Verfassung der dritten Republik von Santa María
Artikel 1 Der Grundsatz
I. Jeder Staatsbürger ist vor dem Gesetz gleich.
II. Jeder Staatsbürger hat das Recht auf demokratische Mitbestimmung.
Artikel 2 Wertegrundlage
I. Die Familie und Ehe zwischen Mann und Frau stehen unter dem Schutz des Staates.
II. Das Leben aller Menschen, insbesondere der Kinder, auch im Mutterleib, ist zu schützen.
III. Die christliche Glaubenslehre ist Anker unserer Gemeinschaftsordnung und Identität.
IV. Jeder setzt seine Schaffens- und Willenskraft, wie auch sein Eigentum, in der Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl nach seinem besten Gewissen und vor Gott ein.
Artikel 3 Zum Erbe der Diktatur Artikel 3 IV
I. Alle Staatsbürger haben das Recht auf ein faires Verfahren und Grundlage jeder Verurteilung muss ein bereits bestehendes Gesetz sein.
II. Alle Staatsbürger sind vor dem Einfluss ausländischer Gewalt zu schützen. Sie genießen ein Recht auf einen unabhängigen und Ihnen verpflichteten Staat.
III. Der Geheimdienst/-polizei ist abgeschafft.
IV. Die kommenden demokratischen Regierungen verpflichten sich aktiv und auf dem Boden dieser Verfassung Opfer der vergangenen Diktatur zu entschädigen und Täter der Justiz zuzuführen.
V. Jeder Staatsbürger hat das Recht, sich an freien, gleichen, geheimen, allgemeinen und unmittelbaren Wahlen zu beteiligen.
Artikel 4 Grundfreiheiten
I. Jeder Staatsbürger hat das Recht der Presse- und Redefreiheit.
II. Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Versammlungsfreiheit.
III. Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Berufsfreiheit.
IV. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
V. Diese Grundfreiheiten können durch Gesetz eingeschränkt werden um den Schutz des demokratischen Staates zu gewähren. Einschränkungen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Artikel 5 Grundpflichten
I. Jeder Staatsbürger im Alter von 18 Jahren absolviert eine zweijährige Dienst- oder Wehrzeit. Die Wahl steht im eigenen Ermessen und dient dem Aufbau oder der Verteidigung des Landes.
II. Jeder Staatsbürger leistet einen Eid auf die Verfassung.
III. Jeder Staatsbürger steht in der Pflicht seine politischen Ziele stets ohne Gewalt zu verfolgen.
Artikel 6 Verwirkung von Grundrechten
Ein Staatsbürger der sich offen gegen die Verfassungsgemäße Ordnung aufstellt kann seine Grundrechte verwirken. Darüber befindet die oberste richterliche Instanz. Artikel 1,2 und 3 bleiben unangetastet.
Artikel 7 Der Präsident
I. Santa Maria ist eine Republik mit semipräsidentiellen System und einem Einkammerparlament.
II. Das Parlament und der Präsident werden alle vier Jahre nach den in Artikel 4 V. Grunsätzen per Verhältniswahlrecht gewählt.
III. Der Präsident wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Falls im ersten Wahlgang kein Kandidat die nötige Mehrheit erhält, treten die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander an.
IV. Die Wiederwahl des Präsidenten ist möglich, aber nur für zwei Amtszeiten direkt hintereinander.
Artikel 8 Das Parlament
I. Das Parlament besteht aus 25 nach dem D'Hondt-Verfahren vergebenen Sitzen.
(den ganzen restlichen Kram mit dem Regierungspräsidenten und 2/3-Mehrheiten steht schon bei den Franzosen, das schreibe ich bestimmt nicht aus. )
Artikel 9 Das Verfassungsgericht
I. Das Verfassungsgericht besteht aus 9 Richtern, die für zwölf Jahre auf Vorschlag des Präsidenten für eine Amtszeit von zwölf Jahren ausgewählt werden.
II. Das Parlament muss die vorgeschlagenen Richter mit mindestens 16 Stimmen bestätigen.
III. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
IV. Alle 4 Jahre werden drei Richter neu bestimmt.
V. Das verfassungsgericht übt eine konkrete Normenkontrolle aus und kann von allen Gerichten Santa Marias zur Entscheidung über einen Einzelfall angerufen werden.
VI. Auf Antrag von mindestens 8 Abgeordneten im Parlament kann ein Gesetz auch einer abstrakten Normenkontrolle unterzogen werden.