuldverhältnis), sondern allenfalls ein Ausschlussgrund für die Geltendmachung eines - durch die mangelhafte Lieferung bedingten - SE-Anspruches nach § 242. Brain hatte sich in seinem ersten Kommentar auf das alte Schuldrecht bezogen, da war es explizit gesetzlich gesetzlich so geregelt, wie er sagt; zum Glück hab ich das nicht mehr lernen müssen.
Ich meinte den ursprünglichen Fall: Er nimmt die DVDs zum erhöhten Preis mit und will später über seine Rechte informiert werden.
Ich hatte das alte Schuldrecht noch.
Ja, wenn das eine Pflichtverletzung wäre, wo wir uns ja alle im Ergebnis einig sind, dass es wohl keine ist, wäre es ein Fall einer Nebenpflichtverletzung und kein Fall vom § 281.
Er hatte den doch allgemein genannt, dass man mit Reklamation auf einen Mangel reagieren muss, um seine Rechte zu wahren - so hab ich es verstanden. Unser Fall knüpft ja nicht am Erfüllungsgeschäft an, weil ja im Fal von Chris nichtmal ein Verpflichtungsgeschäft zustande kam, sondern an "der Werbung". Das kann nur C.i.C. sein, weil ja ein SV nicht bestand. Aber jetzt nagel mich nicht länger auf dieses hundert Jahre alte, dicke Buch, beim Aktenvortrag heute hab ich grandiose 7 Punkte gerissen - und das wohl auch nur, weil es noch Mitbewerber gab, die sich noch dööfer angestellt haben.