Internationale Ölkonvention
Artikel 1
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Förderung von und der Handel mit Öl von größter Wichtigkeit für Fortschritt und Wohlstand in der Welt sind. Aus diesem Grund verpflichten sie sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Vorschriften dieses Vertrages, zum Schutz von Ölförderung und -handel beizutragen.
Artikel 2
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsparteien, jede Privatperson zu bestrafen, die es Unternimmt, Ölförderanlagen oder Transportmittel zu sabotieren, die zu einem ausländischen Unternehmen gehören, das im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässig ist. Erfolgt die Bestrafung, so können keine weiteren Ansprüche gegen den Staat aufgrund dieser Konvention geltend gemacht werden.
Artikel 3
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in Krieg wie in Frieden Ölbohrtürme, Raffinerien und Pipelines weder anzugreifen noch zu sabotieren und keine Öllieferungen zu Land oder zu Wasser zu blockieren.
Artikel 4
Die Vertragsparteien erklären, insbesondere auf See, notwendige Maßnahmen zur Sicherung des friedlichen Ölhandels zu ergreifen, wenn dieser bedroht ist.
Artikel 5
Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, jedes Handeln zu unterlassen, das geeignet ist, bestehende Transportwege zwischen zwei Vertragsstaaten zu unterbrechen ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Öllieferungen durch ihr Staatsgebiet, die für eine andere Vertragspartei bestimmt sind, nicht zu unterbinden. Durch diese Vorschrift kann jedoch kein Staat dazu gezwungen werden, Baumaßnahmen auf seinem Staatsgebiet gegen seinen Willen zu dulden.
Artikel 7
Bei der Zustimmung zu diesem Vertrag können die Vertragsparteien erklären, Verpflichtungen aufgrund der Art. 4-6 dieser Konvention nicht nachkommen zu wollen. Durch die Erklärung des Vorbehalts erlangen sie auch nicht die Rechte aus diesen Artikeln.
Artikel 8
Der Vertrag tritt 30 Tage nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 9
Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Konvention werden von einem Schiedsgericht behandelt. Die Streitparteien legen einvernehmlich eine Verfahrensordnung und die Schiedsrichter für das Schiedsverfahren fest. Dem Schiedsspruch ist Folge zu leisten. Gelingt keine Einigung auf eine Verfahrensordnung oder verstößt der Schiedsspruch nach Auffassung einer Partei gegen zwingendes Völkerrecht, so kann der Streit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Artikel 10
Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 10 Jahren geschlossen. Er wird nach Ablauf dieser Frist für alle Signatarstaaten, die binnen dieser Frist nicht ihren Kündigungswillen ausdrücken, um je 10 weitere Jahre verlängert, wenn es noch mehr als sechs Vertragsparteien gibt.