Die Italienische Föderation
Präambel
Seine Heiligkeit der Papst, der König von Italien, der durchlauchte Doge und der Khan von Hellas
kommen überein, dass sie im festen Willen zum Frieden und zur Freiheit des Handels ihre Zusammenarbeit auf eine neue Stufe heben. Durch die geographische Verbundenheit auf der Apenninhalbinsel sehen sie sich berufen die Geschicke der Kontinente und Meere in diesem Geiste zu gestalten und einander tatkräftig beizustehen. Fest entschlossen ein gemeinsames Werk für die kommenden Jahrhunderte zu schaffen schließen sie sich in der Italienischen Föderation zusammen.
A. Die Legislative
Grundsätzliches
I. Die Mitgliedsstaaten formen gemeinsam den Föderationsrat, der gleichberechtigt mit Vertretern dieser Staaten zusammengesetzt wird. Er findet sich in [NAME DER STADT - Rom?] zusammen und wird durch die Mitgliedsstaaten gemeinsam finanziert.
II. Der Föderationsrat ist als Abstimmungsgremium zur Schaffung der legislativen Grundlagen der Italienischen Föderation bestimmt. Je nach Wunsch der Föderationsmitglieder können ihm Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden.
Abstimmungsoptionen
III. Die Abstimmungsvarianten
In allen Abstimmungsvarianten wird die Gesamtzahl aller Stimmberechtigten als Grundlage der Betrachtung herangezogen. Eine nicht abgegebene Stimme zählt als "Nein". Eine Enthaltung steht einer nicht abgegebenen Stimme gleich. Jedes Mitglied ist befugt Anträge jeder Art einzubringen.
1. Der Absolutbeschluss
a. Voraussetzungen
Ein Absoultbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Föderation.
b. Wirkung und Kompetenzbereiche
Der Absolutbeschluss des Föderationsrates kann sich auf alle politischen Kompetenzbereiche der Föderation und ihrer Mitglieder beziehen und wirkt für jedes Föderationsmitglied bindend.
2. Einfache Mehrheit
a. Voraussetzungen
Die einfache Mehrheit setzt voraus, dass mehr als die Hälfte der Stimmen dem Vorhaben zustimmen.
b. Wirkung und Kompetenzbereich
Die Föderationsmitglieder können hier bei Bedarf ein Anwenungsfeld eröffnen. Im legislativen Rahmen sind bisher keine Abstimmungen dieser Art vorgesehen.
3. Die Zweidrittel-Mehrheit
a. Voraussetzungen
Die Zweidrittel-Mehrheit setzt voraus, dass mehr als zweidrittel der Stimmen dem Vorhaben zustimmen.
b. Wirkung und Kompetenzbereich
Die Föderationsmitglieder können hier bei Bedarf ein Anwenungsfeld eröffnen. Im legislativen Rahmen sind bisher keine Abstimmungen dieser Art vorgesehen.
B. Föderationsführung
Grundsätzliches
I. Die Italienische Föderation wird durch den Föderationsführer an der Spitze des Verbundes verkörpert.
II. Der Föderationsführer ist stets ein Regent eines Mitgliedes.
Ernennung des Föderationsführers und seine Kompetenzen
III. Ernennung
1. Der Föderationsführer wird in abwechselnder Folge ernannt. Der Wechsel erfolgt alle 2 Jahre und folgt dem vorgeschriebenen Muster.
2. Die Abfolge lautet: -Republik Venedig, Königreich Italien, der Heilige Stuhl, Khanat Hellas-
3. Der Todesfall des amtierenden Regenten verändert weder die Folge, noch den derzeitigen Status der Inhaberschaft. Der vom Regenten Übernehmende, übernimmt bis zum regulären Ablauf auch die Föderationsführerschaft.
IV. Aufgaben
Der Föderationsführer übernimmt repräsentative Aufgaben. Er bringt Gesetzesinitiativen vor und gestaltet die Föderationspolitik über den Föderationsrat, nach dessen Regeln.
C. Budget
I. Föderationsratabgabe
1. Zweck
Die Finanzierung des Föderationsrates dient der Bezahlung der nötigen Beamten und der Unterhaltung der gebotenen Örtlichkeit.
2. Höhe
Jeder Mitgliedsstaat stellt zu Anfang des Jahres in seinem Budget 25.000S zur Verfügung.
D. Verpflichtungen aus dem Vertrag
I. Schutz
Die Mitglieder garantieren einander den Schutz des jeweiligen Herrschaftsgebietes. Sie verteidigen gemeinsam ihre Grenzen und stehen füreinander zu Land und auf der See ein.
E. Über dieses Vertragswerk
I. Mitglieder
Als Mitglieder der Italienischen Föderation gelten:
Der Heilige Stuhl
Das Königreich Italien
Die Republik Venedig
Das Khanat Hellas
II. Änderungen
Eine Änderung bedarf des Absolutbeschlusses durch den Föderationsrat.
III. Geltungsdauer
Diese Vereinbarung wird mit dem 1.1.1417 gültig. Sie besteht fort und wird nur durch Absolutbeschluss aller Mitglieder hinfällig.
Manche Sachen erscheinen vermutlich auf den ersten Blick als "mehr", wie angekündigt oder derzeitig substanzlos, wie die Abstimmungsform der einfachen Mehrheit oder der Zweidrittelmehrheit. Idee hinter der Konstruktion ist eine möglichst hohe Flexilibität. Beschließen wir bspw. eine Änderung des E. Absatz II., also eine Änderung über Änderungen, dann können wir festlegen, dass die Mitglieder nach I. auch über einen anderen Wahlmodus geändert werden können und können dann auf die oberen Verfahren zurückgreifen. Auch mehr Budgetoptionen sind hier eingebaut und offen. Schlussendlich hängt aber immer noch alles am Absoultbeschluss und kann auch nur durch diesen geändert werden. Also keine Kompetenz bei der Föderation, ohne dass jeder von uns auch bereit ist sie abzugeben.
Sowohl der Sitz des Föderationsrates, die Reihenfolge der Föderationsführer, wie auch alle sonstigen Detail stehen natürlich zur Diskussion.