Habe mal was zusammen gewurstelt, aber beachtet bitte, dass ich dafür alleine verantwortlich bin und mir heute komischerweise echt schwindelig ist. Ist echt schwierig, geradeaus zu denken, wenn sich alles vor den AUgen dreht.
Gründungsakte der Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel (WAH)
Art. 1 Gründung
Die souveränen Staaten
AUfzählung halt sowie die Kronkolonie Aden und das Protektorat Jemen
andere Protektorate schließen sich mit dieser Gründungsakte zur Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel zusammen, im Folgenden WAH genannt.
Art. 2 Organisation
Die Mitglieder der WAH geben sich folgende organisatorische Struktur:
Art. 2.1
Jedes Mitglied hat eine Stimme
Art. 2.2
Entscheidungen werden mi
t 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.
Art. 2.2b
Die Artikel dieser Gründungsakte können nur bei Abstimmung ohne Gegenstimme geändert werden.
Art. 2.2c
In der Zukunft gefasste Beschlüsse der WAH werden in der Anlage II aufgeführt und können grundsätzlich nach Grundregel 2.2 geändert werden, sofern ihr Wortlaut nichts anderes aussagt.
Art. 2.3
Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb der WAH angestrebt, bei Misslingen wird ein zu bildendes Schiedsgericht mit der Klärung des Sachverhaltes betraut. Sobald die Internationale Handelsorganisation gegründet wurde, soll das Verfahren vor einem Schiedsgericht dieser Organisation geführt werden.
Führt dieses Schiedsgericht dann die SL?
Art. 2.4
Vorgaben zu finanziellen Zahlungen können nur Einstimmig beschlossen werden.
Kann sich dies auch nur auf ein Mitglied beziehen, dann sollte Art. 3 geändert werden, sonst könnte man dem Austrittsland einfach enorm hohe Finanzielle Leistungen aufbürden. Das fände ich jetzt nicht so schön.
Art. 3 Eintritt und Austritt
Art. 3.1
Beitritte zur WAH sind mit 2/3-Mehrheit möglich.
Art. 3.2
Der Austritt aus der WAH kann einseitig mit 3 Jahren Vorlaufzeit erklärt werden. Während des Zeitraums zwischen Austrittserklärung und Rechtskraft des Austritts hat das entsprechende Land kein Stimmrecht mehr.
Art. 3.3
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit Beschluss ohne Gegenstimmen durch alle übrigen Mitglieder beschlossen werden.
Art. 3.4
Vor einem Austritt müssen mögliche Investitionen der anderen Mitglieder garantiert werden oder entsprechend entschädigt werden.
Art. 3.5
E
in Neumitglied erhält erst dann sein Stimmrecht, wenn es die bestehenden Regelungen der WAH in nationale
n Bestimmungen umgesetzt hat (Klartext: Schwerpunkt).
Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete
Art. 4.1
Innerhalb der WAH werden alle Zölle und Steuern auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr aufgehoben.
Inwiefern denn Steuern, diese erhebt man Ja von seinen Untertanen/seiner Bevölkerung.
Art. 4.2
Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern der WAH werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt.
Art. 4.3
Zollgebiet der WAH sind die Grenzen der Mitglieder.
Art. 4.4
Die Art der Wirtschaftspolitik ist jedem Mitglied selbst überlassen, so lange keine andere Bestimmung dieses Vertrags dabei verletzt wird.
Art. 4.5
Die Mitglieder sichern sich für Auslandsinvestitionen aus anderen Mitgliedsländern Rechtssicherheit und Investitionssicherheit zu. Betriebsvermögen von Staatsangehörigen anderer Mitglieder bzw. dort ansässige juristische Personen darf nicht ohne Einverständnis des anderen Mitglieds verstaatlicht werden. Eine Schlechterstellung dieses Personenkreises im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs oder des Rechtswesens ist ebenso untersagt wie entsprechende Sondersteuern oder besondere Pflichten, die zu einer Schlechterstellung gegenüber einheimischen Betrieben führen oder führen können. Kontingentverbote sind ebenso ausgeschlossen.
Was war noch gleich ein Kontingentverbot?
Art. 4.6
Einzelne Mitglieder der WAH können nur mit 2/3-Zustimmung der übrigen Mitglieder Zollverträge mit Nichtmitgliedern der WAH abschließen.
Was ist wenn bereits vor dem Beitritt Zollverträge mit anderen Staaten, außer den Mitgliedern, existieren?
Art. 4.7
Ein Mitglied kann von einzelnen Pflichten dieses Vertrags befreit werden, wenn dies ohne Gegenstimme beschlossen wird. Das Mitglied hat dann drei Jahre Zeit, die entsprechende Ursache in seinem Land zu beheben. Diese Regelung kann nach Ablauf der drei
Jahre durch erneute Abstimmung verlängert werden.
Art. 4.8
Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, so kann die WAH gegen das betreffende Mitglied mit 2/3-Mehrheit Sanktionen verhängen, die das Schiedsgericht unter 2.3. empfohlen hat.
Art. 5 Gemeinsame Projekte
Art. 5.1
Die Mitglieder vereinbaren, innerhalb von fünf Jahren nach Gründung der WAH einheitliche Systeme für Maße und Gewichte einzuführen.
Braucht es dafür einen Schwerpunkt?
Art. 5.2
Die Mitglieder vereinbaren, Verhandlungen über eine einheitliche Währung aufzunehmen.
Gleiches wie beim Maßsystem.
Art. 5.3
Abseits juristischer Themen vereinbaren die Mitglieder, sich bei infrastrukturellen Großprojekten zu konsultieren und gemeinsame Pläne zu beraten.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Art. 6.1
Die WAH ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Gründungsmitglieder.
Art. 6.2
Die WAH kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung tritt nach erfolgreicher Abstimmung sofort in Kraft.
Für das Sultanat Maskat und Oman
Für das Königreich Jemen
Etc pp
Für die Kronkolonie Aden
Für das Protektorat Jemen
Anlage I: Liste der Mitglieder
Anlage II: Zusätzliche Bestimmungen
€: Ab jetzt darf gemeckert werden, aber das meiste ist vom DB Nordbund abgeschrieben.
Wir brauchen 1946 zur Gründung alle einen Schwerpunkt! NAchrücker brauchen bei Eintritt auch einen, sonst bringt es nichts.