Mir soll das an sich recht sein, aber ich hätte halt gern einen klaren Antrag und später ein klares Gesetz. Gegenwärtig reicht nämlich die Exkommunikation auch in die Reichsacht hinein.
Die Befürchtung scheint halt zu sein, dass man die möglichen Gründe für eine Exkommunikation nicht genau kennt. Eine Alternative wäre es vielleicht, wenn die Kirche das selbst definieren würde, dann hätte man an der Stelle Klarheit. Gegenwärtig ist es so, dass gemäß den verabschiedeten Reichsgesetzen ein exkommunizierter Fürst sein Stimmrecht im Reichstag verliert und zusätzlich ein reguläres Achtverfahren gegen ihn eröffnet wird. Das ist natürlich eine sehr starke Reaktion des Reiches, auch wenn Iriq diese durchaus unterstützt.
Also lassen wir es so lange ruhen? Wie sehen es die Nordbundländer?
Hier geht es ja nur um das hier:
Aufgrund diverser Eingebungen beantragen wir den Zusatzantrag B nachträglich um eine genaue Definition zu ergänzen, ab wann ein Fürst aus Sicht des Reiches als Häretiker gilt.Zusatzantrag B
Die Macht des Kaisers und der Reichsfürsten ist religiös legitimiert und somit ist die Kirche der Kinder Ehos die tragende Säule unseres Kaiserreiches. Von ihr abgefallene Häretiker verlieren automatisch ihr Stimmrecht im Reich.
Als Häretiker gilt ein Reichsfürst, der entweder
1) sich der Apostasie schuldig macht, indem er zu einer anderen Glaubensrichtung konvertiert oder
2) der Kirche den ihr zustehenden Zehnt verweigert.
Erstmal die 10%.
Was Strafzinsen wie jetzt in AQ angeht, müssten wir irgendwie definieren, ab wann die gerechtfertigt sind und somit unter das Gesetz fallen und, ab wann sie Sache der Kirche und des Betroffenen sind. Hat dafür jemand eine Idee?
Das stimmt. Deswegen habe ich es auch so formuliert, in der Hoffnung, dass jemanden eine brauchbare Lösung hierfür einfällt. Nachzahlungen fallen für mich unter den zustehenden. Wenn Land A mit der Kirche vereinbart hat: Im Vorjahr nur 5% Zehnt, dafür im nächsten 15% Nachzahlung. Dann sind die 15% regulär zustehend.
Es geht nur um die Frage mit Strafzehnten
Als Häretiker gilt ein Reichsfürst, der entweder der Kirche den ihr zustehenden Zehnt
a) in Höhe von 10%
b) bei einer abweichenden Vereinbarung zwischen Kirche und Fürstentum dieser Zehnt
verweigert