Zitat von
Jon Snow
Thereshianischer Friedenspakt
1. Der Seebund, das Kaiserreich und die Liga aus Ekot-Emer und Arrizwa vereinbaren angesichts der Bedrohung des gemeinsamen Kontinents ein Friedensbündnis, das jede Art von feindlichen Maßnahmen zwischen den Partnern verbietet. Dazu gehören neben direkten militärischen Aktivitäten auch die Unterstützung von Rebellengruppen oder Plünderern, die Ausrüstung oder Unterbringung feindlicher Truppen, die Durchführung von Sabotageakten, Propaganda und Geheimdienstaktivitäten im Rechtsbereich der anderen vertragschließenden Parteien und alle sonst denkbaren feindseligen Akte.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages wird eine obligatorische Schlichtung durch anlassbezogen und gemeinsam bestimmte Vertrauensleute durchgeführt.
Da das Reich auch durch ständige Enthaltungen oder Gegenstimmen gelähmt werden kann, verzichten die Seebundstaaten in allen rein das Reich betreffenden Angelegenheiten wie Steuerregelungen, Reichsverwaltung, Reichsgesetzgebung, Vasallenverhältnisse, Reichsacht, Staatsgrenzen der Reichsländer, Wahl des Kaisers, Militärordnung des Reiches und ähnlichen Rechtsbereichen auf ihre Stimmrechte. An allen Regelungen, welche die Interessen der Seebundstaaten tangieren können (wie etwa die Verteidigung des Bruchs, die Handelspolitik des Reiches oder die Religionsausübung) dürfen sie dagegen ihr Stimmrecht vollständig und unangefochten ausüben.
2. Ekot-Emer bekommt angesichts seiner eigenständigen Herkunft und seines freiwilligen Beitritts zum Reich eine Sonderrolle zugestanden. Das Land darf selbst entscheiden, welche Reichsgesetze dort Gültigkeit besitzen sollen und ist von der Heeresfolge und jeglicher Sonderbesteuerung des Reiches entbunden. Dafür entrichtet Eklot-Emer jährlich ohne Verzug den Kaiserzehnt in Höhe von 4% des unverminderten Bruttoeinkommens, solange es sich selbst als Mitglied des Kaiserreiches betrachtet.
Da Ekot-Emer selbst über die im Lande gültigen Gesetze befinden kann, verzichtet es auf seine Reichstagsstimmen, behält aber ein volles, nicht entziehbares Teilnahme- und Rederecht. Das Reich erkennt zudem an, dass Ekot-Emer - wie bei der Aufnahme des Landes vor zwei Jahrhunderten verbindlich zugesichert - jederzeit das Recht hat, ohne weitere Zugeständnisse zum Beginn des Folgejahres seinen Austritt aus dem Kaiserreich zu erklären. Dabei bleibt auch der in Punkt 1 geschlossene Friedenspakt unverkürzt gültig.