Interessant, daß zwei Leute, die denselben Text lesen, zu so unterschiedlichen Auslegungen kommen.Zitat von Lemming
Da steht doch ganz deutlich, daß das Zeigen von Kennzeichen zur Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen erlaubt ist. Ob eine durchgestrichenes Hakenkreuz eine besonders wirksame Bestrebung ist, sei dahingestellt, aber das verlangt das Gesatz auch nicht.(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Die Absicht, die hinter einem durchgestrichenen Hakenkreuz steht, scheint mir offensichtlich zu sein, da müßte man sich schon absichtlich dümmer stellen, als man ist.
Wenn ich unter folgendem Schild parke und abgeschleppt werde, kann ich mich auch nicht darauf 'rausreden, es sei eigentlich das Kennzeichen für einen Parkplatz.