Internationale Ölkonvention
Abschnitt I – Grundsätze
Artikel 1
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Förderung von und der Handel mit Öl von größter Wichtigkeit für Fortschritt und Wohlstand in der Welt sind. Aus diesem Grund verpflichten sie sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Vorschriften dieses Vertrages, zum Schutz von Ölförderung und -handel beizutragen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in Krieg wie in Frieden Ölbohrtürme, Raffinerien und Pipelines weder anzugreifen noch zu sabotieren.
Artikel 3
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsparteien, jede Privatperson zu bestrafen, die es Unternimmt, Ölförderanlagen oder Transportmittel zu sabotieren, die zu einem ausländischen Unternehmen gehören, das im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässig ist. Erfolgt die Bestrafung, so können keine weiteren Ansprüche gegen den Staat aufgrund dieser Konvention geltend gemacht werden.
Abschnitt II – Freier und Sicherer Ölhandel
Artikel 4
Die Vertragsparteien erklären, insbesondere auf See, notwendige Maßnahmen zur Sicherung des friedlichen Ölhandels zu ergreifen, wenn dieser bedroht ist. Kosten für Handlungen die erforderlich sind um eine konkrete Gefahr des Ölhandels zugunsten einer oder mehrerer Vertragsparteien abzuwehren, sind auf Aufforderung von den Profiteuren der Abwehrhandlung zu tragen.
Artikel 5
Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, jedes Handeln zu unterlassen, das geeignet ist, bestehende Transportwege zwischen zwei Vertragsstaaten zu unterbrechen ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Öllieferungen durch ihr Staatsgebiet, die für eine andere Vertragspartei bestimmt sind, nicht zu unterbinden. Durch diese Vorschrift kann jedoch kein Staat dazu gezwungen werden, Baumaßnahmen auf seinem Staatsgebiet gegen seinen Willen zu dulden.
Abschnitt III – Ölförderverträge, Ölkommission
Artikel 7
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Errichtung neuer Ölanlagen einen Vertrag abzuschließen, der die Modalitäten für Sicherheit, Instandhaltung, Unfallreaktion und Rückbau klärt. Sollten zu bestehenden Anlagen keine solchen Verträge abgeschlossen worden sein, sei dies zeitnah nachzuholen.
Artikel 8
Die Gewinnbeteiligung der Staaten auf deren Staatsgebiet Ölförderanlagen errichtet werden, ist vertraglich zu regeln und muss angemessen hoch sein.
Artikel 9
(1) Es wird eine internationale Kommission errichtet, die aus den Vertretern von jeweils zwei Vertragsparteien, die überwiegend Öl importieren und solchen die überwiegen Öl exportieren, besteht. Diese beschließt Richtlinien für die Berechnung angemessener Gewinnbeteiligungsquoten.
(2) Die Richtlinien der Kommission sollen eine Basisquote erhalten, die eine angemessene Gewinnbeteiligung für Ölförderverträge, die nichts weiter als das erschließen eines Ölfeldes regeln, festlegen. Diese Basisquote soll zwischen 5 und 10 Prozent liegen und als Grundlage für die Berechnung aller weiteren Ölförderquoten dienen.
(3) Die Kommission soll mindestens alle zwei Jahre neue Richtlinien vorlegen und ihre Besetzung alle vier Jahre von den Vertragsparteien festgelegt werden.
Artikel 10
Ölförderverträge in denen die Gewinnbeteiligung wesentlich von den Richtlinien der Kommission abweicht, müssen eine schriftliche Begründung für dieses Abweichen enthalten.
Artikel 11
Ölförderverträge zwischen zwei Vertragsparteien, die bereits bestehen, wenn diese Konvention in Kraft tritt, können spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention hinsichtlich der Gewinnbeteiligung nachverhandelt werden, so dass sie den Richtlinien der Kommission entsprechen. Sollte eine der Vertragsparteien den Vertrag erst nach seinem Inkrafttreten ratifiziert haben, beginnt die zweijährige Frist mit dem Zeitpunkt der Ratifikation.
Artikel 12
Das Recht auf Neuverhandlung besteht schon vor Ablauf der vorgenannten Frist, wenn die vereinbarte Gewinnbeteiligung um mehr als 25 Prozent von dem angemessenen Wert abweicht.
Artikel 13
(1) Kann in den Neuverhandlungen keine bilaterale Einigung erzielt werden, so ist die Kommission als Vermittlerin anzurufen. Ist ein Kommissionsmitglied am Streitfall beteiligt, so wird es durch ein Vertretungsmitglied ersetzt.
(2) Die Kommission erarbeitet einen Vermittlungsvorschlag. Sie kann vorläufig die Gewinnbeteiligung der Streitparteien durch einstimmigen Beschluss um bis zu drei Prozent verändern.
(3) Die Vermittlungssitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Artikel 14
(1) Die Wahl der Kommission erfolgt über zwei Listen. Eine für Staaten, die überwiegend Öl importieren, eine für Staaten, die überwiegend Öl exportieren. Jede Vertragspartei kann sich zur Wahl stellen.
(2) Jede Vertragspartei kann auf jeder Liste maximal zwei Stimmen abgeben, wobei sie jedem Kandidaten maximal eine Stimme geben darf.
(3) Von jeder Liste sind die beiden Staaten mit den meisten Stimmen gewählt. Die restlichen Kandidaten sind in der Reihe ihrer erhaltenen Stimmen die Ersatzmitglieder für die Kommission.
(4) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Abschnitt IV – Vorbehalte
Artikel 15
Bei der Zustimmung zu diesem Vertrag, können die Vertragsparteien erklären, Verpflichtungen aufgrund der Art. 4-6 dieser Konvention nicht nachkommen zu wollen. Durch die Erklärung des Vorbehalts erlangen sie auch nicht die Rechte aus diesen Artikeln.
Artikel 16
Es steht jedem Staat offen, sich durch eine Erklärung selbst der Einhaltung von Artikel 2 zu verpflichten. Gleichzeitig verpflichten sie sich, in Streitfällen bezüglich seiner Auslegung an das in diesem Vertrag festgelegte Streitbeilegungsverfahren zu halten.
Abschnitt V – Inkrafttreten, Schiedsgerichte, Außerkrafttreten
Artikel 17
Der Vertrag tritt 30 Tage nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Er kann auch nur teilweise in Kraft treten, sofern bestimmte Artikel nicht von mindestens sechs Staaten ratifiziert werden.
Artikel 18
Streitfälle zwischen den Vertragsparteien oder der Kommission und den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Konvention oder Ölhandel im Allgemeinen werden von einem Schiedsgericht behandelt. Die Streitparteien legen einvernehmlich eine Verfahrensordnung und die Schiedsrichter für das Schiedsverfahren fest. Dem Schiedsspruch ist Folge zu leisten. Gelingt keine Einigung auf eine Verfahrensordnung oder verstößt der Schiedsspruch nach Auffassung einer Partei gegen zwingendes Völkerrecht, so kann der Streit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Artikel 19
Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 10 Jahren geschlossen. Er wird nach Ablauf dieser Frist für alle Signatarstaaten, die binnen dieser Frist nicht ihren Kündigungswillen ausdrücken, um je 10 weitere Jahre verlängert, wenn es noch mehr als sechs Vertragsparteien gibt.