Gründungsakte der Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel (WAH)
Art. 1 Gründung
Die Gründungsakte zur Wirtschaftsunion Arabische Halbinsel, im Folgenden WAH genannt, umfasst die Staaten in Anlage I.
Art. 2 Organisation
Die Mitglieder der WAH geben sich folgende organisatorische Struktur:
Art. 2.1
Jedes Mitglied hat eine Stimme
Art. 2.2
Entscheidungen werden mir 2/3-Mehrheit gefällt, sofern nicht andere Artikel ausdrücklich etwas anderes festlegen.
Art. 2.2b
Die Artikel dieser Gründungsakte können nur bei Einstimmigkeit geändert werden.
Art. 2.2c
In der Zukunft gefasste Beschlüsse der WAH werden in der Anlage II aufgeführt und können grundsätzlich nach Grundregel 2.2 geändert werden, sofern ihr Wortlaut nichts anderes aussagt.
Art. 2.3
Im Falle von Streitfällen wird eine Klärung der Streitpunkte innerhalb der WAH angestrebt, bei Misslingen wird ein Schiedsgericht bei einer internationalen Organisation mit der Klärung des Sachverhaltes betraut.
Art. 2.4
Vorgaben zu finanziellen Zahlungen können nur Einstimmig beschlossen werden.
Art. 3 Eintritt und Austritt
Art. 3.1
Beitritte zur WAH sind mit 2/3-Mehrheit möglich.
Art. 3.2
Der Austritt aus der WAH kann einseitig mit 3 Jahren Vorlaufzeit erklärt werden. Während des Zeitraums zwischen Austrittserklärung und Rechtskraft des Austritts hat das entsprechende Land kein Stimmrecht mehr. Diesem Land können keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr auferlegt werden.
Art. 3.3
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit einstimmigen Beschluss durch alle übrigen Mitglieder beschlossen werden.
Art. 3.4
Vor einem Austritt müssen mögliche Investitionen der anderen Mitglieder garantiert werden oder entsprechend entschädigt werden.
Art. 3.5
Ein Neumitglied erhält erst dann sein Stimmrecht, wenn es die bestehenden Regelungen der WAH in nationale Bestimmungen umgesetzt hat (Klartext: Schwerpunkt).
Art. 4 Steuern und Zölle, Zollgebiete
Art. 4.1
Innerhalb der WAH werden alle Zölle und Steuern auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr aufgehoben
Art. 4.2
Die Höhe der Zölle und Steuern gegenüber Nichtmitgliedern der WAH werden von diesem mit 2/3-Mehrheit festgelegt.
Art. 4.3
Zollgebiet der WAH sind die Grenzen der Mitglieder.
Art. 4.4
Die Art der Wirtschaftspolitik ist jedem Mitglied selbst überlassen, so lange keine andere Bestimmung dieses Vertrags dabei verletzt wird.
Art. 4.5
Die Mitglieder sichern sich für Auslandsinvestitionen aus anderen Mitgliedsländern Rechtssicherheit und Investitionssicherheit zu. Betriebsvermögen von Staatsangehörigen anderer Mitglieder bzw. dort ansässige juristische Personen darf nicht ohne Einverständnis des anderen Mitglieds verstaatlicht werden. Eine Schlechterstellung dieses Personenkreises im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs oder des Rechtswesens ist ebenso untersagt wie entsprechende Sondersteuern oder besondere Pflichten, die zu einer Schlechterstellung gegenüber einheimischen Betrieben führen oder führen können. Kontingentverbote sind ebenso ausgeschlossen.
Art. 4.6
Einzelne Mitglieder der WAH können nur mit 2/3-Zustimmung der übrigen Mitglieder gesonderte Zollverträge mit Nichtmitgliedern der WAH abschließen.
Art. 4.7
Ein Mitglied kann von einzelnen Pflichten dieses Vertrags befreit werden, wenn dies ohne Gegenstimme beschlossen wird. Das Mitglied hat dann drei Jahre Zeit, die entsprechende Ursache in seinem Land zu beheben. Diese Regelung kann nach Ablauf der drei jahre durch erneute Abstimmung verlängert werden.
Art. 4.8
Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, so kann die WAH gegen das betreffende Mitglied mit 2/3-Mehrheit Sanktionen verhängen, die das Schiedsgericht unter 2.3. empfohlen hat.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Art. 5.1
Die WAH ist offiziell gegründet mit der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch alle Gründungsmitglieder.
Art. 5.2
Die WAH kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung tritt nach erfolgreicher Abstimmung sofort in Kraft.
Für das Sultanat Maskat und Oman
Für das Königreich Jemen
Etc pp
Für die Kronkolonie Aden
Für das Protektorat Jemen
Anlage I: Liste der Mitglieder
Anlage II: Zusätzliche Bestimmungen
Mitglieder
Kronkolonie Aden
Protektorat Jemen
Königreich Jemen
Vertragscheichtümer
Sulatanat Maskat und Oman
Unterschrieben von
Britischer Gouverneur von Aden
Kronkolonie Aden
Sultan Abdullah bin Othman
Protektorat Jemen
Yahya Muhammad
Königreich Jemen
Schahbut bin Sultan Al Nahyan
Vertragscheichtümer
Taimur ibn Faisal
Sulatanat Maskat und Oman
Salman bin Hamad Al Jalifa
Emirat Bahrain