Gesetz zur Schulpflicht
Schulgesetz
§1 Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie der Diktatur und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten.
Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bewusst sein, und ihre Haltung muss bestimmt werden von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker. Dabei soll das Christentum besondere Berücksichtigung finden.
§2 Die Schulpflicht gilt für Staatsbürger im Alter von 6 bis 15 Jahren.
§3 Neben dem Staat ist nur die katholische Kirche als Träger von Schulen anerkannt.
§4 Die katholische Erziehung muss bei der Schulgestaltung besonders berücksichtigt werden. Schüler sind gemäß christlicher Werte- und Moralvorstellungen zu erziehen und haben sich dementsprechend zu verhalten.
Um dies zu garantieren sind als Lehrkräfte nur Staatsbürger katholischem Glaubens zugelassen.
§5 Die körperliche Ertüchtigung hat durch verbindlichen Sportunterricht berücksichtigt zu werden
§6 Der grobe Tagesablauf ist vorgegeben. Die jungen Staatsbürger werden im Bewusstsein ihres Vaterlandes erzogen und führen daher zu Beginn des Schultages den Fahnenappell durch. Anschließend folgt das Singen der Hymne sowie das Tagesgebet. Freitags findet ein verpflichtender Gottesdienst statt.
§7 Jedem Schüler muss es möglich sein, seine Schule innerhalb einer Stunde zu erreichen
§8 Als Ausgleich für die entgangene Arbeitsleistung erhält jedes Staatsbürger, der mit dem anderen Elternteil eines schulpflichtiges Kindes katholisch verheiratet ist, Kindergeld. Die Erntezeit ist schulfreie Zeit.
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