Vertrag von Ajaccio im Jahre 1424 des Herrn
1. Bei den Vertragspartnern handelt es sich um das Kalifat von Cordoba und Marrakesch und die Republik Venedig.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Aufhebund sämtlicher, gegeneinander bestehender Handelssperren.
2.1 Während der Dauer des Vertrags ist es den Vertragspartnern untersagt, Handelssperren jeglicher Art gegen einander einzurichten.
3. Die Vertragspartner erkennen die im Jahre 1424 bestehenden Grenzen des jeweils anderen in vollem Umfang an.
4. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einem Verzicht auf verdeckte oder offene Operationen innerhalb der Grenzen des anderen Vertragspartners für die Dauer des Vertrags.
5. Der Vertrag geht mit einer Zusicherung einher, dass jeder Vertragspartner auf Kriege gegen den anderen Vertragspartner während der Dauer des Vertrags verzichtet.
5.1 Der Vertrag gilt zunächst unbefristet und kann mit einer Frist von zwei Jahren aufgekündigt werden.
5.2 Im Falle eines Verrats am Großkhan - im Jahre des Herrn 1424 Großkhan Yunus - verliert der Vertrag seine Gültigkeit.